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Software Schnäppchen

Gebrauchte Software legal verkaufen

Ist der Wiederverkauf von älterer und gebrauchter Software legal? Die aktuelle Rechtsprechung sagt Ja. Wir zeigen, was Sie dürfen und was nicht.

Autor: Vilma Niclas • 6.10.2014 • ca. 4:55 Min

IT-Recht,Online-Plattformen,Bewertungen
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© fotogestoeber-Fotolia.com

Hätten Sie gedacht, dass ein Microsoft Office 2003 fast genauso teuer ist wie eine aktuelle Version? Der marginale Preisunterschied bei einigen Versionen liegt an der Zwangsaktivierung, die aktuelle Software-Versionen an einen Online-Account oder den PC koppelt, wie etwa bei Produkten von Microsoft...

Hätten Sie gedacht, dass ein Microsoft Office 2003 fast genauso teuer ist wie eine aktuelle Version? Der marginale Preisunterschied bei einigen Versionen liegt an der Zwangsaktivierung, die aktuelle Software-Versionen an einen Online-Account oder den PC koppelt, wie etwa bei Produkten von Microsoft oder Adobe. Der Verbraucher kann solche Programme oft nicht ohne permanenten Internetzugang nutzen und später nicht ohne Weiteres weiterverkaufen. Nicht allen Nutzern gefällt dies. Bei Office kommt noch hinzu, dass sich nach der Version 2003 die Bedienung stark änderte, was nicht jedem gefallen hat. Das erhöht die Nachfrage und damit den Preis. Meistens sind ältere Software und Vorversionen aber deutlich preiswerter, da sie weniger Funktionen bieten. Doch ist der Weiterverkauf überhaupt erlaubt? Knackpunkt der Frage, ob man Software weiterverkaufen darf, ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz.

Vilma Niclas
Die Autorin: Vilma Niclas
© Mira Burgund –https://www.kunstschuetzen.de/

Danach kann der Urheber nur beim ersten legalen Verkauf eines "Vervielfältigungsstückes" seiner Software in der EU bestimmen, wie er dieses verbreitet. Danach erschöpfen sich seine Rechte, über den weiteren Weg der Kopie zu bestimmen. Der Kunde entscheidet, ob und wie er diese Kopie weiterverkauft. Dieser Grundsatz gilt gesetzlich für Software auf Datenträgern, solange diese nicht zusätzlich an einen individuellen Nutzerzugang gekoppelt ist. Die Software-Industrie versucht seit Jahren, den Weiterverkauf von per Download erworbener Software zu verbieten und meint, der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei Software auf einem Datenträger. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. Juli 2012 (C 128/11) ist dieses Argument jedoch vom Tisch.

Startschuss für den Second-Hand-Software Markt

Der EuGH urteilte zugunsten der Softwarenutzer: Erwirbt ein Nutzer per Internet-Download eine unbefristete Lizenz, kann er diese weiterverkaufen. Er werde Eigentümer daran, sofern ihm die Datei dauerhaft überlassen wurde. Er kann darüber frei verfügen. Der neue Nutzer könne das gebrauchte Programm bestimmungsgemäß nutzen. Keiner der beiden müsse zuvor den Hersteller fragen. Könnte man nur Software auf Datenträgern weiterverkaufen, könnte der Softwarehersteller den Weg von Internet-Kopien zu sehr kontrollieren und bei jeder Weitergabe erneut ein Entgelt verlangen. Der Hersteller könne sich beim Erstverkauf ausreichend vergüten lassen, meint der EuGH.

Zudem gab er grünes Licht für die Weitergabe von Updates mit der Originalversion. Wichtig beim Handel mit Gebrauchtsoftware ist, dass der Verkäufer seine Kopie löscht. Gestritten hatten vor dem BGH und EuGH Oracle und Usedsoft. Es ging um die Frage, ob man eine Client-Server-Lizenz aufspalten und in Einzelpaketen weiterverkaufen darf. Bei einer solchen Lizenz greifen viele Clients auf eine Serverlizenz zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH gebeten, zu prüfen, ob es nach europäischem Recht erlaubt sei, per Download erworbene Software weiterzuverkaufen und ein Client-Server-Bundle aufzuspalten. Nach dem EuGH entschied der BGH am 17. Juli 2013 (AZ: I ZR 129/08) erneut über den Fall und bestätigte die Linie des EuGH.

Software,mieten
Gemietete Software erscheint günstig, hat aber Nachteile. Man benötigt oft permanent Internet und kann die Software später nicht weitergeben.
© Screenshot/Hersteller

Lizenzpakete entbündeln - erlaubt!

Es ist nun also erlaubt, ein Lizenzpaket mit einzelnen, voneinander unabhängigen Lizenzen aufzuteilen. Es dürfen durch den Verkauf aber nicht mehr Lizenzen entstehen, als ursprünglich verkauft worden sind. Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Rechtsprechung des EuGH erneut im Rechtsstreit zwischen Adobe und Usedsoft am 18.12.2012 (AZ: 11 U 68/11): Man könne eigenständige Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen einzeln weiterverkaufen und darf dafür die nötigen Kopien erstellen.

Es ging um die Adobe Creative Suite 4 Web Premium, die per Volumenlizenz als Education Version an eine Bildungseinrichtung mit mehreren Nutzungsrechten rabattiert verkauft worden war. Streitpunkt war, ob man einzelne Nutzungsrechte daraus, weiterveräußern durfte. Für das Gericht war es unerheblich, dass es sich hier um eine Version zu Bildungszwecken handelte. Der Erschöpfungsgrundsatz gelte unabhängig von vertraglichen Abreden der ursprünglichen Vertragsparteien. Der Weiterverkauf sei auch nicht deshalb verboten, weil der Hersteller für 100 Arbeitsplätze nur eine Seriennummer vergeben hatte. Ob der Softwarebezug über eine oder mehrere Seriennummern erfolge, wirke sich auf die Zahl der Lizenzen nicht aus, meint das Gericht in dieser wegweisenden Entscheidung für den Softwaremarkt. Diese Rechtsprechung ist sehr positiv für Nutzer.

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Andernfalls könnte man es je nach Vertriebstrick verbieten, Software weiterzugeben und so den Erschöpfungsgrundsatz völlig aushebeln. Sie dürfen also eigenständige Lizenzen aus einem Volumenpaket herauslösen und weiterverkaufen, sofern die Nutzungsrechte nicht mit einer anderen Lizenz interagieren. Wichtig ist: Die Anzahl der Nutzungsrechte darf sich insgesamt nicht erhöhen. Nicht erlaubt ist, nicht eigenständige Nutzungsrechte aus einem Gesamtpaket abzuspalten, wie einzelne Clients aus einer Client-Server-Lizenz. Ausschlaggebend ist also die Art der Software.

Technische Verkaufsverbote

Sofern Hersteller mit technischen Mitteln, wie Kopierschutz, Aktivierungspflicht oder Seriennummern versuchen, die Weitergabe von Softwarelizenzen zu umgehen, so ist dies meist unwirksam. Man muss dies nicht beachten. Verbraucherzentralen könnten abmahnen. Erst kürzlich war Susensoftware gegen SAP vor dem LG Hamburg erfolgreich (Urteil 25.10.2013, AZ: 315 O 449/12). Das Gericht verbot zwei Klauseln aus den AGB von SAP, die dem Nutzer den Weiterverkauf der Lizenzen ohne Zustimmung von SAP untersagen wollten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Computerspiele mit Fesseln

Bei Computerspielen kommt es für den Weiterverkauf sehr auf das konkrete Spiel und das Vertriebsmodell an. Konkret für die Spieleplattform Steam entschied das Landgericht Berlin am 21.01.2014 (AZ: 15 O 56/13). Der Betreiber der Plattform könne dem Nutzer die Weitergabe des persönlichen Spiele-Accounts an einen Dritten in seinen AGB untersagen - auch nach dem Urteil des EuGH. Jede Software könne man zwar isoliert weitergeben, diese sei aber nur einmal mit einer Zugangsnummer aktivierbar und dann fest mit einem persönlichen Internet-Account verknüpft. Dies sei legitim. Hier ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Softwarehersteller versuchen, mit Vertriebstricks und technischen Hürden der Rechtsprechung des EuGH zu entgehen.

Mietsoftware - weitergeben verboten

Nicht erlaubt ist es zudem, zeitweise überlassene, also gemietete Software weiterzuverkaufen. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt dafür nicht. Dies ist wohl ein wichtiger Grund, warum immer mehr Hersteller zur Miete von Software übergehen. So hat Adobe bei der Creative Suite auf Mietmodelle inklusive Cloud umgestellt.

Auch Microsoft geht diesen Weg. Das herkömmliche Kaufpaket mit Microsoft Office Home & Business 2013 kostet mit Datenträger 269 Euro. Die parallel angebotene Mietversion, das neue Office 365 Home kostet 10 Euro im Monats- und 99 Euro im Jahresabonnement.

Bei einer Wohnung ist jedem Laien sofort klar, was der Unterschied zwischen Kauf oder Miete ist. Microsoft drückt sich auf seiner Webseite jedoch unklar aus: "Warum Sie sich Microsoft Office 365 Home kaufen sollten". Vor der Bestellung klickt man auf Jetzt kaufen. Dies ist irreführend und nach Ansicht der Autorin abmahnfähig. Man hat mit gemieteten Softwarelizenzen weniger Freiheiten als mit einer Gekauften. Eine gekaufte Software dürfte man weitergeben, gemietete Software nicht.

Mit älterer Software hat man oft mehr als nur Preisvorteile. Man gibt weniger Daten preis und kann freier damit umgehen. Wenn Sie hunderte Arbeitsplätze ausstatten, lohnt sich selbst eine geringe Ersparnis durch ältere Vorversionen.