Unwahrheit als Diskriminierung
Begründet der Arbeitgeber die Kündigung eines ausländischen Arbeitnehmers nicht wahrheitsgemäß, kann ein Indiz für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen.

Einer zwei Jahre lang befristet eingestellten türkischen Sachbearbeiterin wurde mitgeteilt, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Sie sah sich als Ausländerin diskriminiert und sprach ihren Arbeitgeber darauf an. Dieser verneinte einen Zusammenhang, begründete die Entscheidung...
Einer zwei Jahre lang befristet eingestellten türkischen Sachbearbeiterin wurde mitgeteilt, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Sie sah sich als Ausländerin diskriminiert und sprach ihren Arbeitgeber darauf an. Dieser verneinte einen Zusammenhang, begründete die Entscheidung aber nicht. In ihrem Arbeitszeugnis wurde ihr "vollste Zufriedenheit" mit ihrer Leistung bescheinigt.
Daraufhin klagte sie auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung. Der Arbeitgeber berief sich im Prozess auf eine unzureichende Arbeitsleistung. Darin sah die Sachbearbeiterin einen Widerspruch zum Wortlaut des Arbeitszeugnisses.
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Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine falsche Auskunft über die Gründe, eine Arbeitnehmerin nicht weiterzubeschäftigen, ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann, und verwies den Rechtsstreit ans Landesarbeitsgericht zurück, um den Sachverhalt aufzuklären. Es sei zu klären, ob die Auskunft oder das Arbeitszeugnis falsch war. Bejaht das Gericht ein Diskriminierungsindiz, muss der Arbeitgeber widerlegen, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Bundesarbeitsgericht (8 AZR 364/11)