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Der schmale Grat zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit

Teil 2: Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber

Autor: Redaktion pcmagazin • 22.7.2009 • ca. 2:30 Min

Inhalt
  1. Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber
  2. Teil 2: Online-Recht: Haftungsfallen für Forenbetreiber

Dabei gilt zu klären, ab wann die Schwelle zum Presseorgan überschritten ist. Denn die Voraussetzungen für redaktionellen Inhalt sind sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung vergleichsweise niedrig angesetzt. Wenn also ein Forum nicht nur rein privaten Zwecken dient, kann unter Umständen...

Dabei gilt zu klären, ab wann die Schwelle zum Presseorgan überschritten ist. Denn die Voraussetzungen für redaktionellen Inhalt sind sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung vergleichsweise niedrig angesetzt. Wenn also ein Forum nicht nur rein privaten Zwecken dient, kann unter Umständen diese Schwelle bereits überschritten sein. Dazu reicht es beispielsweise aus, dass Banner von Partnerprogrammen oder Adsense-Werbungen eingebunden sind.

Düsseldorfer Ansichten

Einen etwas anderen Argumentationsansatz hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26. April 2006 (AZ I-15 U 180/05) gewählt. Die Düsseldorfer Richter kamen zu dem Schluss, dass Foren-Betreiber dann nicht haftbar zu machen sind, wenn die Identität desjenigen bekannt ist, der das rechtswidrige Posting verfasst hat.Jedenfalls in einem Meinungsforum sei er vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das Forum diene lediglich als Plattform für die unterschiedlichsten Ansichten. Eine Haftung des Betreibers auf Unterlassung kommt also erst dann in Betracht, wenn er trotz Kenntnis vom Rechtsverstoß die Identität des Rechtsverletzers nicht offenlegt. Probleme dieser Variante tauchen jedoch aufgrund bestehender Datenschutzregelungen auf.Nur kurze Zeit nach diesem Urteil entschied der gleiche Senat am OLG Düsseldorf erneut zu einer nahezu identischen Problemstellung (Urteil vom 7. Juni 2006, AZ I-15 U 21/06). Der Betreiber des Internetforums habe keine generellen Prüfungspflichten, sodass er erst ab Kenntnis etwaiger rechtswidriger Inhalte hafte.

Onlinerecht
Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
© Archiv

BGH-Machtwort

Als oberstes deutsches Zivilgericht hatte der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz über dieses Urteil des OLG Düsseldorf von Juni 2006 zu entscheiden (Urteil vom 27. März 2007, AZ VI ZR 101/06). Darin kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein kann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf bleibt die Haftung des Foren-Betreibers neben der des Rechtsverletzers bestehen. Unterlassungsansprüche, so der BGH, seien von § 11 TDG bzw. vom seit März 2007 geltenden § 10 Telemediengesetz (TMG) nicht erfasst. Foren-Betreiber können sich mithin nicht auf die dort verankerte Privilegierung berufen.

Einstimmig

Auf der Linie der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 liegen auch viele aktuelle Entscheidungen, wie zum Beispiel das Urteil des Amtsgerichts (AG) Ludwigshafen vom 23. Oktober 2008 (AZ 2 g C 291/08). Ausnahmen von dieser inzwischen herrschenden Ansicht innerhalb der Rechtsprechung und juristischen Literatur, wie etwa noch das Urteil des LG Hamburg vom 24. August 2007 (AZ 308 O 245/07), dürften der Vergangenheit angehören.

Denn hier hatten die Hamburger Richter entschieden, dass der Foren-Betreiber auch dann für den ungenehmigten Upload von Bildern Dritter haftbar zu machen ist, wenn er gar keine Kenntnis davon hatte. Dabei hatte das LG Kiel bereits mit Urteil vom 14. Juli 2005 (AZ 4 O 70/05) entschieden, dass eine Betreiberhaftung auch bei Urheberrechtsverstößen erst ab Kenntnis anzunehmen sei.

Im Unterschied dazu kommt eine Haftung des Betreibers dann in Betracht, wenn er überhaupt keine Vorkehrungen zur Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen trifft - so jedenfalls die Ansicht des LG Hamburg (8.9.2008, AZ: 310 O 332/08).

Die Mithaftung ergebe sich hier insbesondere aus der Tatsache, so das Hamburger LG, dass der Betreiber seinen Blog keiner Kontrolle unterziehe oder Hinweise veröffentlicht habe, dass eine Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken untersagt sei. Ansonsten soll es nach Auffassung der Hamburger LG-Richter bei einer Haftung erst ab Kenntnis auch für Blog-Betreiber bleiben (13.6.2008, AZ: 324 O 113/08).