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Unternehmensrecht

Strafverfahren darf nicht verschwiegen werden

Ein Chefarzt ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber ein Strafverfahren wegen eines Behandlungsfehlers mitzuteilen.

Autor: Redaktion pcmagazin • 15.10.2012 • ca. 0:40 Min

Strafverfahren darf nicht verschwiegen werden
Strafverfahren darf nicht verschwiegen werden
© corgarashu - shutterstock.de

Ein Facharzt wurde Ende 2009 als Leiter der Gynäkologie in einem Krankenhaus eingestellt. Er versicherte dem Arbeitgeber schriftlich, dass gegen ihn kein Strafverfahren laufe und verpflichtete sich, auch ku?nftige Verfahren oder Verurteilungen mitzuteilen. Dass gegen ihn wegen einer 2002 begang...

Ein Facharzt wurde Ende 2009 als Leiter der Gynäkologie in einem Krankenhaus eingestellt. Er versicherte dem Arbeitgeber schriftlich, dass gegen ihn kein Strafverfahren laufe und verpflichtete sich, auch ku?nftige Verfahren oder Verurteilungen mitzuteilen. Dass gegen ihn wegen einer 2002 begangenen fahrlässigen Tötung eines Neugeborenen ein Strafverfahren anhängig war, das 2010 mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe endete, behielt er fu?r sich.

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Als der neue Arbeitgeber aus den Medien davon erfuhr, ku?ndigte er dem Chefarzt, woraufhin dieser klagte. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht. Im Berufungsverfahren obsiegte der Arbeitgeber: Das Landesarbeitsgericht wertete das Verschweigen als Vertrauensbruch; dem Arbeitgeber sei daher nicht zuzumuten, die Beschäftigung fortzusetzen. Der Arzt hätte erkennen mu?ssen, wie wichtig dem Arbeitgeber der gute Ruf - vor allem in leitender Position - ist. Zudem stehe die begangene Straftat in engem Zusammenhang mit seinem Tätigkeitsbereich.

Urteil: Landesarbeitsgericht Hessen (7 Sa 524/11)