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Urteil

Filesharing: Eltern können bei illegalen Downloads durch die Kinder doch haften

Laut einem Beschluss des OLG München haften Eltern doch für Filesharing-Delikte ihrer Kinder. Das Urteil zu den illegalen Downloads ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München können Eltern doch für Filesharing-Aktivitäten haften, denen ihre Kinder über den Internetanschluss des Haushaltes nachgegangen sind. Im konkreten Fall ging es um die Klage des Rechteinhabers Universal Music, der gegen ...

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München können Eltern doch für Filesharing-Aktivitäten haften, denen ihre Kinder über den Internetanschluss des Haushaltes nachgegangen sind. Im konkreten Fall ging es um die Klage des Rechteinhabers Universal Music, der gegen ein Münchener Ehepaar mit drei volljährigen Kindern vorgingen.

Diese hatten per Filesharing-Software das Album "Loud" der Sängerin Rihanna heruntergeladen und gleichzeitig zum illegalen Download angeboten. Die Klageabweisung der Eltern wurde zunächst damit begründet, dass eines der Kinder für den Upload verantwortlich sei, die Eltern sich jedoch geweigert haben, den Namen des Täters herauszugeben. Die Kinder hingegen machten vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Wie das OLG München mitteilte, sei diese Vorgehensweise jedoch nicht ausreichend, um die Schadensersatzansprüche der Kläger für nichtig zu erklären. Dadurch sind die Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 3.544,40 Euro plus Zinsen verpflichtet.

Anders sähe die Sachlage aus, hätten die Eltern den Täter herausgegeben. In diesem Fall läge die Beweispflicht, dass illegale Uploads durchgeführt wurden, bei Universal Music. Da das Urteil einen Präzedenzfall im Filesharing-Recht darstellen könnte, ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich - das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Vorher hatte der BGH in einem anderen Fall übrigens geurteilt, dass Eltern nicht haften müssen, wenn Sie Ihre Kinder ausreichend über das Thema aufgeklärt haben. Im aktuellen Fall sind die Kinder jedoch zum einen volljährig. Zum anderen unterscheidet sich die Situation dadurch, dass den Eltern der Täter bekannt ist und sie diesen nicht “ans Messer liefern” wollten.

Autor: Jusuf Hatic • 15.1.2016

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