Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber
Betreiber von Internetforen oder Weblogs sind zu bedauern, denn regelmäßig erscheinen neue Gerichtsentscheidungen zu interaktiven Online-Diensten.

- Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber
- Teil 2: Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber
Spätestens seit den berühmten Heise-Entscheidungen des Hamburger Landgerichts (LG) sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg in zweiter Instanz dürfte jedem Webmaster klar geworden sein, dass er sich mitunter auf dünnem Eis bewegt. Denn der geltende Grundsatz, dass jeder für eigene Äußeru...
Spätestens seit den berühmten Heise-Entscheidungen des Hamburger Landgerichts (LG) sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg in zweiter Instanz dürfte jedem Webmaster klar geworden sein, dass er sich mitunter auf dünnem Eis bewegt. Denn der geltende Grundsatz, dass jeder für eigene Äußerungen verantwortlich ist, erfährt für Foren- und Blog-Betreiber eine Ergänzung.Sie können nämlich unter Umständen auch für fremde Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden. Gerade bei der immensen Geschwindigkeit, mit der Gedanken von zum Teil anonymen Nutzern verbreitet werden, ist es nahezu unmöglich, stets den Überblick zu behalten. Rechtsverstöße können aus vielfältigen Gründen passieren:
• Urheberrecht: Fremde Werke (Texte, Bilder, Fotos, Grafiken/Layouts, Musikstücke, Videos) werden ohne Genehmigung des Berechtigten einfach für eigene Zwecke verwendet. • Markenrecht: Geschützte, fremde Marken/ Kennzeichen werden unrechtmäßig verwendet. • Namensrecht: Missbrauch geschützter, fremder Namen oder Firmen. • Strafrecht: Verwirklichung von Straftatbeständen, wie zum Beispiel Beleidigung, Drohung, Verleumdung, Erpressung oder Ähnlichem.
Kommt es zu derartigen Rechtsverstößen durch entsprechende Postings in Foren oder Blogs und erfährt der Betreiber davon, muss er unverzüglich handeln und die Einträge löschen. Eine Haftung für Äußerungen Dritter kommt also grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung in Betracht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen sich viele Fragen. Etwa, wann und unter welchen Voraussetzungen davon Ausnahmen gemacht werden.
Heise-Urteile
Der Heise-Verlag, der auf seinen Internetseiten unter anderem auch diverse Diskussionsforen anbietet, war abgemahnt worden. Heise hatte kritisch über ein Produkt von Universal Boards berichtet und im Zuge dessen hatte wiederum ein Nutzer des entsprechenden Forums dort öffentlich dazu aufgerufen, den Server von Universal Boards dadurch lahmzulegen, indem vermehrt Anfragen an diesen geschickt werden sollten.
Dagegen setzte sich Universal Boards mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Wehr und das LG Hamburg gab dem Antrag statt (Urteil vom 2. Dezember 2005, Aktenzeichen (AZ): 324 O 721/05). Als Betreiber des Forums sollte der Heise-Verlag Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass keine weiteren rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden können.
Mit dem Bereitstellen eines solchen Forums eröffne der Heise-Verlag eine "besonders gefährliche Einrichtung", von der aufgrund schwerer Beherrschbarkeit entsprechende Gefahren ausgehen.
Daher könne sich der Heise-Verlag nicht auf seine eingeschränkte Verantwortlichkeit nach dem - damals noch gültigen - Teledienstegesetz (TDG) beziehungsweise Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) berufen, so die Hamburger Richter. Er habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass Dritte das Forum aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung zu rechtswidrigen Äußerungen missbrauchen würden. Aus dem Urteil des LG Hamburg folgte im Endeffekt die Pflicht zur Vorabkontrolle jeglicher Nutzer-Beiträge im Heise-Forum.
In zweiter Instanz erfolgte durch das OLG Hamburg eine Abschwächung des LG-Urteils (Urteil vom 22. August 2006, AZ 7 U 50/06). Es bestehe keine generelle Verpflichtung zur Vorabkontrolle, da dies das Recht auf freien Meinungsaustausch einschränke, so die OLG-Richter. Allerdings sei eine solche Kontrollpflicht dann anzunehmen, wenn Rechtsverstöße Dritter zuvor provoziert würden.
Die Pflicht zur Vorabkontrolle jeglicher Beiträge solle sich dann jedoch nur auf diejenigen Beiträge im betreffenden Thread und nicht im gesamten Forum beziehen. Dies sei dem Betreiber des Forums durchaus zuzumuten. Dabei ist zwischen gewerblichen und privaten Betreibern von Internetforen zu unterscheiden.
Weiter stellt sich die Frage, ob die beschriebenen Prüfungspflichten jeden Foren- Betreiber treffen sollen oder nur Presseorgane. Die Details der Entscheidungsgründe im OLG-Urteil lassen darauf schließen, dass eine beschränkte Anwendbarkeit auf Presseorgane gemeint und gewollt ist.