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Foto- und Filmrecht

Fotos im Arbeitsrecht

Autor: Regula Heinzelmann • 28.3.2017 • ca. 0:30 Min

Auch gegenüber dem Arbeitgeber gilt das Persönlichkeitsrecht. Für Fotos braucht der Arbeitgeber die Einwilligung der Angestellten. Wenn diese zu Werbezwecken gemacht werden, dürfen sie verbreitet werden, zum Beispiel an Messen oder auf der Website.Ein Foto auf der Homepage muss v...

Auch gegenüber dem Arbeitgeber gilt das Persönlichkeitsrecht. Für Fotos braucht der Arbeitgeber die Einwilligung der Angestellten. Wenn diese zu Werbezwecken gemacht werden, dürfen sie verbreitet werden, zum Beispiel an Messen oder auf der Website.

Ein Foto auf der Homepage muss vom Arbeitgeber nicht sofort nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden. Die abgebildete Person kann aber den ehemaligen Arbeitgeber auffordern, das Bild zu entfernen, dann sollte dieser das sofort tun. Eine Ausnahme besteht, wenn das Foto zum Beispiel auf eine besondere Fachkompetenz oder auf eine ansonsten wichtige Eigenschaft des Mitarbeitenden hinweist. Dann muss es gleich entfernt werden, wenn der Angestellte aus dem Betrieb ausscheidet.