Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
VG Wort Pixel
Foto- und Filmrecht

Panoramafreiheit: Aufnahmen von Gebäuden

Autor: Regula Heinzelmann • 28.3.2017 • ca. 0:50 Min

Im letzten Sommer wurde viel diskutiert über die sogenannte Panoramafreiheit, das heißt das Recht, Bilder von Gebäuden und Städten zu machen und zu verbreiten. Im Zusammenhang mit der Revision des EU-Urheberrechts sollte man für Aufnahmen von Gebäuden die Zustimmung de...

Shutterstock Teaserbild
Hier gilt die Panoramafreiheit: Bei alltäglichen Gebäuden ist der Fotograf in keiner Weise eingeschränkt.
© shutterstock/Ewelina Wachala

Im letzten Sommer wurde viel diskutiert über die sogenannte Panoramafreiheit, das heißt das Recht, Bilder von Gebäuden und Städten zu machen und zu verbreiten. Im Zusammenhang mit der Revision des EU-Urheberrechts sollte man für Aufnahmen von Gebäuden die Zustimmung des Eigentümers oder Architekten einholen müssen. Diese unrealistische Idee hat man beim EU-Parlament aufgrund der Proteste aufgegeben.

Hingegen benötigt man für die kommerzielle Verwertung von Gebäudebildern die Zustimmung des Eigentümers. Am 1. März 2013 fällte der Bundesgerichtshof einen Entscheid über Aufnahmen des Schlosses Sanssouci. Der Kläger war eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die preußische Schlösser betreut. Die Klage richtete sich gegen eine Fotoagentur, die Fotografien von Kulturgütern herstellte und ohne Genehmigung vermarktete.

Der BGH entschied, dass der Grundstückseigentümer allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden kann, und zwar auch dann, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat. Dieses Bestimmungsrecht haben auch öffentlich-rechtliche Eigentümer.

Hundertwasser in Wien
Bei einem berühmten Gebäude (hier: Hundertwasser in Wien) ist das Fotografieren erlaubt, ein Verkauf der Bilder hingegen nicht.
© shutterstock/lucarista