Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
VG Wort Pixel
Ratgeber: "Onlinerecht"

Domainregistrierung: Darauf kommt es an

Gute, werbewirksame Domainnamen sind immer schwieriger zu finden. Vor einer Registrierung sollte man sich auf jeden Fall hinreichend über etwaige juristische Problemstellungen informieren.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 31.5.2012 • ca. 5:55 Min

Domainregistrierung: Darauf kommt es an
Domainregistrierung: Darauf kommt es an
© Internet Magazin

Domainnamen müssen kurz und knackig sein - allerdings ist ihre Anzahl begrenzt. Die Zahl der Websites ist jedoch immens und die Konkurrenz schläft nicht. Trotz immer neuer Top-Level-Domains ist die Flut an Domain-Neuregistrierungen kaum noch zu bändigen. Umso wichtiger sind die Kenntnis und di...

Domainnamen müssen kurz und knackig sein - allerdings ist ihre Anzahl begrenzt. Die Zahl der Websites ist jedoch immens und die Konkurrenz schläft nicht. Trotz immer neuer Top-Level-Domains ist die Flut an Domain-Neuregistrierungen kaum noch zu bändigen.

Umso wichtiger sind die Kenntnis und die Einhaltung der juristischen Spielregeln, wobei diese im weltweiten Datennetz zugegebenermaßen nicht immer ganz einfach zu verstehen sind.

Streng genommen müssten vor der Registrierung einer neuen Domain verschiedene Recherchen durchgeführt werden, nämlich im Hinblick auf eventuelle namens-, marken- oder wettbewerbsrechtliche Aspekte. Eine kurze Google-Suche genügt nicht ansatzweise den hohen Ansprüchen, die man an die eigene, gewerblich genutzte Webpräsenz haben sollte.

Bestenfalls verschafft sie einen ersten Überblick, ob beziehungsweise wie oft der gewählte Wunschbegriff bereits im Web auftaucht.

Mehr Gewissheit gewinnt man erst durch eine weltweite Markenrecherche in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organisation (WIPO).

Diesen Aufwand betreiben allerdings die wenigsten - das kann gut gehen, muss es aber nicht. Jedenfalls schaden einige kurze Überlegungen zu den Grundzügen des Domainrechts nicht.

Domains und Markenrecht

Nicht selten wird versucht, den eigenen Domainnamen auch gleich als Marke eintragen zu lassen. Denn zumeist bezeichnen Domains ja Unternehmens- oder Produktnamen, sodass durch die Markeneintragung ein umfassender Schutz erzielt werden soll. Allerdings muss hierbei differenziert werden, denn nicht jeder registrierte Domainname zieht auch automatisch einen erfolgreichen Markenantrag nach sich.

So hat beispielsweise das Bundespatentgericht (BPatG) mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (Aktenzeichen: Az. 29 W (pat) 525/10) entschieden, dass ein generischer Begriff - also ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs - grundsätzlich freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähig ist.

image.jpg
Der Name ist Programm
© Internet Magazin

Daran ändere sich auch dann nichts, so das Gericht, wenn der Begriff als Domain wiedergegeben, also ein ".de" angehängt werde. Top-Level-Domains bilden in markenrechtlicher Hinsicht kein relevantes Unterscheidungsmerkmal.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (Aktenzeichen: 312 O 118/11) entschieden, dass generische Begriffe rein beschreibender Natur seien und daher keine markenrechtlichen Ansprüche gegenüber gleichlautenden Domains auslösten.

So habe der Inhaber der für bestimmte Waren eingetragenen Wortmarke "fliesen24" keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der Domain "fliesen24.de", sofern unter dieser Webadresse lediglich Dienstleistungen angeboten würden. Hinsichtlich der Bezeichnung "fliesen24" bestehe bezüglich des Online-Handels mit derartigen Waren beziehungsweise der Bereitstellung von entsprechenden Informationen ein Freihaltebedürfnis.

Ebenfalls keinen Anspruch des Markeninhabers gegen den Domaininhaber sah das LG Hamburg in seinem Urteil vom 18. Juli 2008 (Aktenzeichen: 408 O 274/07). In Bezug auf eine generische Domain (hier: "wachs.de") stehe dem Inhaber einer gleichlautenden Marke kein Herausgabeanspruch zu. Er könne lediglich verlangen, dass unter dieser Domain keine Werbung für solche Waren beziehungsweise Dienstleistungen betrieben wird, für welche seine Marke eingetragen sei, so die Hamburger Richter.

Mit Urteil vom 8. Februar 2007 (Aktenzeichen: 3 U 109/06) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass die Domain "test24.de" nicht die für die Stiftung Warentest bestehenden Namens- oder Markenrechte beeinträchtige. Denn diese bedeuteten keinen Schutz für das weit verbreitete Wort "Test", sondern lediglich für diesen Begriff in einer bestimmten Gestaltung. Von dieser weiche die Domain "test24.de" jedenfalls ab.

Domains und Wettbewerbsrecht

Die Hamburger Gerichtsbarkeit scheint unter anderem auf dem Gebiet des Domainrechts gut beschäftigt zu sein. Bezüglich der Bezeichnung "nagelpilz-weg.de" hatte ebenfalls das OLG Hamburg zu entscheiden (Beschluss vom 7. September 2010, Aktenzeichen: 3 W 65/10).

Dem Domaininhaber war zuvor aufgrund einer Irreführung der Verbraucher untersagt worden, im Rahmen einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel die Worte "Nagelpilz weg" zu verwenden. Die Hamburger OLG-Richter hatten nun darüber zu befinden, ob das Betreiben einer Internetseite unter der gleichlautenden Adresse ebenfalls unter das ausgesprochene Verbot fällt.

Die Domainangabe falle jedoch nicht in den "Kern des Verbots", das im Vorfeld gerichtlich verhängt worden war. Die Aussage "Nagelpilz weg" werde in Form des Domainnamens deutlich verändert und dadurch auch nicht mehr blickfangmäßig hervorgehoben, so das Gericht. Zudem sei im Verbotsverfahren über die Arzneimittelwerbung ein Verbotsantrag bezüglich der Domainangabe zwar zunächst gestellt, später aber wieder zurückgenommen worden.

Städtenamen

Der so genannte Prioritätsgrundsatz ("first come, first served") ist die zentrale Instanz im Domainrecht. Anträge auf Domainregistrierung werden bei den zuständigen Verwaltungsstellen, wie etwa der Denic e.G., streng nach dem Zeitpunkt des Eingangs bearbeitet. Nur in Ausnahmefällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden, etwa dann, wenn bei zwei gleichnamigen Antragstellern der langsamere einen überragenden oder gar weltweiten Bekanntheitsgrad besitzt.

So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner berühmten "Shell.de"-Entscheidung (Urteil vom 22. November 2001, Aktenzeichen: I ZR 138/99) diesen Domainnamen dem Ölgiganten zugesprochen, obgleich die Privatperson gleichen Nachnamens schneller gehandelt hatte.

Spätestens seit diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass auch Städte und Gemeinden bei der Vergabe von Domainnamen zu bevorzugen seien, so dass etwa die Stadt Köln einen Anspruch auf "koeln.de" beziehungsweise "köln.de" hat oder Aachen auf "aachen.de".

Mit Urteil vom 6. Juni 2011 (Aktenzeichen: 6 O 340/10) hat das LG Lübeck jedoch entschieden, dass es nicht automatisch zu einer Durchbrechung der Prioritätsregelung kommen müsse. Vielmehr sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung und anderem zu entscheiden, ob die betreffende Kommune überregional bekannt sei oder nicht. Sei sie nicht bedeutend genug, müsse sie schlichtweg damit leben, dass sie zu langsam war.

Darüber hinaus müssen Städte und Gemeinden es auch hinnehmen, wenn ihre Namen mit verschiedenen Zusätzen als Domains registriert werden. In der Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 14. März 2012, Aktenzeichen: 34 O 16/01) hat das Gericht entschieden, dass Städtenamen mit dem Zusatz "-info.de" zulässigerweise als Domainnamen genutzt werden können.

Auch Privatunternehmen müssten die Möglichkeit haben, unter derartigen Begrifflichkeiten beispielsweise lokaljournalistische Online-Portale betreiben oder auch Angebote zu lokalen Kulturprogrammen oder Firmen vorhalten zu dürfen.

Namens- beziehungsweise Markenrechte können grundsätzlich auch für bekannte Kulturgüter bestehen. So hatte der BGH in seinem Urteil vom 28. September 2011 (Aktenzeichen: I ZR 188/09) über die Bezeichnung "landgut-borsig.de" zu entscheiden. Der Erwerber eines Grundstücks beziehungsweise Gebäudes könne unter Umständen auch den Namen des früheren Eigentümers nutzen, so die Karlsruher Richter. Dies gelte dann, wenn sich der Begriff "Landgut Borsig" verselbständigt habe und nur unmittelbar das "Gut Groß Behnitz" bezeichne.

Haftung

In aller Regel haftet der Inhaber einer Domain für etwaige Rechtsverletzungen, die unter derselben geschehen. Das ist nur gerecht, denn schließlich ist der Domaininhaber auch der Berechtigte, so dass ihm diesbezüglich eine starke Rechtsposition zusteht. Aber ausnahmsweise kann es sein, dass auch der administrative Ansprechpartner (der so genannte "admin-c") oder gar der technische Ansprechpartner ("tech-c") haftbar gemacht werden können.

Der BGH hat mit Urteil vom 9. November 2011 (Aktenzeichen: I ZR 150/09) entschieden, dass eine Haftung des admin-c etwa aufgrund von Kennzeichenverletzungen dann besteht, wenn dieser lediglich als "Strohmann" für einen ausländischen Domaingrabber fungiert und die Registrierungen der betreffenden Domains im Wesentlichen automatisiert ablaufen.

Mit ähnlicher Argumentation hatten in der Vergangenheit auch schon andere Gerichte eine Haftung des admin-c bejaht (LG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 1999, Aktenzeichen: 36 O 11/99 beziehungsweise OLG München, Urteil vom 20. Januar 2000, Aktenzeichen: 29 U 5819/99).

Es waren erneut die Richter am OLG Hamburg, die eine Haftung des tech-c als gegeben ansahen (Urteil vom 4. November 1999, Aktenzeichen: 3 U 274/98). Dies gelte jedenfalls unter der Voraussetzung, dass weder Domaininhaber noch admin-c "greifbar" seien und unter der Domain illegales Glücksspiel angeboten werde. Der tech-c sei jedenfalls dann haftbar, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots gehabt habe und ihm die Beendigung desselben zumutbar gewesen sei.

A propos Glücksspiel: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. November 2011, Aktenzeichen: 27 K 458/10) ist die zuständige Verwaltungsstelle, in diesem Fall die Denic, nicht dazu verpflichtet, Domains zu Glücksspielangeboten zu löschen. Eine Ausnahme gelte nur dann, so das Gericht, wenn der Domainverwalter mit dem Anbieter des illegalen Angebots zusammenarbeite.

Das könnte Sie auch interessieren

Ratgeber: Das müssen Sie beim Urheberrecht beachten