Botschaften gelten als Arbeitgeber
Ein Angestellter der algerischen Botschaft in Berlin kann gegen seine Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht klagen, wenn sein Tätigkeitsfeld nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst.

Ein algerischer Kraftfahrer war für sein Heimatland bei dessen Botschaft in Berlin tätig. Nach seiner Kündigung klagte er vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf Vergütung. Algerien berief sich auf seine Immunität: Ein Staat könne nicht der Gerichtsbarkeit e...
Ein algerischer Kraftfahrer war für sein Heimatland bei dessen Botschaft in Berlin tätig. Nach seiner Kündigung klagte er vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf Vergütung. Algerien berief sich auf seine Immunität: Ein Staat könne nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden. Zudem sei im Arbeitsvertrag des Fahrers vereinbart, dass ausschließlich algerische Gerichte zuständig seien. Um die Zuständigkeit zu klären, die sich nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen richtet, bat das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um dessen Auslegung. Laut Verordnung kann der Arbeitnehmer seinen außerhalb der Europäischen Union ansässigen Arbeitgeber vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dem sich dessen "Niederlassung" befindet.
Eine Botschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat stelle dann eine "Niederlassung" dar, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht hoheitlich sind, entschied der EuGH. Er argumentierte, eine Botschaft könne wie andere öffentliche Einrichtungen zivilrechtlich agieren, indem sie etwa als Arbeitgeber Arbeitsverträge schließt. In einem Rechtsstreit, in dem es nicht um hoheitliche Aufgaben geht, könne sich der Drittstaat auch nicht auf Immunität berufen. Schließlich hindere den Kläger auch nicht die vereinbarte Gerichtsstandsklausel, vor einem deutschen Gericht zu klagen, da die in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen haben. Da der Kläger ein deutsches Gericht gewählt hat, entscheidet nun das Landesarbeitsgericht über seine Klage.
Europäischer Gerichtshof (C-154/11)