Ansprüche wegen Diskriminierung - Frist beachten
Ein Schwerbehinderter muss seine Ansprüche spätestens zwei Monate, nachdem er diskriminiert wurde, geltend machen.

Vergeblich hatte sich ein Schwerbehinderter im Sommer 2008 auf eine Lehrkraftstelle bei einer Justizvollzugsanstalt im Saarland beworben. Das Ablehnungsschreiben wurde ihm am 2.9.08 zugestellt. Am 4.11. erhielt das Saarland ein Schreiben, in dem der Bewerber Ansprüche wegen Di...
Vergeblich hatte sich ein Schwerbehinderter im Sommer 2008 auf eine Lehrkraftstelle bei einer Justizvollzugsanstalt im Saarland beworben. Das Ablehnungsschreiben wurde ihm am 2.9.08 zugestellt. Am 4.11. erhielt das Saarland ein Schreiben, in dem der Bewerber Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machte.
Da das Land diese ablehnte, klagte er. In allen Instanzen erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass er die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes versäumt hatte, die mit der Kenntnisnahme der Umstände der Benachteiligung - er hätte zu einem Vorstellungsgespräch geladen werden müssen - beginnt: also am 2.9. Die Anspruchstellung am 4.11. war zu spät. Die Fristenregelung ist mit europäischem Recht vereinbar.Bundesarbeitsgericht (8 AZR 160/11)