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Online-Recht

Darauf sollten Sie beim Domainkauf achten

Die Domain ist das Herzstück einer jeden Internetpräsenz. Eine gute Webadresse ist mitunter viel Geld wert - nicht zuletzt deswegen sollte damit äußerst umsichtig verfahren werden.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 27.4.2014 • ca. 5:15 Min

Tipps zum Domainkauf
Tipps zum Domainkauf
© atm2003 - shutterstock.de

Eine pfiffige Idee, eine kurze Online- Recherche, ein Registrierungsformular - und einen Mausklick später läuft schon der Antrag für die schöne, neue Domain bei der zuständigen Verwaltungsstelle. So schnell und unkompliziert heutzutage die Registrierung einer Internetadresse...

Eine pfiffige Idee, eine kurze Online- Recherche, ein Registrierungsformular - und einen Mausklick später läuft schon der Antrag für die schöne, neue Domain bei der zuständigen Verwaltungsstelle. So schnell und unkompliziert heutzutage die Registrierung einer Internetadresse ohne jedwede geografischen Grenzen auch vonstatten geht, vor dem Absenden des Registrierungsantrags sollte wohlüberlegt und vernünftig abgewogen werden, ob man die betreffende Domain auch tatsächlich beantragen will.

Denn ist man erst einmal als Inhaber, administrativer oder technischer Ansprechpartner eingetragen, beginnt letztlich auch das potenzielle Haftungsrisiko. Egal, ob es sich um eine DE-, NL-, COM-, INFO-, EU- oder AC-Domain handelt, unabhängig von der jeweiligen Top-Level-Domain gelten für die zuständige Verwaltungsstelle, wie beispielsweise die Denic e. G., im Grunde die gleichen Kriterien.

Es ist unstrittig nicht Aufgabe der Domainverwaltungsstelle, bei jedem Antrag die etwaige Verletzung von Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht zu überprüfen. Diese Pflicht obliegt einzig und allein dem (zukünftigen) Domaininhaber; nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht seitens der Denic eine (Mit-)Haftung.

Vorabprüfung

Im Idealfall forschen Sie also vor der Domainregistrierung nicht nur mittels Google und Co., sondern recherchieren auch in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) oder der World Intellectual Property Organization (WIPO).

Dazu benötigen Sie grundsätzlich keine anwaltliche Hilfe, die Suche lässt sich von jedermann kostenfrei durchführen. Allerdings dürfte es markenrechtlichen Laien sehr schwer fallen, die Suchergebnisse korrekt einzustufen und die erforderlichen Schlüsse daraus zu ziehen.

Die Prüfung des Wunschnamens im Hinblick auf das Namens- und das Markenrecht vor Durchführung der Registrierung ist immens wichtig, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu zeigt. Lässt ein Nichtberechtigter den Namen eines Dritten als Domainnamen auf sich registrieren, liegt darin bereits eine unberechtigte Namensanmaßung (Urteil vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen: I ZR 150/11; Urteil vom 8. Februar 2007, Aktenzeichen: I ZR 59/04; Urteil vom 26. Juni 2003, Aktenzeichen: I ZR 296/00).

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Insofern ist also nicht erst die Aufnahme der Benutzung der Website, sondern schon die Registrierung eines fremden Unternehmens- oder Personennamens als Domain ein unbefugter Namensgebrauch (Urteil vom 22. November 2001, Aktenzeichen: I ZR 138/99). Aus juristischer Sicht sind Schnellschüsse bei der Domainregistrierung also mit einer gewissen Gefahr verbunden.

Andererseits besteht im Allgemeinen ein Interesse an einer zügigen Domainregistrierung, damit der Wunschname nicht doch noch im letzten Moment von einem Dritten belegt wird. Denn bei mehreren Anträgen bezüglich derselben Domain ist die Denic - und im Prinzip auch jede andere Verwaltungsstelle - dazu verpflichtet, dem zeitlich ersten Antrag Priorität einzuräumen und diesen auch vor allen anderen zu bearbeiten (BGH-Urteil vom 25. Oktober 2012, Aktenzeichen: VII ZR 146/11).

Im Verhältnis zwischen gleichnamigen Personen beziehungsweise Unternehmen gilt der so genannte Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Nur ganz ausnahmsweise, wenn nämlich einem der Gleichnamigen eine überragende Bekanntheit zukommt, kann dieses Prinzip durchbrochen werden.

Namenskollision

Nicht nur bei Personen- oder Firmennamen herrscht bisweilen Streit um die passenden Domains, sondern auch in Bezug auf so genannte Gattungsbegriffe (also Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs) beziehungsweise Wortkombinationen mit Ortsangaben. Gemäß BGH-Urteil vom 27. Mai 2001 (Aktenzeichen: I ZR 216/99) ist die Nutzung von Gattungsbegriffen prinzipiell zulässig.

Hingegen stellt die Verwendung der Namen von Städten, Bundesländern oder Behörden als Second-Level-Domain in aller Regel eine Verletzung des Namensrechts dar. Allerdings kann man solch einen Verstoß durch einen erläuternden Zusatz, wie etwa "info", "zeitung" oder "kneipen-in-", vermeiden (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2012, Aktenzeichen: 34 O 16/01).

Das Oberlandesgericht (OLG) München unterscheidet nach konkreter Ausdrucksweise hinsichtlich des Ortsnamens und des Zusatzes. Eine Domain wie etwa "arzt-aachen.de" soll nach Auffassung der Münchner Richter zulässig sein (Urteil vom 18. April 2002, Aktenzeichen: 29 U 1573/02). Hingegen wäre die Domain "aerzteaachen.de" als irreführend und somit rechtswidrig einzustufen.

Es ist fraglich, ob eine solch feine sprachliche Differenzierung auch bei Gerichten außerhalb Münchens vorgenommen würde. Nach früherer Ansicht des OLG Hamm war die Kombination aus Gattungsbegriff und Ortsname per se unzulässig. Von dieser Rechtsauffassung nahmen die OLG-Richter in Hamm dann aber in ihrem Urteil vom 19. Juni 2008 (Aktenzeichen: 4 U 63/08) Abstand.In einer solchen Wortkombination würden die angesprochenen Verkehrskreise nur die Bedeutung der Angabe des Standortes beimessen, so das Gericht.

In einer noch jungen Entscheidung zur Domain berlin.com kommt das Kammergericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die Registrierung/Nutzung durch einen unberechtigten Dritten unzulässig sei (Urteil vom 15. März 2013, Aktenzeichen: 5 U 41/12). Es liege jedenfalls dann eine Namensanmaßung sowie eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn unter dieser Domain Inhalte angeboten würden, die auch offiziell vonseiten der Stadt Berlin stammen könnten. Ein klarstellender Hinweis wäre in derartigen Konstellationen daher dringend erforderlich.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf steht einem Unternehmen nach erfolgter Umfirmierung kein Anspruch auf Freigabe einer Domain zu, wenn diese mit ihrer ehemaligen Firmenbezeichnung übereinstimmt (Urteil vom 24. April 2012, Aktenzeichen: I-20 U 120/11). Grundsätzlich ist es aber natürlich möglich, gegen denjenigen rechtlich vorzugehen, der als potenziell Nichtberechtigter als Domaininhaber eingetragen ist. Dies hat im Grundsatz zuletzt auch der BGH bestätigt (Urteil vom 18. Januar 2012, Aktenzeichen: I ZR 187/10).

Es kommt hierbei lediglich auf die Geltendmachung der korrekten Anspruchsgrundlage an, so das Gericht. Das aus der Registrierung als Domaininhaber folgende Nutzungsrecht stelle kein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, es sei vielmehr auf eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB abzustellen.

Um zu verhindern, dass eine Domain eventuell von dem als Domaininhaber eingetragenen Nichtberechtigten an einen Dritten veräußert wird, gibt es zum Beispiel für Markenrechtsinhaber die Möglichkeit, bei der zuständigen Domainverwaltungsstelle einen so genannten Dispute-Eintrag zu erwirken. Dieser bewirkt letztlich, dass die Domain nicht absichtlich verkauft oder auch nur gelöscht wird - denn dadurch besteht natürlich die Gefahr, dass die Domain jederzeit von Dritten registriert werden kann.

Autor: Michael Rohrlich
Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
© Michael Rohrlich

Erfolgt so ein Dispute- Eintrag allerdings zu Unrecht, weil sich beispielsweise herausstellt, dass der Markeninhaber doch keinen Anspruch auf die betreffende Domain hat, so stellt dies wiederum einen Eingriff in die Rechtsposition des Domaininhabers dar. Dagegen hat dieser dann seinerseits einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrages (Landgericht Köln, Urteil vom 5. März 2013, Aktenzeichen: 33 O 144/12).