Datensicherheit für den Betriebsrat
Arbeitgeber sind nicht befugt, Daten des Betriebsrats einzusehen. So entschied nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Ein Arbeitgeber entdeckte im EDV-System auf dem Laufwerk des Betriebsrats eine umfangreiche Stellungnahme zu einer Kündigung. Er verdächtigte einen nicht freigestellten Betriebsrat, das Dokument während der Arbeitszeit verfasst zu haben. Um diesen Arbeitszeitbetrug aufzuklä...
Ein Arbeitgeber entdeckte im EDV-System auf dem Laufwerk des Betriebsrats eine umfangreiche Stellungnahme zu einer Kündigung. Er verdächtigte einen nicht freigestellten Betriebsrat, das Dokument während der Arbeitszeit verfasst zu haben. Um diesen Arbeitszeitbetrug aufzuklären, wollte er die Dokumentenhistorie zurückverfolgen.
Da der Betriebsrat dem Vorhaben nicht zustimmte, ging er vor Gericht. Ohne Erfolg: Der Arbeitgeber dürfe keine Einsicht in die Dateien des Betriebsrats nehmen, so das Landesarbeitsgericht. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien eigenverantwortlich. Dass das Datenlaufwerk dem Arbeitgeber gehört, sei irrelevant. Ebensowenig sei es dem Betriebsrat gestattet, Protokolldateien des Arbeitgebers einzusehen, um den illegalen Zugriff auf das Betriebsratslaufwerk nachzuweisen.Thomas Bruer