So sichern Sie Ihre Domain vor Abmahnungen
Eine Abmahnung vom Anwalt wegen eines Fehlers auf der eigenen Domain kann teuer werden. Wir erklären Webseiten-Betreibern das Internet-Recht.

Wie gestaltet sich das Internet-Recht und wie müssen Sie Ihre Webseite oder Domain gestalten, um vor Abmahnungen sicher zu sein? Wir zeigen es Ihnen: Bereits beim Festlegen eines Namens für die Domain einer Webseite sollte man sich genau Gedanken machen. Klar: Er soll möglichst kurz, ...
Wie gestaltet sich das Internet-Recht und wie müssen Sie Ihre Webseite oder Domain gestalten, um vor Abmahnungen sicher zu sein? Wir zeigen es Ihnen: Bereits beim Festlegen eines Namens für die Domain einer Webseite sollte man sich genau Gedanken machen. Klar: Er soll möglichst kurz, einprägsam und individuell sein, damit er auch eine effiziente Werbewirkung erzielt. Doch wichtig ist dabei genauso, eine Verwechslungsgefahr mit Unternehmen zu vermeiden, die ähnliche Produkte anbieten.
Darauf sollten Sie beim Domainkauf achten
Zwar wird ein Domainname nur einmal vergeben, doch Ähnlichkeiten mit bereits existierenden sind immer möglich. Zudem sollte man sich bewusst sein, dass bei häufig verwendeten Namen eine mangelnde Originalität zum Problem werden kann.
Soll etwa der Name einer Ortschaft in den Domainnamen mit einfließen, sind auch hierbei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 19.6.2008 (4 U63/08) festgestellt, dass die Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen, nur als solche, nicht als unlauterer Wettbewerb gemäß § 3 UWGgilt.

Dabei muss man laut Gericht allerdings vermeiden, dass der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß dem allgemeinen Sprachgewohnheiten gegenüber den Konkurrenten als hervorgehoben erscheint. Dieser Effekt kann z.B. mit einem bestimmten Artikel erreicht werden. Bezeichnungen wie "Der .... Lieferant von (Ortschaft)" verwendet man also besser nicht.
Das Urheberrecht
Zum Urheberrecht stellt sich die Frage: Darf man auf einer Webseite Beiträge von Drittpersonen oder anderen Unternehmen einfach so einfügen oder benötigt man dafür eine Erlaubnis?
Im Prinzip sind Werke im Internet genauso urheberrechtlich geschützt wie solche, die auf herkömmliche Art publiziert werden. Geschützt sind Werke immer dann, wenn eine schöpferische Eigenleistung besteht, was im Juristendeutsch "Schöpfungshöhe" genannt wird. Als nicht geschützt gelten nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (12 O 194/06) vom 25. April 2007 beispielsweise Programme, Darstellungen und Texte, die jeder herstellen kann, etwa Beschreibungen, Nachrichten und Kurzmeldungen sowie einfache Gestaltungselemente.
Die Wiedergabe von Zahlen und Fakten wird von Juristen ebenfalls nicht als schöpferische Leistung bewertet. Allerdings sind solche Zusammenstellungen meist mit einem erheblichen Aufwand an Recherche verbunden.
Auf der sicheren Seite
Übernehmen Sie vor allem keine Informationen von anderen Webseiten, die dort gebührenpflichtig sind. Beispielsweise hat das Amtsgericht Charlottenburg geurteilt, dass die ungenehmigte Veröffentlichung von gebührenpflichtigen Online-Stadtplänen eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Fotos und Lichtbilder sind in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch dann, wenn diese weder künstlerisch noch originell oder stark verkleinerte Darstellungen wie Thumbnails oder Vorschaubilder auf Webseiten sind. Nachzulesen ist das im Urteil 20 (S 49/05) vom 8.11.2005 des Landesgerichts Bielefeld. Wollen Sie diese nutzen, sind Beträge zu zahlen, die in einem vernünftigen Vertrag gefordert werden, etwa die Gebühr einer Bildersuchmaschine.
Auch die per Computer hergestellten Grafiken seien zwar Bildwerke, meinte das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 24. August 2004 (4 U51/04), aber bei verfremdeten Fotos und anderen Grafiken ist für den Schutz eine Schöpfungshöhe notwendig. Diese sei allerdings nicht gegeben, wenn es sich um Fotografien handelt, bei denen man nur Hell-Dunkel-Effekte erzielt hat. Zudem könne man sich bei Computerbildern auch nicht auf den Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen.
Die Gestaltung einer Webseite kann ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, aber auch hier darf man es sich im wahrsten Sinne des Wortes nicht zu einfach machen. So hat das Oberlandesgericht Rostock im Beschluss vom 27. Juni 2007 (AZ2 W 12/07) festgestellt, dass Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, nicht als Computerprogramme gelten.

Ein Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 oder ein Multimediawerk gemäß § 2 besteht demnach laut Gericht nicht, wenn die Gestaltung der Webseiten nicht über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts handwerklich zu leisten ist.
Jedoch besteht eine sogenannte Störerhaftung für Webhosting-Unternehmen für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn es seine Prüfungspflichten verletzt (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2007, 57 C 13831/06). Das gilt, wenn das Webhosting-Unternehmen die Identitätsmerkmale seiner User nicht speichert. Denn dann wäre eine effektive Rechtsverfolgung bei solchen Verstößen nicht möglich.
Auch bei den Inhalten muss man aufpassen. So entschied das Landgericht Hamburg im Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98), dass ein Beklagter durch einen Link auf eine andere Webseite die darauf befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Behauptungen zu seinen eigenen gemacht habe. Es genügt also nicht, auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors zu verweisen, vielmehr muss man sich von solchen Behauptungen ausdrücklich distanzieren.

Auch Fotos einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung abgebildet werden. Auf das frühere Einverständnis zur Publikation im Playboy konnte sich der Webseitenbetreiber im besagten Fall nicht berufen und auch nicht darauf, dass es ihm unmöglich sei, Tausende Einträge zu überprüfen. Zudem kam hier noch hinzu, dass das Umfeld auf der Webseite nicht zu einem künstlerischen Aktfoto passte.
Das Impressum
Nach Telemediengesetz § 5 TMG besteht für geschäftliche Webseiten eine Impressumspflicht. Als geschäftlich gelten alle Webseiten, die auf Dienstleistungen oder Angebote hinweisen, also auch die von Selbstständigen, Künstlern u.s.w. Die Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich ist nicht immer ganz klar, sodass man am besten auf jeder Webseite ein Impressum einfügt. Und zwar von Anfang an, auch wenn das Unternehmen erst entsteht und noch nicht aktiv tätig ist.
Alle notwendigen Informationen über ein Unternehmen müssen leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zudem sind solche Angaben wichtig, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend notwendig ist (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07).
Hingegen hat das Landgericht Bamberg im Urteil vom 23.11.2012 (1 HK O 29/12) entschieden, dass ein Händler in seinem Impressum einen Kommunikationsweg anzubieten hat, über den Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden, beispielsweise als E-Mail.
Impressumspflicht auf Webseiten
Nach Auffassung mehrerer Gerichte besteht für Unternehmer auch auf Facebook und auf anderen sozialen Webseiten eine Impressumspflicht.
Verhalten bei Abmahnungen im Web

Die Rechtsanwalts-Expertin rät: Flattert Ihnen eine Abmahnung ins Haus, lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Beachten Sie die nachfolgenden Ratschläge.
Notieren Sie sich das Eingangsdatum, und heben Sie das Kuvert auf. Prüfen Sie, ob Sie der richtige Empfänger sind. Wenn nicht, teilen Sie das dem Absender mit. Beschaffen Sie sich Informationen über den Anwalt. Denn ist die Identität des Abmahners nicht feststellbar, ist die Sache unseriös. Weisen Sie dann die Abmahnung zurück, und drohen Sie im Gegenzug mit Strafanzeige.
Überlegen Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist. Das abgemahnte Verhalten sollte deutlich beschrieben und eine Begründung enthalten, warum das wettbewerbswidrig ist. Ist die Abmahnung unberechtigt, müssen Sie reagieren und dies begründen. Scheuen Sie sich nicht, Gegenklage, allenfalls Strafklage wegen Ehrverletzung und Erpressung anzudrohen. Unseriöse Abmahner werden es kaum so weit kommen lassen.