Krankmeldung statt Urlaub kann Kündigung zur Folge haben
Ein Arbeitnehmer, der für den Fall, dass sein Urlaubsantrag abgelehnt wird, mit Krankheit droht, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

Eine Reinigungskraft in einem Hotel hatte zwei Wochen Urlaub beantragt, der ihr nicht gewährt wurde. Die Hausdame des Hotelbetreibers begründete die Ablehnung damit, dass in diesem Zeitraum 90 Gäste erwartet würden und sie daher unentbehrlich sei. Daraufhin erklärte die Arbe...
Eine Reinigungskraft in einem Hotel hatte zwei Wochen Urlaub beantragt, der ihr nicht gewährt wurde. Die Hausdame des Hotelbetreibers begründete die Ablehnung damit, dass in diesem Zeitraum 90 Gäste erwartet würden und sie daher unentbehrlich sei. Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin, sie werde dann eben krank sein. Sie war dann auch im besagten Zeitraum abwesend und legte ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dieser reagierte mit einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.Hiergegen klagte sie ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies auch ihre Berufung ab und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.Das Gericht stellte fest, dass die Ankündigung einer künftigen Erkrankung für den Fall eines vom Arbeitgeber nicht stattgegebenen Urlaubsgesuchs einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Dies gelte unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin im genannten Zeitraum gesund oder doch krank ist. Denn wer mit einer Krankschreibung droht, um sein Urlaubsgesuch durchzusetzen, erkläre damit, dass er gegebenenfalls bereit sei, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Ein solches Verhalten sei als erhebliche Pflichtverletzung zu werten und zerstöre das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers. Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Die eine Woche später ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lasse aber keine entsprechenden Rückschlüsse zu.Landesarbeitsgericht Rostock (5 Sa 63/11)