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Foto- und Filmrecht

Produktfotos für eBay oder Kleinanzeigen

Autor: Regula Heinzelmann • 28.3.2017 • ca. 0:50 Min

Die unerlaubte Verwendung von Produktfotos, die von den Herstellern oder Verkäufern angefertigt wurden, ist auch für private Internet-Auktionen untersagt, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht am 3. Februar 2009 entschieden hat. Deswegen fotografiert man die angebotene Ware am besten ...

Die unerlaubte Verwendung von Produktfotos, die von den Herstellern oder Verkäufern angefertigt wurden, ist auch für private Internet-Auktionen untersagt, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht am 3. Februar 2009 entschieden hat. Deswegen fotografiert man die angebotene Ware am besten selber.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind (UrhG § 57).

Darüber gibt es ein Urteil des BGH. In einem Prospekt für Möbelverkauf und auf den im Internet publizierten Fotos war auch ein Gemälde zu sehen, ohne Hinweis auf den Künstler als Urheber. Dieser klagte gegen die Möbelfirma wegen Urheberrechtsverletzung. Das Gericht meinte, als unwesentlich nach § 57 UrhG gelte nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung erreicht.

Fazit: Wenn man Fotos mit Kunstwerken publiziert, verlangt man am besten eine Einwilligung der Künstler.