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Online-Recht

Hilfe, Kosten, Risiken bei Abmahnungen

Abmahnungen betreffs Urheberrechtsverletzungen sind keine Seltenheit mehr. Soll man die Unterlassungserklärung unterschreiben? In diesem Ratgeber erhalten Sie Infos.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 11.1.2013 • ca. 5:05 Min

Wir haben hilfreiche Infos zum Thema Abmahnungen im Netz.
Wir haben hilfreiche Infos zum Thema Abmahnungen im Netz.
© Internet Magazin

Eine Abmahnung kann mit einer gelben Karte im Fußball verglichen werden, ist also eine letzte Warnung, bevor der Gang zu Gericht angetreten wird. Denn eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine tatsächliche oder eine vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen. Gäbe es dieses Instrument nicht, so b...

Eine Abmahnung kann mit einer gelben Karte im Fußball verglichen werden, ist also eine letzte Warnung, bevor der Gang zu Gericht angetreten wird. Denn eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine tatsächliche oder eine vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen. Gäbe es dieses Instrument nicht, so blieben zum Beispiel einem Inhaber von Urheberrechten nur drei Möglichkeiten, auf die potenzielle Verletzung seiner Rechtsposition zu reagieren: Entweder er reicht sofort Klage ein oder er ignoriert die Sache.

Alternativ könnte er sich natürlich auch an den Rechtsverletzer wenden und diesen um Unterlassung oder gar Schadensersatz bitten. Wie viel Erfolgsaussichten dieser dritten Möglichkeit zustehen, kann sich wohl jeder selbst ausmalen. Mit Hilfe einer Abmahnung kann der Rechteinhaber seine Ansprüche rechtssicher verfolgen und die Beendigung der Rechtsverletzung sicherstellen, ohne dafür vor Gericht ziehen zu müssen. Das spart letztlich Zeit beziehungsweise Kosten und ist daher im Interesse beider Parteien.

Abmahnung: Wen trifft es?

Gründe für Abmahnungen gibt es zahlreiche. Dazu zählen unter anderem:

  • Urheberrechtsverletzungen
  • Verletzung fremder Markenrechte
  • Verstöße gegen die Impressumspflicht
  • unlautere Werbung
  • Verletzung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten (insbesondere Widerrufsbelehrung)
  • rechtswidrige ÄußerungenVerstoß gegen Namensrechte (insbesondere im Domainrecht)
  • nicht beachtete Kennzeichnungs-/Informationspflichten (etwa gemäß Batteriegesetz, Textilkennzeichnungsverordnung, Einheitenverordnung, Elektrogesetz)
  • Nichtbeachtung von Jugendschutzvorschriften
  • fehlende beziehungsweise mangelhafte Umsetzung der Button-Lösung

Diese (nicht abschließende) Aufzählung zeigt deutlich, dass an vielen Stellen Gefahren lauern, insbesondere für den Betreiber einer gewerblich ausgerichteten Internetseite; Webshop-Betreiber gehören zu der am meisten gefährdeten Gruppe.

Abmahnung: Was steht drin?

Eine Abmahnung besteht normalerweise unter anderem aus folgenden Inhalten:

- Berechtigung zur Abmahnung: Nicht jeder darf Dritte ohne weiteres abmahnen. Es bedarf einer Abmahnberechtigung, also eines besonderen Interesses, wie sie etwa im Verhältnis eines Urhebers zum Rechtsverletzer oder auch zwischen Unternehmen einer gleichen Branche besteht. Verbraucherorganisationen können zudem auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zulässigerweise abmahnen.

- Verstoß gegen Gesetze: Es muss ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegen. Dieser muss seitens des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten hinreichend dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden.

- Aufforderung zur Unterlassungserklärung: Um den Rechtsverstoß endgültig zu unterbinden, muss die so genannte "Wiederholungsgefahr" aus dem Weg geräumt werden. Dies ist nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erreichen. In aller Regel fügt der Abmahnende seinem Schreiben daher eine vorformulierte Erklärung bei, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Eine solche vorgefertigte Erklärung muss jedoch nicht akzeptiert beziehungsweise unverändert unterzeichnet werden. Der Abgemahnte kann einen eigenen Text verwenden, wobei dessen Inhalt rechtsverbindlich sein muss.

- Vereinbarung einer Vertragsstrafe: Nur wenn die Unterlassungserklärung eine Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung enthält, ist sie dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

- Setzung einer Frist: Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten in aller Regel eine Frist gesetzt, innerhalb der gehandelt werden muss. Diese Frist kann im Einzelfall auch recht kurz ausfallen, so dass schnelles Reagieren wichtig ist.

- Leistung von Schadensersatz: Für die Erstellung des Abmahnschreibens fallen Anwaltsgebühren an, sofern der Abmahnende das Schreiben nicht in Eigenregie fertigt, sondern vom Fachmann entwerfen lässt. Diese Kosten können gegenüber dem Abgemahnten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Zusätzlich bestehen auf Seiten des Abmahnenden unter Umständen noch weitere Ansprüche, etwa im Fall einer Urheber- oder Markenrechtsverletzung.

- Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten: So manche Abmahnung wird aus unzulässigen Gründen verschickt, beispielsweise nur um die anfallenden Anwaltsgebühren als Schadensersatz geltend machen und so die eigene Kasse füllen zu können.

Je nach Fallgestaltung und beteiligtem Rechtsanwalt können die Inhalte eines Abmahnschreibens schon einmal variieren. Fest steht jedoch, dass eine Abmahnung inhaltlich so deutlich gestaltet sein muss, dass der Empfänger die Chance hat, den Vorwurf nachzuvollziehen und entsprechend zu reagieren. So hat es zuletzt auch das Kammergericht Berlin entschieden (Urteil vom 20. Juli 2012, Aktenzeichen: 5 U 90/11).

Im selben Urteil wiesen die Berliner auch darauf hin, dass eine ungenaue beziehungsweise unzutreffende rechtliche Würdigung unschädlich sei. Dies gelte jedenfalls, solange der Abgemahnte erkennen könne, durch welches Verhalten er eine Rechtsverletzung begangen hat.

Entscheidend ist in der Praxis auch die Frage, ob und wann dem Abmahnempfänger das Schreiben zugegangen ist. Um den korrekten Zugang nachweisen zu können, werden Abmahnungen oft per Einschreiben verschickt. Dies hat jedoch die Tücke, dass es Menschen gibt, die an sie gerichtete Einschreiben in Einzelfällen oder grundsätzlich nicht entgegennehmen beziehungsweise bei der Post hinterlegte Einschreiben nicht abholen.

Mit der Frage, ob in solchen Fällen der Zugang fingiert, also unterstellt werden kann, hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz zu befassen (Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen: 3 W 2/12). Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Abgemahnte nicht auf eine erfolglose Zustellung berufen, wenn er das an ihn gerichtete Einschreiben nicht annimmt beziehungsweise es nicht bei der Post abholt.

Eine vergleichbare Situation besteht etwa auch dann, wenn sich der Empfänger im Urlaub befindet und er während dessen eine Abmahnung erhält. Er hat dann dafür zu sorgen, dass ein Vertreter regelmäßig nach der Post schaut und ihn im Zweifelsfall im Urlaub informiert.

Abmahnung: Was kostet es?

Eine, wenn nicht gar die wichtigste Frage bei Abmahnungen ist stets die nach den Kosten und wer sie zu begleichen hat. Grundsätzlich steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der angefallenen Anwaltskosten gegen den Abgemahnten zu. Dies ist jedoch ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder der darin enthaltene Vorwurf schlichtweg falsch ist.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert, der nicht immer so ganz eindeutig zu ermitteln ist. Prinzipiell ist es Sache des abmahnenden Anwalts, den Gegenstandswert der Sach- und Rechtslage angemessen zu bestimmen. Hier liegt daher die Möglichkeit für den Abgemahnten, die Kosten durch entsprechende Argumentation zu senken beziehungsweise sich mit der Gegenseite zu einigen.

Abmahnung: Info

Leider gibt es keine exakten Vorgaben, wann eine Abmahnung zulässig und wann sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Daher hat die Rechtsprechung diverse Kriterien entwickelt. Dazu zählen unter anderem

  • vollkommen überzogener Streitwert
  • Forderung von nicht erstattungsfähigen Anwaltsgebühren
  • vorformulierter Verzicht auf "Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" in Unterlassungserklärung
  • Bestimmung des gleichen Tages für die Frist der Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten
  • Übermittlung einer Kopie der anwaltlichen Vollmacht anstelle des Originals
  • Anzahl gleicher oder ähnlicher Abmahnungen ("Massenabmahnung"); es gibt hier leider keine genaue Anzahl, an der man sich orientieren kann. Zum Teil werden bereits 12 gleichartige Abmahnungen als rechtswidrig betrachtet, andererseits müssen 200 Abmahnungen noch nicht zwingend unzulässig sein. Das Versenden von etwa 1.000 Abmahnungen innerhalb eines Jahres dürfte aber jedenfalls rechtswidrig sein.
  • Verwendung von Textbausteinen/Mustertexten
  • räumliche Entfernung zwischen Abmahnendem und seinem Anwalt
  • Abzielen auf reines Gebührenerzielungsinteresse
  • deutliches Missverhältnis zwischen tatsächlichen Umsätzen des Abmahnenden und seinem Kostenrisiko aufgrund der Abmahnungen
  • die Vernachlässigung des Ladengeschäfts des Abmahnenden
  • "Fake-Webshop" um Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren
  • fragliches beziehungsweise weit ausgelegtes Wettbewerbsverhältnis
Liegen einzelne dieser Aspekte vor, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Je mehr Punkte zutreffen, desto eher kann davon ausgegangen werden.