DSGVO: So einfach können Sie gespeicherte Nutzerdaten anfordern
Die EU-Datenschutzverordnung gibt Ihnen das Recht zu kontrollieren, was mit Ihren Daten passiert. Nutzen Sie das und fordern Ihre Daten bei Facebook und Co. ein!

Eigentlich gilt sie schon seit zwei Jahren, doch erst in den Wochen vor dem 25. April 2018 wurde sie überall präsent, weil die zweijährige Übergangsfrist abgelaufen war: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In den Medien war von drakonischen Strafen die Rede für Firmen, die sie nicht rechtz...
Eigentlich gilt sie schon seit zwei Jahren, doch erst in den Wochen vor dem 25. April 2018 wurde sie überall präsent, weil die zweijährige Übergangsfrist abgelaufen war: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In den Medien war von drakonischen Strafen die Rede für Firmen, die sie nicht rechtzeitig umgesetzt haben, und allerorten quollen plötzlich die E-Mail-Postfächer über von neuen Datenschutzerklärungen und Bitten um Bestätigung eigentlich bereits vorhandener Newsletteranmeldungen.
Hinzu kommen seither unzählige neue Cookie-Einverständniserklärungen auf Webseiten. Was dabei eher in den Hintergrund rückte, war, dass es vor allem um einen sorgfältigeren Umgang mit Verbraucherdaten geht. Schließlich vermuten wir nicht erst seit dem jüngsten Facebook-Skandal, dass es damit nicht immer zum Besten steht. So ergab auch eine Studie im Auftrag des Softwareunternehmens Veritas, dass 39 Prozent der Bundesbürger den Firmen nicht zutrauen, ihre Daten effektiv zu schützen.
Besserer Datenschutz

Für deutsche Firmen galten eigentlich auch vorher schon die hohen Standards des Bundesdatenschutzgesetzes. Allerdings nahmen es viele Unternehmen mit der Umsetzung nicht so genau, und bei Zuwiderhandlungen drohte noch ein vergleichsweise moderates Bußgeld von höchstens 300.000 Euro. Für die Nichtbeachtung der europaweit geltenden DSGVO sind nun bis zu 20 Millionen Euro Strafe möglich oder wahlweise vier Prozent des Vorjahresumsatzes, falls der Betrag dann höher ist. Damit soll die Motivation in den Unternehmen erhöht werden, die Änderungen vorzunehmen.
Dazu gehört natürlich in erster Linie der bessere Schutz der Kundendaten. Diese dürfen zudem nur noch so lange gespeichert werden wie nötig. Überhaupt sollen Firmen nur noch Informationen erheben, die unbedingt notwendig sind. Wer mehr Daten erfragt als für einen Vorgang erforderlich, muss den Verbraucher über den Zweck und die vorgesehene Verwendung aufklären und dessen explizite Einwilligung einholen. Ein Beispiel ist die Nennung des Namens für die persönliche Anrede in einem Newsletter, denn für die reine Versendung genügt bereits die E-Mail-Adresse. Die Anmeldung muss auf jeden Fall ohne die Angabe weiterer Daten möglich sein. Auch Verträge dürfen nicht an die Einwilligung zu einer nicht erforderlichen Datenverarbeitung, etwa zu Marketingzwecken, gekoppelt sein. Zustimmungen können überdies jederzeit widerrufen werden.

Auskunft für alle
Verbraucher, die wissen möchten, welche Daten ein Unternehmen über sie gespeichert hat und wie sie verwendet werden, können nun jederzeit Auskunft darüber verlangen und sich eine Kopie davon geben lassen. Die Information muss grundsätzlich kostenlos sein, die erste Kopie der Daten ebenfalls. Außerdem muss die Antwort zeitnah erfolgen, spätestens nach einem Monat. 38 Prozent der Deutschen wollen dieses Recht nach der genannten Veritas-Studie in den nächsten Monaten in Anspruch nehmen.

Die Anforderung kann formlos per Post oder elektronisch erfolgen und muss in derselben Form beantwortet werden. Sie brauchen also keine Vorlage oder ein Muster. Zudem muss es möglich sein, Daten gegebenenfalls ändern oder löschen zu lassen, die Verwendung einzuschränken oder auch alles zu einem anderen Anbieter zu übertragen.
Es geht auch leichter
Viele Unternehmen bieten die Dateneinsicht bereits direkt im Internet an. Bei Facebook findet sich beispielsweise in den Einstellungen der Link Deine Facebook-Informationen. Google bietet umfassende Optionen unter myaccount.google.com in der Rubrik Persönliche Daten & Privatsphäre. Eine Anfrage bei Snapchat ist auf accounts.snapchat.com unter dem Punkt Daten möglich, und Apple stellt die Infos unter privacy.apple.com bereit. Bei Amazon muss der Kunde allerdings noch eine E-Mail schreiben.
Auch bei deutschen Unternehmen wurden wir fündig, beim REWE-Lieferdienst etwa in Mein Konto/Datenverwaltung. In der Datenschutzerklärung fehlte allerdings ein Hinweis darauf. Kaufland, welches zeitweise einen Lieferdienst unterhielt, teilte auf eine E-Mail-Anfrage pflichtgemäß mit, dass keine Daten mehr gespeichert sind.
Anfragen einfach stellen
Um die entsprechenden Seiten auf Firmenpräsenzen zu finden, hilft eine Google-Suche oft am schnellsten weiter. Wollen oder müssen Sie Ihre Daten per E-Mail oder Brief anfordern, können Sie das Musterschreiben auf der Webseite der Verbraucherzentrale.

Sollte ein Unternehmen nicht innerhalb eines Monats reagieren, haken Sie nach; und wenn das nicht fruchtet, beschweren Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese sind auf datenschutz-wiki.de verzeichnet. Prüfen Sie die erhaltenen Daten sorgfältig, und ergreifen Sie gegebenenfalls weitere Maßnahmen, wie Änderungs- und Löschanträge oder Widerrufe. Sollte die Firma Ihren Aufforderungen ohne ausreichende Begründung nicht nachkommen, oder falls Sie Anlass zur Vermutung haben, dass mit Ihren Daten rechtswidrig umgegangen wird, ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls der richtige Ansprechpartner.
