Verträge richtig schließen
Über das kreative Arbeiten und die administrativen Dinge des Arbeitsalltags gerät der juristische Rahmen der Tätigkeit von Webdesignern und Webmastern allzu oft in Vergessenheit. Dabei sollte der eigene Lebensunterhalt doch eigentlich auf einer soliden Grundlage beruhen.

Und genau zu diesem Zweck bedarf es eines gewissen Know-hows hinsichtlich der vertraglichen Möglichkeiten und rechtlichen Zwänge, die das IT-Recht mit sich bringt. Der Austausch von Design-Leistungen gegen Entgelt klingt zunächst einmal banal, ist es aber nicht. Einstufung Im deutschen Rech...
Und genau zu diesem Zweck bedarf es eines gewissen Know-hows hinsichtlich der vertraglichen Möglichkeiten und rechtlichen Zwänge, die das IT-Recht mit sich bringt. Der Austausch von Design-Leistungen gegen Entgelt klingt zunächst einmal banal, ist es aber nicht.
Einstufung
Im deutschen Rechtssystem sind verschiedene Vertragstypen verankert, wie beispielsweise der Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienst- oder auch Werkvertrag. Unser Zivilrecht gewährt grundsätzlich Vertragsfreiheit und bestimmt nur in einigen Teilbereichen den sogenannten Typenzwang, etwa bei Rechtsformen von Unternehmen. Jeder kann sich also generell frei entscheiden, ob, wann, mit wem und in welcher Form er einen Vertrag abschließt.Ein Webdesign-Vertrag kann prinzipiell entweder Dienst- oder Werkvertrag sein. Die konkrete Rechtsnatur hängt stark davon ab, was die Vertragsparteien miteinander vereinbaren. Fallen etwa zusätzlich zu der eigentlichen Konzeption bzw. Erstellung einer Website noch weitere Aufgaben seitens des Webdesigners an, wie beispielsweise Webhosting, Domainregistrierung oder regelmäßige Wartung der Website, dann gestaltet sich die Gemengelage nicht mehr so einfach.Dreh- und Angelpunkt bei der Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag ist die Frage nach der Hauptverantwortung für das vertraglich Vereinbarte. Trägt der Webdesigner/Webmaster hauptsächlich die Verantwortung dafür, dann ist von einem Werkvertrag auszugehen. Ist die Hauptverantwortung hingegen beim Auftraggeber, also beim Kunden anzusiedeln, so wird eher ein Dienstvertrag vorliegen.Im Regelfall ist ein Webdesign-Vertrag als Werkvertrag einzustufen. Denn hierbei wird seitens des Webdesigners ein konkreter Erfolg, nämlich eine in bestimmter Weise gestaltete Website, geschuldet. Der Webmaster hingegen wird eher auf Grundlage eines Dienstvertrages engagiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei ihm etwa die Betreuung und Pflege einer Webpräsenz beauftragt wird. Aber die exakte Einordnung des jeweiligen Vertrages ist immer eine Frage des Einzelfalls.Auch ein gemischter Vertrag, etwa über die Website-Erstellung, über das Webhosting und über die regelmäßige Pflege der Online-Präsenz, ist als so genannter Internet-System-Vertrag regelmäßig als Werkvertrag einzustufen. Das hat neben dem Landgericht (LG) Schweinfurt (Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 24 S 42/10) auch bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. März 2010 (Aktenzeichen: III ZR 79/09) so entschieden.
Vereinbarung
Aus Sicht eines Webdesigners ist die Vereinbarung eines Dienstvertrages normalerweise besser. Denn dann schuldet er "nur" seine Arbeitsleistung. Die darf er natürlich nicht absichtlich fehlerhaft erbringen. Allerdings muss sie auch nicht unbedingt zu einem bestimmten Ziel führen. Bei einem Werkvertrag muss der Webdesigner hingegen ein mangelfreies Werk abliefern, welches der Kunde zunächst auf Mängel überprüfen kann.Stellt er keine fest, muss er die so genannte Abnahmeerklärung abgeben, das heißt er muss sich mit dem erstellten Werk einverstanden erklären. Und auch erst nach erfolgter Abnahme muss das Werk bezahlt werden. Verweigert der Kunde zulässigerweise die Abnahme, so muss er jedenfalls nicht den vollen Betrag leisten. Das hat zur Konsequenz, dass der Webdesigner solange ohne zusätzliche Bezahlung nachbessern muss, bis das Werk vereinbarungsgemäß erbracht ist. Allerdings muss der Kunde nachvollziehbare Gründe für seine Weigerung vorweisen können.Aufgrund ihrer entscheidenden Bedeutung jedenfalls im Rahmen eines Werkvertrages sollte die Abnahme durch den Kunden immer schriftlich fixiert werden. Wichtig ist auch zu erwähnen, dass während einer Vertragslaufzeit grundsätzlich auch Teilleistungen möglich sind, es also sowohl Teilabnahmen als auch Abschlagszahlungen geben kann und jedenfalls bei umfangreicheren Projekten auch geben sollte.Beispielsweise können ein Grob-, ein Fein- und ein finales Konzept oder bestimmte Entwürfe erstellt werden. Kann ein Vertrag in einzelne Projektphasen untergliedert werden, können dafür jeweils einzelne Abgabetermine und/oder Teilzahlungen vereinbart werden.
Kündigung
Wie das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 25. November 2010 (Aktenzeichen: 28 C 1001/10) sowie das LG Düsseldorf in gleich zwei Urteilen (Urteil vom 13. Mai 2011, Aktenzeichen: 20 S 199/09, und Urteil vom 28. Juli 2011, Aktenzeichen: 7 O 311/10) entschieden haben, kann auch ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Internet-System-Vertrag frei gekündigt werden.Ein solches Kündigungsrecht darf nicht etwa durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Zudem muss eine Kündigung auch ausdrücklich erklärt werden, denn im Verhältnis von zwei Gewerbetreibenden untereinander kann ein "Rücktritt" oder eine "Anfechtung" nicht so einfach in eine Kündigung umgedeutet werden.Sollen nach ausgesprochener Kündigung noch die für die restliche Vertragslaufzeit eigentlich anfallenden Kosten abgerechnet werden, so kann dies jedoch nicht pauschal erfolgen, die konkrete Forderung muss vielmehr dezidiert dargelegt werden. Dies hat jedenfalls das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Dezember 2010 (Aktenzeichen: 36 C 14023/09) so gesehen.
Pflichten
Auch im Rahmen von Internet-System-Verträgen bestehen für beide Vertragsparteien nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So kann etwa ein Kunde nicht damit gehört werden, der Webdesigner, mit dem er die Erstellung, die Pflege sowie das Hosting seiner Internetseite vereinbart hat, habe eine mangelhafte Leistung erbracht, wenn der Kunde seinerseits nicht an der Vertragserfüllung mitwirkt.Dies gilt nach Ansicht des AG Düsseldorf (Urteil vom 7. Mai 2009, Aktenzeichen: 50 C 11814/08) jedenfalls dann, wenn seitens des Kunden bestimmte Mitwirkungspflichten bestehen.Im Regelfall ist der Internet-System-Vertrag als Werkvertrag einzustufen und unterfällt daher auch den entsprechenden Rechtsnormen. Enthält ein solcher Vertrag eine Vorleistungspflicht zugunsten des Webdesigners, ist diese Klausel grundsätzlich wirksam. Nach Ansicht des LG Dresden im Urteil vom 20. August 2010 (Aktenzeichen: 4 S 26/10) kann der Unternehmer gegenüber seinem Kunden eine Vorschusszahlung verlangen, da er regelmäßig einen anfänglichen Investitionsaufwand hat.
Ausfallregelung
Bei Webdesign-Leistungen "aus einer Hand", wenn also unter anderem auch Webhosting angeboten wird, stellt sich nicht nur in der grauen Theorie, sondern auch in der E-Commerce-Praxis immer häufiger die Frage nach vertraglichen Regelungen zum Thema Serverausfall.In aller Regel müssen Online-Dienstleister eine bestimmte auf den Monat und/oder das Jahr gerechnete Verfügbarkeit des Systems gewährleisten und für den Fall des Systemausfalls die Einhaltung bestimmter Reaktions- und Wiederherstellungszeiten zusagen. Daher sollten sich in den so genannten Service Level Agreements jedenfalls Bestimmungen zu den Punkten
- Schadensersatz
- Minderung
- Vertragsstrafen
- Kündigungsrechte
AGB
Da ein Webdesigner bzw. Webmaster überwiegend Verträge auf dem B2B-Sektor abschließt, ergeben sich für ihn interessante Gestaltungsmöglichkeiten durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Existieren keine AGB, so finden die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Es ist also nichts verloren, wenn keine AGB vorhanden sind - allerdings auch nichts gewonnen.Typische Klauseln in Webdesign-AGB sind unter anderem:
- Rechteübertragung
- Leistungszeit
- Haftungsfreistellung
- Honorar/Zahlungsbedingungen
- Gewährleistung/Garantie
- Geheimhaltung