Recht

Bildrechte - Das Internet verliert nichts

29.8.2010 von Mathias Straub

Inhalte und Bilder, die einmal online waren, tauchen oft an anderen Stellen ebenfalls auf. Welche Ansprüche hat aber ein Fotograf, wenn seine Bilder ungefragt durch Dritte verwendet werden?

ca. 1:45 Min
Ratgeber
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© ColorFoto

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fotograf, der die Bilder auf einer Internetseite einstellt, damit keine Rechte an den Bildern freigibt. Er muss auch nicht darauf hinweisen, dass die Bilder nur mit Genehmigung verwendet werden dürfen.

Ebenso wenig bedarf es eines Copyright-Hinweises. Schließlich steht auf einer Milchtüte im Supermarkt auch kein extra Hinweis, dass man diese nur gegen Bezahlung aus dem Laden mitnehmen darf. Wer fremde Bilder nutzen will, muss selbst den Fotografen ausfindig machen und mit ihm die Verwertungsrechte klären. Unterbleibt dies, hat der Fotograf Ansprüche auf Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz (zur Berechnung des Schadensersatzes ausführlich in der nächsten Ausgabe).

Mit der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bildrechtsverletzung abzugeben. Das heißt, er muss sich verpflichten, nicht nur die Rechtsverletzung umgehend einzustellen, sondern zudem für jeden Fall einer künftigen erneuten Verletzung dieser Art dem Fotografen eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Alleine die Entfernung des Bildes oder sonstige Versprechungen genügen jetzt nicht mehr, da in Fällen einer bereits begangenen Urheberrechtsverletzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet wird.

Diese Wiederholungsgefahr kann der Verletzer nur beseitigen, indem er eine mit Vertragsstrafe bedrohte Unterlassungserklärung abgibt. Der Urheber kann die Sache direkt einem Anwalt übergeben. Die Kosten für die Aussprache einer berechtigten anwaltlichen Abmahnung muss am Ende der Verletzer tragen. Auf ein Verschulden des Verletzers kommt es dabei nicht an. Allerdings ist zu beachten, dass in einfach gelagerten Bagatellfällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs für eine erstmalige Abmahnung der Erstattungsbetrag per Gesetz auf EUR 100,00 begrenzt ist. Typisches Beispiel für eine unerhebliche Rechstverletzung ist die Verwendung eines Lichtbildes in einer privaten ebay-Auktion ohne Rechtserwerb.

Diese Deckelung soll Verbraucher vor unberechtigt hohen Anwaltsgebührenforderungen schützen. Für den Fotografen bedeutet dies, dass in diesen Fällen am Ende darüber hinaus gehende Anwaltskosten an ihm hängen bleiben können. Wer selbst abmahnt, sollte den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbedrohten Unterlassungserklärung auffordern, einen Entwurf einer solchen Erklärung beifügen und eine Frist zur Abgabe der Erklärung setzen sowie für den Fall des Verstreichens gerichtliche Schritte androhen. Bei Fotografen, die solche Fälle häufiger haben, lohnt sich dennoch die Investition in eine anwaltlich geprüfte Vorlage, denn die Erstellung einer korrekten Unterlassungserklärung bringt einen juristischen Laien sicherlich an seine Grenzen.

Fazit

Bei der Verletzung von Bildrechten hat der Urheber Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der eigenen Anwaltskosten. Ein Verschulden des Verletzers spielt dabei keine Rolle. 

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