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Recht

Das Recht am eigenen Bild - Teil 2

Im zweiten Teil der Rechtsberatung zum Thema Personenfotografie geht es um Aufnahmen von Prominenten und Personen der Zeitgeschichte. Gerade im Bereich der Persönlichkeitsrechte ist derzeit extrem viel im Fluss. Die Tendenz lautet derzeit "mehr Privatsphäre" - für Prominente wie für den Normalbürger.

Autor: Redaktion pcmagazin • 18.8.2008 • ca. 2:25 Min

Pormi
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© Archiv

In der letzten Ausgabe wurde das Fotografieren von Personen unter dem Aspekt des Rechts am eigenen Bild beleuchtet. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von dieser sehr strengen Regelung gibt es eine wic...

In der letzten Ausgabe wurde das Fotografieren von Personen unter dem Aspekt des Rechts am eigenen Bild beleuchtet. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von dieser sehr strengen Regelung gibt es eine wichtige Ausnahme, nämlich für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Hierdurch soll verhindert werden, dass über das Recht am eigenen Bild die Presse-und Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Die Ausnahme gilt für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Eine absolute Person der Zeitgeschichte ist eine Person, die dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Hierzu zählen beispielsweise wichtige Politiker, Schauspieler oder Musiker. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die nur anlässlich eines bestimmten Ereignisses und nur vorübergehend von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sind, beispielsweise Täter und Opfer einer schweren Straftat oder die Überlebenden eines Flugzeugabsturzes.

Auch Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen nicht uneingeschränkt verwertet werden. Immer ist der sachliche Bezug des Bildes zur Zeitgeschichte erforderlich. Die Verwertung von Fotografien, die den Intimbereich der abgebildeten Person betreffen oder im häuslichen Bereich des Abgebildeten aufgenommen wurden, ist ohne Einwilligung des Abgebildeten generell verboten.

Bei Bildnissen aus dem Privatleben der Abgebildeten ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Person vorzunehmen. So hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass Aufnahmen, die einen prominenten Sportler mit Begleitung im Urlaub zeigen, nicht veröffentlicht werden dürfen, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hier eher gering ausfällt, der private Urlaub jedoch zum Kernbereich der Privatsphäre zählt. Etwas anderes würde aber beispielsweise gelten, wenn ein hochrangiger Politiker während einer von einem privaten Unternehmen oder aus Steuergeldern bezahlten Vergnügungsreise fotografiert werden würde. Hier müsste man das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher einschätzen als die Privatsphäre des Politikers. In jedem Fall ist eine sorgfältige Abwägung der Interessen erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Verwertung zu Werbezwecken zulässig sein, wenn die Abbildung zumindest auch der Auseinandersetzung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis dient. So warb ein großer Autovermieter mit der Abbildung eines Politikers, der zuvor nach kurzer Amtszeit zurückgetreten war, mit dem Slogan "S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit." In dieser Werbung sah das Gericht eine satirische Auseinandersetzung mit dem zeitgeschichtlich bedeutsamen Rücktritt und wies daher die Schadensersatzklage des Politikers ab. Geht es dem Werbenden dagegen nur darum, durch die Verwendung von Abbildungen prominenter Personen Aufmerksamkeit für das eigene Produkt zu erzielen, benötigt er hierzu die Zustimmung des Abgebildeten. Dieser kann die Zustimmung auch von der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abhängig machen.

Fotografien von relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn dies im Zusammenhang mit dem betroffenen zeitgeschichtlichen Ereignis geschieht. Auch hier ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen. So darf eine Zeitung das Bild eines verurteilten Täters einer schweren Straftat unmittelbar nach dessen Verurteilung und im Zusammenhang mit einem Bericht über die Tat oder den Prozess abdrucken, da zu dieser Zeit ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das heißt aber nicht, dass eine solche Abbildung auch Jahre nach der Verurteilung ohne aktuellen Anlass nochmals veröffentlicht werden dürfte.