Unternehmensführung
Social Media und das Recht
Immer mehr Unternehmen nutzen soziale Netzwerke für geschäftliche Zwecke. Aus rechtlicher Sicht ist das nicht ganz unproblematisch, denn bei Facebook, Twitter & Co. gibt es eine Reihe spezieller Fallstricke, die beachtet werden müssen.

Für viele Unternehmen wird das Internet zu einer immer wichtigeren Plattform, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben oder die Bekanntheit zu steigern. Dabei spielen auch soziale Medien wie Twitter, Facebook und Co. eine große Rolle. Oft ergeben sich jedoch bei der Anwendung und Pflege von Unternehmensprofilen in sozialen Netzwerken rechtliche Fragestellungen, auf die die Anwender nicht immer vorbereitet sind.
Impressumspflicht
Für das Profil eines Unternehmens in sozialen Netzwerken gelten grundsätzlich die gleichen Pflichten wie für eine normale Firmenwebseite. So muss die Impressumspflicht auch bei Facebook, Twitter und Co. beachtet werden.

Bis jetzt bietet keine Plattform eine explizite Möglichkeit für den Einbau des Impressums. Aus § 5 Telemediengesetz (TMG) ergibt sich: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten..."
- "Leicht erkennbar" ist das Impressum, wenn der Durchschnitts-User es ohne langes Suchen auffindet.
- "Ständig verfügbar" ist das Impressum vereinfacht gesagt, wenn der User es durch einen "Klick" auf den Link "Impressum" ständig abrufen kann.
- "Unmittelbar erreichbar": Das Impressum muss "ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können". Laut Bundesgerichtshof (BGH) heißt das: ohne langes Suchen und von jeder einzelnen Webseite nicht mehr als zwei Klicks entfernt.
In der Praxis ist es beispielsweise bei Facebook beliebt, für die Impressums-Angaben das Feld "Info" zu nutzen. Allerdings zeigen zahlreiche Gerichtsentscheidungen, dass selbst vollständige Impressumsangaben im Feld "Info" nicht völlig abmahnsicher sind. Denn selbst wenn im Webbrowser der Link "Impressum" im Feld "Info" angezeigt wird, gibt es keine Garantie dafür, dass diese Informationen auch auf mobilen Plattformen und Apps in dieser Form angezeigt werden (vergleiche das "eBay-Urteil"). Daher empfehlen wir, für Facebook einen zusätzlichen Reiter "Impressum" anzulegen und dort die erforderlichen Angaben zu machen. Bei dieser Möglichkeit besteht zurzeit nicht so ein hohes Abmahnrisiko.
Bei Twitter kommt nur das Feld "Bio" für Impressums-Angaben in Betracht, denn es wird auf jeder Seite vollständig angezeigt. Zum Beispiel so: "Impressum: https://www.xyz.de/impr.html". Um Platz zu sparen, können Sie auch eine entsprechende URL wählen wie etwa https://www.xyz.de/ IMPRESSUM.

Es sollte deutlich werden, dass das verlinkte Impressum auch für Ihren Twitter- Account gilt. Das spielt etwa eine Rolle, wenn der Account-Name nicht dem Firmennamen entspricht, oder wenn Sie unter Ihrem bürgerlichen Namen, aber im Auftrag Ihres Arbeitgebers twittern. In diesem Fall sollte auf der verlinkten Impressumsseite ausdrücklich klargestellt werden, dass das Impressum auch für den Twitter-Account gilt. Gerichtliche Entscheidungen bezüglich Twitter gibt es noch nicht, sodass auch bei Einhaltung dieser Empfehlungen ein Abmahnrisiko besteht.
Wem gehört das Profil?
Nur ein rein privat genutzter Account gehört dem Arbeitnehmer. Sobald der Account auch geschäftlich genutzt wurde, gehört er dem Unternehmen. Das heißt, man muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle erforderlichen Daten an das Unternehmen herausgeben (zum Beispiel Passwörter). Soweit der Account allerdings private Daten enthält, kann der Arbeitgeber nicht unbedingt deren Herausgabe verlangen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Diese Daten kann der Arbeitnehmer behalten, oder er muss sie vorher löschen.
Was bei der Nutzung des Profils zu beachten ist
Wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte, also Fotos, Videos und Texte, eingebunden werden sollen, ist zu unterscheiden, ob diese Inhalte von Ihnen beziehungsweise Ihrem Unternehmen oder von Dritten, etwa über die Pinnwand oder über Kommentarfunktionen, auf der Profilseite eingebunden wurden.
Einbindung eigener Inhalte
Wenn Sie selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte einbinden, übertragen Sie dem Plattformbetreiber in der Regel umfassende Rechte an dem Werk, insbesondere auch das Recht zur Unterlizenzierung. Dies gilt für nahezu alle Plattformen, also auch Facebook, Twitter oder YouTube.
Solange der Profilaccount besteht, erlaubt man dem jeweiligen Anbieter, mit den eingestellten Inhalten zu tun und zu lassen, was er will. Rechtlich bedenklich ist dabei, dass ihm das "Recht der Unterlizenzierung" erteilt wird. Er darf also auch Dritten erlauben, die Werke zu benutzen.
Bei Werken, an denen Sie das alleinige Urheberrecht haben, müssen Sie sich also überlegen, ob Sie damit einverstanden sind. Dies ist etwa bei von Ihnen persönlich geschaffenen Werbetexten der Fall, oder wenn Sie selbst Urheber eines Fotos oder Videos sind.
Einbindung Inhalte Dritter
Oft wird jedoch eine andere Person, etwa ein Werbetexter, ein Fotograf oder ein Regisseur der Urheber sein, der Ihnen (gegen eine Vergütung) "nur" das Recht erteilt hat, sein Werk zu nutzen. In der Regel wird der Urheber Ihnen jedoch keinen "Freifahrtschein", sondern nur die Verwendung für bestimmte Zwecke erteilt haben. Um den Umfang Ihres Nutzungsrechts festzustellen, sollten Sie sich den Lizenzvertrag genau anschauen. Dort gibt es oft einen Hinweis, dass in den meisten Fällen das Recht zur Unterlizenzierung ausgeschlossen ist.
So heißt es zum Beispiel im Lizenzvertrag der Bilddatenbank pixelio.de: "Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO eingestellten Bilder für die (...) zulässigen Nutzungen."
Solche Nutzungsbedingungen sind der Regelfall und betreffen nicht nur pixelio, sondern auch vergleichbare Fotoagenturen. Eine Unterlizenzierung auf Facebook, YouTube oder Xing ist somit also nicht möglich.
Gefahr von Wettbewerbsverstößen
Die geschäftliche Nutzung von Social Media birgt die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Postings oder Tweets können schnell gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und so zu teuren Abmahnungen der Konkurrenz führen. Auch hier gilt grundsätzlich, was auch außerhalb sozialer Medien gilt, etwa in Bezug auf irreführende oder vergleichende Behauptungen.
Schleichwerbung
Es handelt sich dann um Schleichwerbung, wenn jemand den "Wettbewerbscharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert". Man sollte immer strikt zwischen privaten und geschäftlichen Äußerungen trennen und in Zweifelsfällen klarstellen, ob man sich für das Unternehmen oder rein privat äußert.
Merke hierzu: Es widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogbeitrag verfasst, der massiv zugunsten seines Arbeitgeber ausfällt, sich damit angeblich rein privat äußert!
Elektronische Werbung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist "eine (...) unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (...) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt".
Um verbotene Werbung handelt es sich auch dann, wenn Sie zum Beispiel einen neuen Twitter-Account anlegen und Ihren Facebook-Freunden und Xing-Kontakten eine private Nachricht schicken, um Sie auf Ihre neue Twitter-Seite einzuladen. Werbliche Direct Messages bei Twitter sind in aller Regel verboten.
"Teilen" auf sozialen Netzwerken
Möchten Sie zum Beispiel auf Facebook einen Link als Statusmeldung posten, so wird erst einmal als "Vorschau" des Links - neben einem Auszug des Textes - auch ein Bild der entsprechenden Webseite angezeigt. Dabei stellt sich das rechtliche Problem, dass Sie als Facebook-Nutzer in der Regel keine Rechte an dem veröffentlichten Bild haben beziehungsweise keine Einwilligung des Urhebers vorliegt.
Neben der Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers entsteht ein weiteres Problem, da der Facebook-Nutzer auch nicht den Namen des Urhebers des Bildes nennen wird. Dies wäre jedoch notwendig. Damit liegen in dem Posten nur eines Links zwei Verstöße gegen das Urheberrecht vor.
Es erscheint deshalb ratsam, bei der Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing & Co. auf die Veröffentlichung von Bildern (als Vorschaubild) zu verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie nicht Inhaber der erforderlichen, ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild beziehungsweise nicht selbst Urheber des Bildes sind. Gleiches wäre beim Einbinden von Videos (etwa von YouTube) zu beachten, an denen der Facebook-Nutzer keine Rechte besitzt.
Social Media Guidelines
Konkrete betriebliche und arbeitsrechtliche Vereinbarungen über den Umgang mit sozialen Netzwerken (sogenannte Social Media Guidelines) sind ein Muss für jedes Unternehmen. Für eine breite Akzeptanz ist es ratsam, dass die Erstellung der Social Media Guidelines von mehreren Fachabteilungen (zum Beispiel Kommunikation, Marketing, Personal, Recht) begleitet wird. Nur so lassen sich Regelungen finden, die allen Aspekten und Bereichen des Unternehmens gerecht werden. Wird dies konsequent umgesetzt, gibt es einen Mehrwert für Ihr Unternehmen und das Social Media Marketing.
Die Autorin

Simone Rosenthal ist seit 2007 als Rechtsanwältin in der Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer tätig und berät mittelständische Unternehmen in Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts. Ihr Schwerpunkt liegt insbesondere in der Gestaltung nationaler und internationaler Verträge im Bereich des Handels- und Vertriebsrechts und des geistigen Eigentums (Lizenzverträge).
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