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Unternehmensrecht

Kein "Wohlfühl-Anspruch" im Büro

Wer gemobbt wird, muss vor Gericht die entsprechenden Tatsachen darlegen und beweisen, dass er Opfer einer systematischen verletzenden Behandlung geworden ist.

Autor: Business & IT • 8.10.2012 • ca. 1:00 Min

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Kein "Wohlfühl-Anspruch" im Büro
© lightwavemedia - shutterstock.de

Eine Versicherungsangestellte fu?hlte sich wiederholt von ihrem Vorgesetzten herabwu?rdigend behandelt und ließ sich deshalb krankschreiben. Als sie wieder arbeitsfähig war, weigerte sie sich, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Sie war u?berzeugt, dass sie weiterhin schlecht behandelt werde ...

Eine Versicherungsangestellte fu?hlte sich wiederholt von ihrem Vorgesetzten herabwu?rdigend behandelt und ließ sich deshalb krankschreiben. Als sie wieder arbeitsfähig war, weigerte sie sich, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Sie war u?berzeugt, dass sie weiterhin schlecht behandelt werde und hielt eine Weiterarbeit fu?r unzumutbar. Daraufhin erhielt sie eine fristlose Ku?ndigung wegen Arbeitsverweigerung und klagte.

Das Arbeitsgericht Frankfurt stellte fest, dass sie fu?r ihre Behauptung, gemobbt worden zu sein, darlegungs- und beweispflichtig sei. Mobbing liege vor, wenn die Betroffene von Vorgesetzten oder anderen Kollegen systematisch schlecht behandelt und dadurch ihre Wu?rde beeinträchtigt werde, sodass schließlich ein unerträglicher psychischer Leidensdruck entstehe, so das Gericht.

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Zwar war das Gericht davon u?berzeugt, dass der tägliche Umgangston in der Abteilung, in der die Klägerin tätig war, sehr rau war. Auch sei unbestritten, dass ihre Arbeitsleistung oft kritisiert wurde und die Arbeitsbelastung sehr hoch sei. Darin sahen die Richter aber noch kein Mobbing, sondern eine noch erträgliche, gerichtlich nicht angreifbare Arbeitsatmosphäre. Letztlich habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass am Arbeitsplatz eine "Wohlfu?hl-Atmosphäre" herrsche. Daher hätte die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht verweigern du?rfen. Die Ku?ndigung sei folglich zu Recht ergangen.

Uteil: Arbeitsgericht Frankfurt (7 BV 162/12)