Das Recht am eigenen Bild

Bereits 1907 hat der Gesetzgeber mit dem § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes das Recht am eigenen Bild geregelt. Bildnisse dürfen seit dem nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hierdurch wird der Verwertung von Fotografien, auf denen Per...
Bereits 1907 hat der Gesetzgeber mit dem § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes das Recht am eigenen Bild geregelt. Bildnisse dürfen seit dem nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hierdurch wird der Verwertung von Fotografien, auf denen Personen abgebildet sind, enge Grenzen gesetzt.
Unter einem Bildnis im Sinne dieser Regelung wird die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person verstanden. Es muss sich dabei nicht unbedingt um ein Porträt handeln, auch die Abbildung einer Personengruppe kann ein Bildnis sein. Entscheidend ist, ob die betreffenden Personen erkennbar sind. In den Medien wird daher häufig das Gesicht abgebildeter Personen mit einem schwarzen Balken verdeckt oder so unscharf wiedergegeben, dass die Person nicht mehr zu identifizieren ist. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Ein schwarzer Balken über der Augenpartie schließt die Erkennbarkeit oft nicht aus. Auch die Kinnpartie, die Frisur oder beispielsweise eine Tätowierung können die Person erkennbar machen. Maßstab ist, ob ein naher Bekannter die Person erkennen würde.
Unter der Verbreitung von Bildern versteht man die Weitergabe des Originals oder einer Vervielfältigung. Hierzu zählt insbesondere die Verwertung der Fotografie in Zeitungen und Zeitschriften, Büchern und auf Werbeträgern aller Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbreitung wirtschaftlichen Interessen dient oder im rein privaten Bereich erfolgt.
Unter "öffentlich zur Schau stellen" wird jede Verwertung in unkörperlicher Form verstanden, bei der das Bildnis einer breiten Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, so beispielsweise bei der Verwertung in Filmen, im Fernsehen oder im Internet.
Von dieser recht strengen Regelung gibt es einige beachtenswerte Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die in einem gesonderten Beitrag dieser Serie noch behandelt werden. Ausgenommen sind außerdem Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen. Das ist dann der Fall, wenn die Personen lediglich zufällig abgebildet sind und sich der Charakter des Bildes nicht verändern würde, wenn die betreffenden Personen darauf nicht zu sehen wären. Das setzt natürlich voraus, dass die Personen nur im Hintergrund des Bildes auftauchen.
Eine weitere Ausnahme gilt für das Fotografieren von Versammlungen. Personen, die als Bestandteil einer Menschenmenge fotografiert werden, können sich auf das Recht am eigenen Bild nicht berufen, wenn es sich um eine Ansammlung von Menschen handelt, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinschaftlich zu tun. Praktisch wichtige Beispiele sind Demonstrationen und Sportveranstaltungen. Von der Ausnahme nicht umfasst sind zufällige Ansammlungen von Menschen, etwa in einer belebten Fußgängerzone oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Recht am eigenen Bild greift außerdem nicht für Bildnisse, deren Verwertung einem höheren Interesse der Kunst dient. So kann ein künstlerisch wertvolles Porträt auch ohne Einwilligung des Abgebildeten in einem Museum ausgestellt, nicht aber ohne weiteres auf Postkarten gedruckt und verkauft werden. Die Ausstellung dient nämlich dem Interesse an der Kunst, der Verkauf der Postkarten hingegen dient in erster Linie wirtschaftlichen Interessen.
Angesichts dieser recht strengen Regelungen sollte bei der Verwertung von Fotografien, auf denen Personen zu erkennen sind, sorgfältig geprüft werden, ob diese ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen. In Zweifelsfällen sollte stets die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt oder auf die Verwertung verzichtet werden.