Das Recht am Bild
Der Einsatz von Fotos gehört für Webdesigner zum täglichen Handwerkszeug. Insbesondere bei Abbildungen von Personen ist jedoch Aufmerksamkeit angebracht.

Was wären Internetseiten ohne Bilder? Kaum vorstellbar, dass sich Online-Beiträge ohne Fotos, Grafiken, Animationen oder Videos interessant gestalten lassen.Kann man für den Privatgebrauch noch relativ unbedarft drauflosknipsen, so muss man sich schon einige Gedanken machen, wenn man die geschoss...
Was wären Internetseiten ohne Bilder? Kaum vorstellbar, dass sich Online-Beiträge ohne Fotos, Grafiken, Animationen oder Videos interessant gestalten lassen.Kann man für den Privatgebrauch noch relativ unbedarft drauflosknipsen, so muss man sich schon einige Gedanken machen, wenn man die geschossenen Fotos im Internet einzusetzen gedenkt. Spätestens dann, wenn man aus beruflichen Gründen fotografiert, ist Schluss mit dem sorglosen Drücken des Auslösers.In diesem Fall ist es aus juristischer Sicht unerlässlich, bereits vor dem Fotografieren abzuklären, was oder wen man in welcher Form ablichten darf, ohne sich extra eine entsprechende Einwilligung einholen zu müssen.Zwar hat eine solche ausdrückliche Einwilligung auch ihre Vorteile, allerdings erleichtert sie die Arbeitsweise von Fotografen nicht gerade - im Gegenteil: Die Arbeit wird dadurch eher behindert. Und wie schnell ist die passende Gelegenheit für eine gute Aufnahme vorbei.
Hauptproblem: Einwilligung
Grundsätzlich gilt in Bezug auf Ablichtungen von Personen das Einwilligungserfordernis. Das bedeutet, dass jeder, von dem ein Foto aufgenommen werden soll, prinzipiell vor der Aufnahme seine Zustimmung dazu erteilen muss ("Recht am eigenen Bild"). Das gilt allerdings nur dann, wenn er auf dem Foto auch erkennbar abgebildet ist. Letztendlich reicht es aus, dass der Betreffende selbst oder durch die Begleitumstände identifizierbar ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Gesicht gut erkennbar ist oder auch die anderen Umstände, wie Ort, Zeit oder Begleitpersonen, eine Identifizierung dieser Person ermöglichen.Unter der Erkennbarkeit versteht man "die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise". In aller Regel ergibt sich diese aus der Abbildung der Gesichtszüge, sie kann sich aber aufgrund von anderen Bildinhalten ergeben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich von anderen erkannt wird, es reicht die Möglichkeit der Identifizierung. Der unter anderem aus Zeitschriften bekannte schwarze Balken über den Augen von Abgebildeten verhindert nicht in jedem Fall eine Identifizierbarkeit. Eine solche kann sich auch aus den Begleitumständen, also der Zeit, dem Ort, den weiteren Personen oder auch aus einer Bildunterschrift ergeben.Die Einwilligung der abgelichteten Person muss sich auf die konkrete Verwendungsart beziehen. Wenn die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos für die Print-Ausgabe eines Magazins erteilt wird, dann darf das Foto nicht ohne Weiteres auch für dessen Online-Ausgabe verwendet werden. Wie das Landgericht (LG) Memmingen mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Aktenzeichen: 12 S 796/10) entschieden hat, bezieht sich die Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos einer Person grundsätzlich nur auf eine bestimmte Internetseite, nicht aber auf die zusätzliche Veröffentlichung auf einer weiteren Site. Dies gilt jedenfalls bei einem gewerblichen und nicht nur rein privaten Einsatz des Fotos.Im Sinne eines Interessenausgleichs existieren von dem Einwilligungserfordernis allerdings diverse Ausnahmen, da der Arbeitsalltag für Fotografen ansonsten kaum ohne Rechtsverstöße realisierbar wäre. Wenn der Fotografierte beispielsweise nur als Beiwerk zum eigentlichen Bildmotiv dient, dann ist seine Zustimmung entbehrlich. Wer etwa als Fan in ein Fußballstadion oder als Besucher einer touristischen Attraktion unterwegs ist, darf sich auch nicht darüber wundern, dass er auf dem einen oder anderen Foto verewigt ist.Entscheidend ist, dass hierbei keine Personen identifizierbar als Blickfang abgebildet sind, sondern die Menschenmasse oder die Sehenswürdigkeit den Bildschwerpunkt bildet.Das bedeutet, dass einzelne Personen nicht aus ihrer Anonymität geholt werden dürfen. Bei Massenveranstaltungen, etwa Konzerten, Theateraufführungen oder sonstigen Events, bei denen viele Menschen zugegen sind, kann man als Fotograf die so genannte mutmaßliche Einwilligung der Anwesenden voraussetzen. Sofern also niemand ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er nicht abgelichtet werden möchte, dürfen Foto- oder Videoaufnahmen ohne Weiteres angefertigt werden, sofern dies offen und nicht mit versteckter Kamera geschieht.Werden die Aufnahmen beispielsweise für den Bericht über die betreffende Veranstaltung für eine Zeitung oder auf einer Internetseite eingesetzt, ist nichts dagegen einzuwenden. Die angefertigten Aufnahmen sollten aber natürlich nicht zweckentfremdet, also etwa für eine Erotikwerbung eingesetzt werden.Das Gesagte gilt jedoch nur in Bezug auf erwachsene Personen. Minderjährige sind per Gesetz schützenswert, sodass für sie andere Spielregeln gelten. Aufnahmen von Kindern bis etwa 14 Jahren erfordern immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Im Alter zwischen 14 und 18 müssen zudem auch die Jugendlichen selbst zustimmen, ab ihrer Volljährigkeit können sie dann eigenständig entscheiden. Hier sind die Altersstufen jedoch nicht starr, es kommt vielmehr auf die konkrete Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes an.