Marken im Bild - Eine Frage der Verwertung
Fotografieren von Marken und die Verwertung der Bilder ist weitgehend unproblematisch, solange die Verwertung keinen wirtschaftlichen, sondern einen rein künstlerischen Aspekt hat. Bei der Verwertung in der Werbung muss man den Einsatz der Marke prüfen.

Marken sind ein fester Bestandteil des Alltags und im öffentlichen Raum ständig präsent, sei es auf Fahrzeugen, Kleidung, Plakatwänden oder Häuserfassaden. Daher kommt es häufig vor, dass bei einer Aufnahme ein Markenzeichen - gewollt oder ungewollt - mit abgelichtet wird. Grundsätzlich ist...
Marken sind ein fester Bestandteil des Alltags und im öffentlichen Raum ständig präsent, sei es auf Fahrzeugen, Kleidung, Plakatwänden oder Häuserfassaden. Daher kommt es häufig vor, dass bei einer Aufnahme ein Markenzeichen - gewollt oder ungewollt - mit abgelichtet wird.
Grundsätzlich ist es niemandem verwehrt, fremde Marken zu fotografieren. Wenn also bei einer Aufnahme auf der Straße ein Mercedes-Stern ins Bild gerät oder eine große McDonalds-Werbung auf der abgelichteten Hauswand zu sehen ist, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn die Marke das eigentliche Motiv des Fotos ausmacht. Anders als im Urheberrecht ist im Markenrecht nicht etwa die Vervielfältigung der fremden Marke verboten, sondern die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit der fremden Marke.
Das bedeutet für Fotografen und Bildagenturen aber nicht, dass sie sich im Umgang mit fremden Marken vollkommen sorglos verhalten dürfen. Die spätere Verwendung des Bildes kann unter Umständen nämlich doch problematisch sein. Ein Beispiel: Ein Fotograf lichtet ein Plakat von Adidas ab, auf dem auch der Adidas-Schriftzug deutlich zu sehen ist und lässt dieses Bild auf T-Shirts drucken, die er dann verkauft. Hier kann und wird für eine große Zahl von Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass es sich um T-Shirts aus der Produktion des Inhabers der Marke Adidas handelt - eine glatte Markenverletzung. Ähnliches kann gelten, wenn sich ein Steuerberater vor dem Firmenschild einer großen Steuerberatungsgesellschaft ablichten lässt und dieses Foto auf der Titelseite seiner Kanzleibroschüre verwendet. In beiden Fällen ist das Fotografieren - zumindest aus markenrechtlicher Sicht - erlaubt, nicht aber die Verwertung in einer bestimmten Art und Weise. Das Bild von der Hauswand mit der McDonalds-Werbung kann unproblematisch bei der nächsten Ausstellung gezeigt, zur Illustration eines Zeitungsartikels verwendet oder in einem Bildband abgedruckt werden, auf der Speisekarte eines Restaurants sollte es aber besser nicht auftauchen.
Da es auf die Verwertung des Bildes in einer bestimmten Art und Weise und nicht auf die Herstellung des Bildes ankommt, besteht für Fotografen und Bildagenturen selten die Gefahr, wegen einer Markenverletzung angegangen zu werden, sofern er sie nicht selbst begeht, d. h. insbesondere das mit dem Foto rechtswidrig gekennzeichnete Produkt selbst auf den Markt bringt oder an der Vermarktung des Produkts selbst mitwirkt. Probleme kann es für den Fotografen auch dann geben, wenn er das Foto für einen Dritten wissentlich gerade zu dem Zweck herstellt, dass es später für die Begehung einer Markenverletzung verwendet werden soll.