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Teil 2: Die neuen Maschen der Abmahnanwälte

Autoren: Redaktion pcmagazin und Wolf Hosbach • 16.4.2007 • ca. 2:15 Min

Inhalt
  1. Die neuen Maschen der Abmahnanwälte
  2. Teil 2: Die neuen Maschen der Abmahnanwälte

Doch im Kabinettsbeschluss vom 24. Januar hat sich die Bundesregierung entschlossen, das Abmahnwesen im Internet zu begrenzen. "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fäll...

Doch im Kabinettsbeschluss vom 24. Januar hat sich die Bundesregierung entschlossen, das Abmahnwesen im Internet zu begrenzen. "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro", heißt es im Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (www.bmj.bund.de/ files/-/1727/RegE%20Durchsetzungsricht linie.pdf). Das bedeutet, den Rest der Rechnung muss der Auftraggeber bezahlen. Er wird sich also hüten, den Streitwert zu hoch anzusetzen.

Die neuen Maschen der Abmahnanwälte
500 Euro, schätzt der Abmahner, seien seine Fotos wert. Betroffene vermuten 1000 offene Abmahnungen – ein guter Schnitt.
© Archiv

Die Regelung gilt nur für das Urheberrecht: Bilder, Stadtpläne, Songtexte etc. Auch Tauschbörsen-Sünder profitieren davon, müssen allerdings die ebenfalls überhöhten Schadensersatzforderungen der Medienindustrie nach wie vor fürchten. Aber auch für diese wird das Abmahnen teurer. Keine Änderungen ergeben sich für andere Rechtsgebiete (Markenrecht) und den gewerblichen Bereich. Wer auf seiner Homepage eine Bestellfunktion oder Google-Ads hat, dürfte sehr wahrscheinlich aus der Regelung herausfallen. Und das Abmahnparadies eBay bleibt vorerst auch erhalten.

In einer Rede auf dem Anwaltstag im Mai 2006 in Köln hatte Justizministerin Zypries das Gesetz angekündigt und die Juristen dazu aufgefordert: "Ich möchte aber auch die Anwaltschaft bitten, solche Fälle im Blick zu behalten, vor allem zu sensibilisieren und zu informieren. Und ich bitte Sie: In Missbrauchsfällen muss gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden. Das sind Sie der überwältigenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihren Beruf einwandfrei ausüben."

Die Rechtsanwaltskammer sah sich von dem Appell jedoch nicht sonderlich berührt und schreibt in ihrem Organ als Replik: "Es ist nicht ersichtlich, dass ein Rechtsanwalt, der gegen (eine Vielzahl und unter Umständen auch minderjährige) Personen urheberrechtliche Abmahnungen ausbringt, weil diese fremde Urheberrechte verletzen, gegen gesetzliche Pflichten verstößt. Ein berufsrechtliches Einschreiten kommt mangels Verstoßes gegen die sich aus der BRAO ergebenden Pflichten nicht in Betracht." (BRAK-Mitteilungen, Heft 01/2007, Seite 12) Hier wird wie so oft legal mit legitim verwechselt.

So lobenswert der Vorstoß der Bundesregierung ist, da er die meisten Abmahnwellen gegen Privatleute brechen wird, so bleibt doch Kritik. Denn eine Vielzahl von Abmahnungen im Internet betreffen andere Rechtsgebiete, insbesondere dasMarkenrecht. Und Offline- Abmahnungen mit Online-Mitteln, wie die gegen die Parksünder, bleiben außen vor, haben allerdings auch einen erheblich geringeren Streitwert. Aber bei genügend Kunden und einer cleveren Automatisierung, ließe sich einiges denken: Verstoß gegen die Hausordnung, Ruhestörung, Stinkefinger! ...

Aktuelle Abmahnwellen

Die aktuellen großen Abmahnwellen betreffen in erster Line gewerbliche Händler oder Firmen.

Die neuen Maschen der Abmahnanwälte
© Archiv

Falsche Widerrufsbelehrung bei eBay Aufgrund sich widersprechender Urteile, ob bei Online-Auktionen zwei Wochen oder ein Monat Widerrufsrecht gelten, mahnen Firmen kleinere Händler (=leichte Opfer) systematisch ab. Auch bei Amazon gibt es schon die ersten Fälle.

Geschäftliche E-Mail Seit diesem Jahr müssen Fimen-Mails dieselben Kriterien erfüllen, wie Geschäftsbriefe und Steuernummer usw. enthalten. Das ist oft nicht der Fall und Konkurrenten mahnen das ab. Hier ist es aber höchst umstritten, ob eine Abmahnung korrekt ist (z.B.: www.jura. uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/no tizen/2007/01/31/Keine+%20Angst+Vo r+Gesch%c3%a4ftsEMails.aspx).