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Onlinerecht

Abmahnung aktuell

Das leidige Thema Abmahnung ist heutzutage nicht mehr aus den Medien wegzudenken. Nachfolgend ein Blick auf aktuelle Entwicklungen.

Autoren: Daniela Schrank und Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 29.1.2011 • ca. 6:00 Min

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Auch wenn das zunächst einmal komisch klingen mag, aber die Abmahnung an sich hat durchaus ihre Berechtigung als Instrument zur effektiven Rechtsverfolgung. Sie dient dem Berechtigten letztlich dazu, Rechtsverstöße etwa auf dem Gebiet des Urheberrechts oder auch des Wettbewerbsrechts zu ahnden, o...

Auch wenn das zunächst einmal komisch klingen mag, aber die Abmahnung an sich hat durchaus ihre Berechtigung als Instrument zur effektiven Rechtsverfolgung. Sie dient dem Berechtigten letztlich dazu, Rechtsverstöße etwa auf dem Gebiet des Urheberrechts oder auch des Wettbewerbsrechts zu ahnden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.Wenn beispielsweise der Urheber eines Fotos feststellt, dass ein Dritter dieses Bild unberechtigt auf seiner Homepage nutzt, hätte der Urheber ohne die Abmahnung im Prinzip nur zwei Möglichkeiten: Entweder er wendet sich selbst an den Dieb seines Bildes, um ihn zu bitten, die Nutzung zu unterlassen beziehungsweise eine angemessene Gebühr dafür zu zahlen, oder aber er wählt direkt den gerichtlichen Weg.Die erste Variante verspricht in der Praxis wohl wenig Erfolg. Die zweite Variante ist mit teilweise nicht unerheblichen Kosten verbunden, auf denen - je nach Ausgang des Rechtsstreits - der Urheber sitzen bleibt oder die er dann vom Verwender seines Fotos erstattet bekommt.Die Abmahnung stellt sozusagen einen Kompromiss beider Methoden dar und hilft unter anderem dabei, das Kostenrisiko für alle Beteiligten zu verringern. Allerdings ist sie nach deutschem Recht auch nicht völlig kostenfrei, denn die Kosten für die Abmahnung fallen in aller Regel durch das Tätigwerden von Rechtsanwälten an.

Kosten

Der normale Gang der Dinge im Hinblick auf die Kosten einer Abmahnung ist folgender. Um bei dem eingangs erwähnten Beispiel zu bleiben: Der Urheber des Fotos beauftragt einen Rechtsanwalt damit, eine Abmahnung gegenüber dem Verwender seines Fotos auszusprechen und vom ihm zu verlangen, die Kosten zu erstatten.Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Urheber in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung seiner für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten. Kann der Foto-Verwender, aus welchem Grund auch immer, diese Kosten nicht zahlen, bleibt der Urheber auf seinen Kosten sitzen, das heißt, er schuldet seinem Anwalt nach wie vor die Kosten für dessen Tätigwerden. Denn: Wer die sprichwörtliche Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Die Kostenseite des Abmahnenden ist insoweit relativ klar und unstreitig.Umstritten ist jedoch, wer die Kosten für die Abwehr einer zu Unrecht erfolgten Abmahnung tragen muss. Das Amtsgericht (AG) Bonn (Urteil vom 29. April 2008, Aktenzeichen: 2 C 525/07) und auch das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschluss vom 8. Januar 2008, Aktenzeichen: 29 W 2738/07) vertreten in ihren Entscheidungen die Auffassung, dass die Kosten zur Abwehr gegen eine unberechtigterweise ausgesprochene Abmahnung von dem Abmahner zu erstatten seien.Ganz anderer Meinung ist hierbei das OLG Hamm. Es hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen: 4 U 158/09) dem zu Unrecht Abgemahnten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten zugesprochen, die er aufwenden musste, um sich anwaltlich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen.Letztlich wird eine Erstattung von Kosten zur Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung wohl nur dann infrage kommen, wenn dem Abmahnenden die Unrichtigkeit seiner Abmahnung bewusst ist, beziehungsweise wenn er sich gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit verschließt. Allerdings besteht hierbei natürlich die Problematik, den entsprechenden Nachweis zu führen.

Rechtsmissbräuchlichkeit

Bei den meisten Abgemahnten stellt sich früher oder später die Frage, ob sie die Abmahnung zu Recht erhalten haben. Ein Aspekt dabei ist die Frage, ob die Gegenseite die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich verwendet, um daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen.Es gibt viele verschiedene denkbare Konstellationen, um einen Missbrauch dieses Instrumentariums zu bejahen. Nicht zuletzt auch, weil die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen für eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ganz eindeutig formuliert sind.Ein Problemfeld taucht in diesem Kontext immer wieder auf: die Gegenabmahnung. Nicht selten stellt sich die Frage aufseiten des Abgemahnten, ob er den Abmahnenden nicht seinerseits mit einer Abmahnung und den entsprechenden Kosten überziehen kann oder ob eine solche Retourkutsche möglicherweise rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das OLG Hamm (Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 4 U 28/09) und das OLG Bremen (Beschluss vom 8. August 2008, Aktenzeichen: 2 U 69/08) stehen auf dem Standpunkt, dass eine Gegenabmahnung nicht automatisch als unzulässig zu werten sei.Im Gegenteil, so das OLG Bremen: Wer wettbewerbsrechtliche Verstöße anderer ahndet, muss auch damit rechnen und dulden, dass diese sich auch das eigene Verhalten näher anschauen und eventuell ihrerseits mit einer Abmahnung reagieren. Das Landgericht (LG) München I (Urteil vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen: 1HK O 8475/07) ist hingegen der Auffassung, dass eine Gegenabmahnung als Retourkutsche ein starkes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei.

Link zum Autor: www.ra-rohrlich.de

Schwierig zu beurteilen ist auch die Frage, ob der Abmahnende alle Verstöße des durch ihn Abgemahnten in einer Abmahnung ahnden muss oder ob er die einzelnen Verstöße durch jeweils eigenständige Abmahnungen - mit entsprechenden Kostenfolgen - verfolgen kann. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen: 4 U 168/09) entschieden, dass die Verfolgung im Rahmen von mehreren Abmahnschreiben insoweit nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Abmahnende sei nicht verpflichtet, die Internetseite des Abgemahnten vollumfänglich zu prüfen.Eine weitere Problematik ist die Frage, ob der Abmahnende seinem Abmahnschreiben auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung beilegen muss. Nach der Meinung des LG Köln (Urteil vom 13. Januar 2010, Aktenzeichen: 28 O 688/09) muss er dies nicht. Zwar müsse die Abmahnung der Gegenseite den Weg weisen, wie sie sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird, so das Kölner LG. Der Abmahnende müsse den Abgemahnten daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Nicht erforderlich sei es jedoch, dass der Abmahnende ihm mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist nach einhelliger Auffassung dann überschritten, wenn bei der Abmahnung nicht die Verfolgung von Rechtsverstößen, sondern vielmehr das Gebühreninteresse aufseiten der beauftragten Rechtsanwälte beziehungsweise auch aufseiten des Auftraggebers im Vordergrund steht (so unter anderem das OLG Brandenburg mit Urteil vom 22. September 2009, Aktenzeichen: 6 W 93/09).Das Versenden von ca. 1.000 Abmahnungen pro Jahr fällt unter den Begriff der sogenannten "Massenabmahnung" und ist somit rechtswidrig. Das hat jedenfalls das OLG München mit Beschluss vom 10. August 2009 (Aktenzeichen: 29 U 3739/09) so gesehen.

Urheberrecht

Ein praktisch sehr bedeutsames Feld für Abmahnungen stellt das Urheberrecht dar. Hier gibt es gleich mehrere Baustellen, die immer wieder auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion sind.Zunächst ist zu erwähnen, dass derjenige, der eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausspricht, seine Urhebereigenschaft darlegen muss. Der Abgemahnte muss also in die Lage versetzt werden, die Rechtsposition nachvollziehen zu können (so etwa das LG Hamburg mit Urteil vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 308 S 2/09).Außerdem ist nicht selten fraglich, warum der Abmahnende überhaupt an die Daten des Abgemahnten gekommen ist. Durch eine bei illegalen Downloads festgestellte IP-Adresse kann der Urheber über eine Auskunft des zuständigen Providers an die Anschrift des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses gelangen. Dies erfolgt auf zivilrechtlichem Wege durch gerichtlichen Beschluss. Voraussetzung dafür ist jedoch unter anderem, dass ein gewerbliches Ausmaß - im Gegensatz zu einem reinen Bagatellvergehen - bei den illegalen Downloads vorliegen muss.Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die mit den unterschiedlichsten Argumenten ein solches gewerbliches Ausmaß bejahen. Kriterien dafür sollen etwa sein:

  • Anbieten / Downloaden eines aktuellen Werks
  • mehrmaliges Anbieten / Downloaden eines Werks
  • Anbieten / Downloaden von mehreren Hundert oder gar Tausend Dateien
  • Anbieten / Downloaden eines sehr bekannten Werks
Dagegen soll bei nur einmaligem Anbieten beziehungsweise Downloaden eines Werks noch kein gewerbliches Ausmaß vorliegen. Bei den genannten Kriterien spielt es keine Rolle, ob das Werk ein Musikstück, ein Film oder eine Software ist. Ein weiterer, wichtiger Streitpunkt besteht in der Kostenfrage. Da es keine Tabellen beziehungsweise keine gesicherten Werte gibt, mit denen man jeden Einzelfall betragsmäßig beziffern kann, muss stets anhand der konkreten Umstände und verschiedener Kriterien festegelegt werden, wie hoch der Streitwert und die daraus resultierenden Anwalts- beziehungsweise Gerichtskosten sind. Die genaue Erläuterung dieser Thematik würde den Rahmen des Beitrages sprengen, soviel sei nur gesagt: Es kann mitunter sehr teuer werden. Exemplarisch seien hier zwei Entscheidungen des LG Köln angeführt. Dieses hat mit seinen Urteilen vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen: 28 O 237/09 und 28 O 241/09) entschieden, dass das Anbieten beziehungsweise Downloaden von ungefähr 550 Musikstücken gut 2.200 Euro an Abmahnkosten nach sich zieht, beziehungsweise bei einer Menge von über 1.000 Musikstücken etwa 2.400 Euro Abmahnkosten gerechtfertigt sind.