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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Teil 2: Ratgeber: Mißbrauch bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Autor: Redaktion pcmagazin • 30.9.2009 • ca. 2:25 Min

Inhalt
  1. Ratgeber: Mißbrauch bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
  2. Teil 2: Ratgeber: Mißbrauch bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Retourkutsche In der Praxis stellt sich auch die Gegenabmahnung als sehr beliebt dar. Nach dem Motto, "Was der kann, kann ich schon längst", wird nach erhaltener Abmahnung der Abmahner ebenfalls mit gleicher Zielrichtung angeschrieben. Das Landgericht (LG) München I hatte sich mit gleich drei ...

Retourkutsche

In der Praxis stellt sich auch die Gegenabmahnung als sehr beliebt dar. Nach dem Motto, "Was der kann, kann ich schon längst", wird nach erhaltener Abmahnung der Abmahner ebenfalls mit gleicher Zielrichtung angeschrieben.

Das Landgericht (LG) München I hatte sich mit gleich drei derartigen Sachverhalten auseinanderzusetzen. Im Urteil vom 28. November 2007 (Aktenzeichen: 1 HK O 5136/07) vertrat das Gericht noch die Ansicht, dass eine Gegenabmahnung dann ein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, sofern sie als eine unmittelbare Reaktion auf eine vorherige Abmahnung des Gegners anzusehen ist.

Allerdings bedürfe es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auch einer umfassenden Einschätzung der Motivationslage des Anspruchsstellers, so das Münchner LG.

Mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen: 1 HK O 8475/07) differenzierte das LG München I seine dahin gehende Rechtsauffassung. Es könne, so das Gericht, nicht in jedem Fall einer unmittelbaren Gegenabmahnung von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

Letztlich stünde stets die Frage im Raum, wann es um die (zulässige) Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Interessen und wann um die (unzulässige) Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen geht. Dazu hat das LG München I entsprechende Kriterien aufgestellt. Kein Rechtsmissbrauch soll dann vorliegen, wenn

• sich die abmahnenden Parteien in einem direkten Wettbewerbsverhältnis befinden • die Gegenabmahnung ein vergleichbares Verhalten anmahnt, wie die zuerst erfolgte Abmahnung der Gegenseite.

In seinem Urteil vom 12. Februar 2009 (Aktenzeichen: 17HK O 18418/08) hat das LG München I nun klargestellt, dass nicht automatisch von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, wenn die angeführten Anhaltspunkte nicht vorliegen.

Wer Konkurrenten abmahnen (lassen) will, sollte sich zuvor vergewissern, dass sein eigenes Verhalten wettbewerbskonform ist. Das heißt, seine Internetseite, seine Werbungen et cetera müssen den geltenden Regelungen entsprechen und dürfen ihrerseits keine Angriffsfläche für Gegenabmahnungen bieten.

Praxistipps

Auch wenn eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverein oder einem Mitbewerber zu Recht erfolgt, also inhaltlich korrekt ist, sollte dennoch nicht der Kopf in den Sand gesteckt werden. Denn letztlich kann man als Abgemahnter viel falsch machen. Andererseits hat man, fachmännische Unterstützung vorausgesetzt, gute Chancen, zumindest Schadensbegrenzung zu betreiben.An dieser Stelle alle Maßnahmen und Überlegungen im Umgang mit Abmahnschreiben anzuführen, würde den Rahmen sprengen. Es gibt jedoch ein paar grundsätzliche Punkte, die man beachten sollte:

1. Präventivmaßnahmen Eine Überprüfung der eigenen Internetseite vor dem offiziellen Online-Start auf juristische Problemstellen, wie zum Beispiel Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preisangaben, fernabsatzrechtliche Informationspflichten, E-Mail-Marketing, Datenschutz et cetera ist unerlässlich.

2. Richtiger Umgang mit dem Abmahnschreiben • Abmahnungen immer auf inhaltliche Korrektheit überprüfen, also beispielsweise in puncto Abmahnberechtigung, Inhalt, Frist, Streitwert. • Zustellungsdatum der Abmahnung protokollieren, Abmahnschreiben inklusive des Briefumschlags aufheben. • Die gesetzte Frist unbedingt beachten und rechtzeitig reagieren, ansonsten droht ein gerichtliches Verfahren mit weiteren Kosten. • Im Zweifel so schnell wie möglich Rat bei einem fachkundigen Rechtsanwalt suchen. • Auf gar keinen Fall die Vogel-Strauß-Taktik wählen. Zumindest eine Erstberatung beim Anwalt oder der Verbraucherzentrale ist dringend zu empfehlen.

Es ist noch wichtig darauf hinzuweisen, dass Klauseln wie "Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme" auf Internetseiten zwar immer häufiger gefunden werden. Allerdings sind derartige Formulierungen nicht nur juristisch wirkungs- und damit sinnlos, sondern mitunter auch gefährlich. Denn der eine oder andere Verwender solcher Klauseln hat gerade deswegen eine Abmahnung kassiert.

Gestützt wurden diese Abmahnungen auf der Annahme, dass die Klauseln unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würden. Ob diese kreative Betrachtungsweise allerdings letztlich vor Gericht bestand haben würde, darf bezweifelt werden.