Privatfotos: Schriftliche Einwilligung verlangen
Für Fotos vom privaten und intimen Leben ist die Einwilligung des Abgebildeten besonders wichtig. Der BGH fällte darüber im Oktober 2015 ein Urteil. Ein Liebespaar stellte erotische Fotos zum privaten Gebrauch her. Nachdem die Beziehung aufgelöst wurde, verlangte die Frau, dass i...

Für Fotos vom privaten und intimen Leben ist die Einwilligung des Abgebildeten besonders wichtig. Der BGH fällte darüber im Oktober 2015 ein Urteil. Ein Liebespaar stellte erotische Fotos zum privaten Gebrauch her. Nachdem die Beziehung aufgelöst wurde, verlangte die Frau, dass ihr Exfreund die Bilder auf den Datenträgern löschen solle.
Laut BGH stehen der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu. Die Frau hatte ihrem Partner die Verwendung der Bilder nur für die Dauer ihrer Beziehung gestattet. Deswegen durfte er diese laut BGH auch nicht als Erinnerung behalten.
Darüber hinaus gilt laut BGH folgender Grundsatz für intime Bilder: Jeder soll selbst darüber entscheiden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Das Grundgesetz gewährt dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist.

Dem entspricht der Tatbestand von § 201a StGB. Der höchstpersönliche Lebensbereich darf nicht durch unbefugte Bildaufnahmen verletzt werden. Dafür droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. Verboten sind folgende Aufnahmen:
- Aufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet
- Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen
- Aufnahmen von nackten Personen unter 18 Jahren
Selbst wenn man solche Aufnahmen mit Erlaubnis der betroffenen Person herstellt, darf man sie nicht ohne deren Einwilligung einer dritten Person zugänglich machen. Laut BGH wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts nur dann eingeschränkt, wenn eine Person selber intime Bilder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Fazit: Will man Bilder von intimen Situationen oder Aktfotos herstellen oder gar veröffentlichen, ist das schriftliche Einverständnis aller abgebildeten Personen unerlässlich, schon aus Beweisgründen. Ist die Beziehung beendet, gehört es schon zur Höflichkeit, dass man die betreffenden Bilder löscht oder zumindest so aufbewahrt, dass Dritte keinen Zugriff darauf bekommen.