Urheberrechtlich geschützte Motive
Alles, was über die "Straßenfreiheit" hinausgeht, kann verboten sein und bedarf der - wenn möglich - schriftlichen Absprache.
Wenn Fotografen Städtereisen machen, kommen Sie mit reichlich Architekturaufnahmen nach Hause. Doch auch wenn es sich dabei um ganz alltägliche Motive handelt, sind doch verschiedene juristische Fallstricke bei der Herstellung und Verwertung von Gebäudefotografien zu beachten. Die wichtigsten sin...
Wenn Fotografen Städtereisen machen, kommen Sie mit reichlich Architekturaufnahmen nach Hause. Doch auch wenn es sich dabei um ganz alltägliche Motive handelt, sind doch verschiedene juristische Fallstricke bei der Herstellung und Verwertung von Gebäudefotografien zu beachten. Die wichtigsten sind das Urheberrecht des Architekten und die Rechte des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes. Um den urheberrechtlichen Schutz zu genießen, bedarf es keinen besonders hohen Anspruchs an die Fassadengestaltung des Gebäudes oder individueller baulicher Details. Der urheberrechtliche Schutz tritt bereits ein, wenn nur ein geringes Maß an schöpferischer Leistung des Architekten zu erkennen ist. Da das Urheberrecht des Architekten erst 70 Jahre nach dessen Tod endet, kann das Urheberrecht selbst für Gebäude aus dem späten 19. Jahrhundert noch eine Rolle spielen.

Das Urheberrecht des Architekten führt grundsätzlich dazu, dass Dritte ohne Einwilligung des Urhebers keine Vervielfältigungen des urheberrechtlich geschützten Werkes anfertigen dürfen. Auch eine Fotografie gilt als eine Vervielfältigung. Eine Ausnahme gewährt die sog. Straßenbild- oder Panoramafreiheit. Gemäß § 59 UrhG dürfen Bauwerke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden mit den Mitteln der Malerei oder Grafik oder durch Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf die äußere Ansicht des Gebäudes. Innenaufnahmen sind dagegen ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig. Bei Außenaufnahmen ist zu beachten, dass die Straßenbildfreiheit zu Gunsten des Fotografen nur dann greift, wenn das Gebäude vom einem öffentlichen Raum aus frei sichtbar ist.

Unzulässig ist auch das Fotografieren von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort aus, etwa von einer gegenüberliegenden Wohnung oder von einer Leiter aus. Das gilt selbst dann, wenn das Gebäude ansonsten von der Straße aus gut zu sehen ist.
Auch das Eigentum an dem Gebäude kann der Anfertigung von Fotografien entgegenstehen. So kann der Eigentümer des Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen die Anfertigung oder zumindest die kommerzielle Verwertung von Fotografien des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes untersagen. Diese Befugnis des Eigentümers wird von der Rechtsprechung aus dessen Hausrecht hergeleitet. Auch hier lässt die Rechtsprechung zu Gunsten des Fotografen die Straßenbildfreiheit greifen, wenn der Fotograf zur Anfertigung der Fotografie das fremde Grundstück nicht betreten muss. Aber selbst wenn der Eigentümer grundsätzlich das Anfertigen von Fotografien seines Eigentums gestattet, heißt dies noch nicht, dass die Fotografien auch kommerziell verwertet werden dürfen. Hierzu ist regelmäßig eine zusätzliche Genehmigung des Eigentümers erforderlich.

Fotografen sollten also bei der Anfertigung von Gebäudefotografien entsprechende Sorgfalt walten lassen und sich gegebenenfalls mit dem Architekten oder dessen Erben und dem Eigentümer des fotografierten Gebäudes über eine Einwilligung in die Herstellung der Bilder und insbesondere in jede Verwertung, die nicht rein privaten Zwecken dient, verständigen.