Anzeige gegen den Arbeitsgeber kann zu Kündigung führen
Ein Arbeitsverhältnis kann aufgelöst werden, wenn der Arbeitgeber in der Berufung darlegt, dass ein Arbeitnehmer ihn bei einer Behörde angezeigt hat.

Einem Vertriebsingenieur in Kurzarbeit stellte sein Arbeitgeber vergeblich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Aussicht. Dann kündigte er ihm, nachdem zwei Arbeitskollegen erklärt hatten, sie könnten nicht mehr mit dem Ingenieur zusammenarbeiten.Letzterer klagte mit Erfolg gegen ...
Einem Vertriebsingenieur in Kurzarbeit stellte sein Arbeitgeber vergeblich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Aussicht. Dann kündigte er ihm, nachdem zwei Arbeitskollegen erklärt hatten, sie könnten nicht mehr mit dem Ingenieur zusammenarbeiten.Letzterer klagte mit Erfolg gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht bemängelte, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt habe, mit welchen Maßnahmen er die Drucksituation zwischen den Arbeitskollegen habe lösen wollen.In der Berufung berief sich der Arbeitgeber auf neue Tatsachen und beantragte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Ingenieur habe, nachdem Kurzarbeit angeordnet war, der Bundesagentur für Arbeit schriftlich mitgeteilt, der Arbeitgeber missbrauche die Kurzarbeitsleistungen systematisch als Zusatzgeschäft. Die Agentur erstattete daraufhin eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Der Ingenieur hätte seine Vorwürfe zunächst gegenüber seinem Arbeitgeber erheben und sich um Klärung bemühen müssen. Eine weitere Zusammenarbeit sei Letzterem nicht zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einer Behörde Tatsachen behaupte, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Arbeitgeber führen.Landesarbeitsgericht Kiel (2 Sa 331/11)