Depressionen nach Kündigung
Erkrankt ein Arbeitnehmer aufgrund einer ungerechtfertigt ausgesprochenen Kündigung, wird allein dadurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn nicht unzumutbar. Er kann keine Vertragsauflösung mit Abfindungszahlung verlangen.

Ein Arbeitgeber warf einem Schichtarbeiter mehrere gravierende Vertragsverletzungen vor. Er soll einmal seinen Arbeitsplatz zu früh verlassen haben, ohne Genehmigung der Vorgesetzten den Schichtplan mit einem Kollegen getauscht haben und sich einmal ohne abzustempeln vom Arbeitsplatz entf...
Ein Arbeitgeber warf einem Schichtarbeiter mehrere gravierende Vertragsverletzungen vor. Er soll einmal seinen Arbeitsplatz zu früh verlassen haben, ohne Genehmigung der Vorgesetzten den Schichtplan mit einem Kollegen getauscht haben und sich einmal ohne abzustempeln vom Arbeitsplatz entfernt haben. Der Arbeiter hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und klagte. Vor dem Arbeitsgericht Freiburg erklärte er: Er habe nicht zu wenig gearbeitet, sondern sei in eine parallel laufende Schicht eingeteilt worden, die eine Stunde früher begann und endete. Er habe nicht eigenmächtig die Schicht getauscht, sondern nur einen Kollegen gefragt, ob er bereit wäre, mit ihm zu tauschen. Das Entfernen vom Arbeitsplatz ohne abzustempeln für eine Zigarettenpause räumte er ein, er sei dafür aber schon abgemahnt worden.Das Arbeitsgericht Freiburg gab ihm Recht und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. In der Berufung kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zum gleichen Urteil. Es lehnte aber auch den Auflösungsantrag des Arbeiters ab. Dieser berief sich darauf, aufgrund von der vor Gericht verhandelten und zweier weiterer Kündigungen an Depressionen zu leiden.
Ihm sei daher der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, stattdessen stehe ihm eine Abfindung zu. Das Gericht begründete seine Ablehnung mit dem Arbeitsplatzerhalt als Grundprinzip des Kündigungsschutzrechts. Der Arbeitnehmer habe die mit der Kündigung einhergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Zudem betrachtete es die Erkrankung als eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos.Landesarbeitsgericht Stuttgart (9 Sa 136/11)