Fotografieren erlaubt
Ein generelles Fotografierverbot im öffentlichen Raum ist unwirksam - das hat ein aktuelles Urteil geklärt. Wolfgang Riegger erklärt, was es bedeutet.

Bislang war die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes aus seinem Eigentumsrecht das Fotografieren und das Verwerten von solchen Fotografien verbieten kann, noch nicht endgültig geklärt. Durch ein Urteil vom 18.02.2010 hat das OLG Brandenburg zumindest einen Teilaspekt gekl...
Bislang war die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes aus seinem Eigentumsrecht das Fotografieren und das Verwerten von solchen Fotografien verbieten kann, noch nicht endgültig geklärt.
Durch ein Urteil vom 18.02.2010 hat das OLG Brandenburg zumindest einen Teilaspekt geklärt und das Fotografierverbot eines Eigentümers eines öffentlich zugänglichen Grundstücks gekippt. Geklagt hatte in diesem Fall die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg gegen den Verwerter einer DVD, die unter anderem Fotografien von Parkanlagen und Schlössern in Potsdam enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die Stiftung aus ihrem Eigentumsrecht nicht gegen das Fotografieren und das gewerbliche Verwerten der Fotos vorgehen könne.
Das entsprechende Verbot in der Parkordnung, gewerbliche Fotoaufnahmen anzufertigen, sei unwirksam: Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Beschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, so das OLG. Das Urteil des OLG ist aber noch nicht rechtskräftig. Aus diesem Urteil folgt aber nicht, dass nunmehr sämtliche Fotografierverbote unzulässig sind und nicht beachtet werden müssen. Zum einen betrifft die Entscheidung nur Fotografieverbote für öffentlich zugängliche Grundstücke. Das heißt, dass der private Grundstücksinhaber durchaus die Möglichkeit haben kann, den gewerblichen Vertrieb von Fotos zu verhindern. Denn dadurch kann zum Beispiel dessen Privatsphäre und damit dessen Persönlichkeitsrecht verletzt sein.
Zum anderen bezieht sich das Urteil nicht auf Fotografierverbote für Innenräume von Gebäuden. Ist zum Beispiel der Zugang zum Inneren eines Gebäudes, wie etwa einem Museum, nur gegen Zahlung eines Eintrittgelds möglich und ist dann in dem entsprechenden Aushang der AGB ein Fotografierverbot enthalten, so bedeutet dies nicht, dass auch dieses Fotografierverbot unwirksam ist. Im Gegenteil: Hier dürfte sogar einiges mehr dafür sprechen, dass solche Fotografierverbote zulässig sind.
Offen dürfte weiterhin sein, ob Fotografierverbote für öffentlich zugängliche, aber nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgelds zugängliche Grundstücke, wie zum Beispiel bei einem Zoo, zulässig sind oder nicht.
Fazit
Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Bei öffentlich zugänglichen Grundstücken, die ohne Zahlung eines Entgelts betreten werden können, dürften Fotografierverbote unwirksam sein. Anderes gilt bei Fotografierverboten von privaten Grundstückseigentümern oder für das Innere von Gebäuden.
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