Das müssen Sie beim Urheberrecht beachten
In Zeiten, in denen "unique content" ein immens wichtiger Faktor im Bereich der Suchmaschinenoptimierung ist, sehen Webmaster sich zunehmend Herausforderungen in puncto Urheberrecht ausgesetzt.

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Fremde Texte, Bilder, Videos oder auch Musikstücke dürfen nicht ohne Weiteres für eigene Zwecke eingesetzt werden, auch wenn dies im Internet technisch gesehen recht simpel ist. Dass fremde Werke grundsätzlich tabu sind, leuchtet wohl auch Nichtjuristen ein. Dabei spielt es zunächst auch keine Rolle, um welche Werkart es sich handelt.
Allerdings muss man schon etwas genauer hinsehen, um letztendlich entscheiden zu können, wann ein fremdes Werk in zulässiger oder in rechtswidriger Weise verwendet wird. Denn nicht jedes Werk ist automatisch urheberrechtlich geschützt.
Um die Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu erfüllen...
... muss ein Werk die so genannte "nötige Schöpfungshöhe" erreichen. Diese wenig greifbare Bezeichnung will sagen, dass es sich jeweils um eine "persönliche geistige Schöpfung" handeln muss und keine "alltägliche beziehungsweise routinemäßige" Leistung vorliegen darf.
So wird ein Chart-Song unproblematisch unter den Schutz des Urheberrechts fallen, eine Textaufgabe in einem Mathe-Buch hingegen wohl eher nicht. In dem Bereich, der zwischen diesen beiden Beispielen angesiedelt ist, gibt es allerdings noch eine Vielzahl an Abstufungen, die unter Umständen nicht ganz so einfach festzulegen sind.
Entscheidend ist hierbei in aller Regel nicht die Quantität, sondern die Qualität eines Werks, denn auch die so genannte "kleine Münze" (Kurzgedichte, Produktbeschreibungen und so weiter) ist geschützt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass das einzelne Werk in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt ist, nicht hingegen sein Inhalt. Es gibt also hierzulande (noch) keinen "Ideenschutz", wie er in anderen Staaten, beispielsweise England, gegeben ist. Faustregel: Man darf sich von einem fremden Werk inspirieren lassen, es aber nicht 1:1 kopieren.
Urheberrechtsschutz ist nicht immer ganz klar
Für Betreiber von Websites und OnlineShops und damit auch für Webmaster beziehungsweise Webdesigner interessant ist die Frage, ob beispielsweise fremde Produktbeschreibungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an.
Das Landgericht (LG) Stuttgart bringt es in seinem Urteil vom 4. November 2010 (Aktenzeichen: 17 O 525/10) auf den Punkt. Es hatte entschieden, dass auch Produktbeschreibungen prinzipiell unter den Schutz des UrhG fallen können - wenn sie die nötige Schöpfungshöhe erreichen.
In dem von den Stuttgarter Richtern zu beurteilenden Fall ging es um Produktbeschreibungen, die im Wesentlichen aus gewöhnlichen, wenig individuellen Eigenschaftsbeschreibungen bestanden.
Hierbei verneinte das Gericht eine Urheberrechtsverletzung,denn derartige Beschreibungen seien inzwischen Standard und mithin vielfach im Internet so oder so ähnlich zu finden. Wer also einen Schutz für seine eigenen Texte erzielen will, muss sich schon ein wenig Mühe geben und kreativ werden.
Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat das LG Köln (Aktenzeichen: 28 O 133/97) entschieden, dass auch Schriftarten grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind. Auch hier muss natürlich in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände geschaut werden, aber unter dem Strich gilt für Schriftarten das Gleiche wie für andere Werke auch: Die besten Inhalte sind immer noch die eigenen, es sei denn, man hat für fremde Inhalte die Zustimmung des Berechtigten.
Ein weiteres Beispiel von exotischen Werken stellen die Spielpläne von Fußball-Ligen dar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst mit Urteil vom 1. März 2012 (Aktenzeichen: C-604/10) entschieden, dass diese Spielpläne urheberrechtlich nicht geschützt sind. Also eine gute Nachricht für alle Website-Betreiber, die Informationen rund um den Fußball und natürlich auch die Spielpläne selbst veröffentlichen.
Schadensersatz kann schnell teuer werden
Irgendwann kam jemand auf die Idee, dass es doch einmal gerichtlich überprüft werden müsste, ob Google & Co. eigentlich fremde Bilder in Form von Thumbnails als Suchtreffer anzeigen dürfen oder nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass Suchmaschinen Suchergebnisse als Thumbnails anzeigen dürfen und dementsprechend nicht für eine Urheberrechtsverletzung haften (Urteil vom 29. April 2010, Aktenzeichen: I ZR 69/08, und Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen: I ZR 140/10).
Wenn man sich als Webmaster mit fremden Federn schmückt und beispielsweise die eigene Website mit fremden Bildern aufwertet oder fremde Fotos für die eigene Ebay-Auktion verwendet, kann das teuer werden.
Mit Urteil vom 8. Februar 2012 (Aktenzeichen: 2 U 7/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden, dass die unberechtigte Nutzung fremder Bilder einen Verstoß gegen das UrhG darstellt und dementsprechend einen Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz nach sich zieht.
Bei einer gewerblichen Verwendung des fremden Bildmaterials wird regelmäßig auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) die Höhe des Schadensersatzes ermittelt.
Nach Ansicht des OLG Braunschweig greifen die MFM-Grundsätze bei privaten Online-Auktionen jedoch nicht. In diesem Fall hielten die Richter einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 Euro pro Bild und Verstoß für angemessen.
Allerdings ist die Bemessung der konkreten Schadenshöhe stets eine Frage des Einzelfalls und kann nur schwerlich pauschal verallgemeinert werden. Das zeigt unter anderem der Beschluss des Amtsgerichts (AG) Charlottenburg vom 4. Januar 2012 (Aktenzeichen: 207 C 319/11), in welchem das Gericht ebenfalls für die private Verwendung fremder Bilder einen Schadensersatz von 150 Euro pro Bild und Verstoß als angemessen ansah.
Im Falle der Urheberrechtsverletzung an einem Sprachwerk (einem Adventgedicht) wertete das AG Düsseldorf (Urteil vom 30. März 2011, Aktenzeichen: 57 C 14084/10) einen Schadensersatz in Höhe von 600 Euro als angemessen.
Eine Alternative: Embedded Content
Da es heutzutage von zahlreichen Internetseiten - technisch gesehen - sehr einfach gemacht wird, die bereitgestellten Inhalte für eigene Zwecke zu übernehmen und zum Beispiel auf der eigenen Website einzubinden oder auch via Facebook & Co. zu verteilen, ergeben sich neue juristische Problemstellungen.
Wie das OLG Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 8. November 2011, Aktenzeichen: I-20 U 42/11), dürfen fremde Inhalte auch nicht einfach so in eigene Websites, Facebook-Profile und so weiter eingebunden werden.
Ausnahme: Werden Inhalte von den jeweiligen Rechteinhabern in der Weise online bereitgestellt, dass eine Einbindung als "embedded content" gerade gewollt ist und durch die entsprechenden Techniken ermöglicht wird, so kann man auch von einer Einwilligung für die Einbindung in fremde Websites ausgehen.
Beispiel: Videos bei Plattformen wie Youtube oder Clipfish. Hier kann zwar nicht immer eindeutig ermittelt werden, ob das jeweilige Video auch rechtmäßig hochgeladen wurde. Wenn sich eine Rechtswidrigkeit allerdings nicht aufdrängt (aktueller Kinofilm), kann die Rechtslage von Dritten kaum korrekt eingeschätzt werden. Im Zweifel dürfte dann also kein Urheberrechtsverstoß anzunehmen sein. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
A propos Facebook: Aus einer sehr aktuellen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16. Februar 2012, Aktenzeichen: C-360/10) geht hervor, dass soziale Online-Netzwerke nicht dazu verpflichtet sind, Filter zur Verhinderung von etwaigen Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Damit haben die Europäischen Richter ihre Linie konsequent weiterverfolgt und eine vorherige, ähnliche Entscheidung (Urteil vom 24. November 2011, Aktenzeichen: C-70/10) bestätigt.
Plagiate vermeiden
Der Begriff des Plagiats hat im Zuge der Affäre um den ehemaligen Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg eine neue Stufe der Bekanntheit erklommen. Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt hat, sondern "kreatives Schreiben" im wissenschaftlichen Sektor vielmehr wohl auf der Tagesordnung steht, zeigt unter anderem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2011 (Aktenzeichen: 10 N 48.09).
Die Berliner Verwaltungsrichter hatten entschieden, dass die wörtliche Übernahme einer (Internet-)Quelle ohne Kenntlichmachung als Zitat eine Täuschung darstellt und entsprechend sanktioniert werden kann. In diesem Zusammenhang muss in puncto Zitierfreiheit darauf hingewiesen werden, dass ein Zitat niemals Selbstzweck sein darf, sondern stets ein Beleg für die (im Vordergrund stehende) eigene Leistung sein muss.
Zusätzlich muss natürlich auch die Form gewahrt werden, das heißt, das Zitat muss als solches kenntlich gemacht werden (etwa durch Darstellung in Anführungszeichen) und es muss auf die Quelle verweisen.
Die folgenden Punkte zeigen, unter welchen Voraussetzungen man auch fremde Inhalte verwenden darf:
Eigene Inhalte: Selbst erstellte Texte, Bilder, Videos und so weiter dürfen immer eingesetzt werden, sofern sie nicht gegen andere Gesetze, zum Beispiel straf- oder wettbewerbsrechtliche Regelungen, verstoßen.
Fremde Inhalte: Inhalte Dritter dürfen grundsätzlich nur mit entsprechender Einwilligung für den konkreten Verwendungszeck (Print, Online...) Verwendung finden.
Inhalte ohne ausreichende Schöpfungshöhe: Diese unterliegen zwar nicht dem Schutz des Urheberrechts und dürfen somit bedenkenlos eingesetzt werden. Allerdings ist es im Einzelfall unter Umständen schwierig zu entscheiden, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wurde oder nicht.
Gemeinfreie Inhalte: Auch diese dürfen ohne Extragenehmigung verwendet werden. Zu den so genannten gemeinfreien Inhalten gehören etwa Urteils- oder Gesetzestexte.
Zitate: Ein korrektes und damit zulässiges Zitat dient als Beleg für eine eigene Leistung und muss als Zitat kenntlich gemacht sowie mit einem Quellennachweis versehen werden.
Ausnahme: Privilegien bestehen unter anderem für Pressespiegel, den Einsatz im Schulunterricht und so weiter.