Unwirksamer Formverzicht
Eine Kündigung per E-Mail ist auch dann formunwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf Einhaltung der Schriftform verzichtet hat.

Ein Director Sales wurde einen Tag vor dem Ablauf seiner halbjährigen Probezeit vom Arbeitgeber per E-Mail gebeten, am nächsten Tag am Firmensitz zu erscheinen. Die telefonische Nachfrage, ob es sich um seine Ku?ndigung handele, bestätigte der Arbeitgeber. Der Angestellte erklärt...
Ein Director Sales wurde einen Tag vor dem Ablauf seiner halbjährigen Probezeit vom Arbeitgeber per E-Mail gebeten, am nächsten Tag am Firmensitz zu erscheinen. Die telefonische Nachfrage, ob es sich um seine Ku?ndigung handele, bestätigte der Arbeitgeber. Der Angestellte erklärte, eine Fahrt zum Firmensitz sei nicht erforderlich. Daraufhin erhielt er eine E-Mail mit einer als PDF-Dokument beigefu?gten gescannten Ku?ndigung mit der Bitte, diese noch am selben Tag zu bestätigen. Er antwortete per E-Mail, der Arbeitgeber möge ihm eine Original-Ku?ndigung auf dem Postweg zusenden, die er zwei Wochen später erhielt.
Vor Gericht stritten beide daru?ber, ob die E-Mail-Ku?ndigung wirksam war oder ob erst die postalisch zugesandte Ku?ndigung, fu?r die dann eine Ku?ndigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende galt, das Arbeitsverhältnis beendete. Der Arbeitgeber berief sich auf einen Formverzicht des Entlassenen, da dieser sich geweigert habe, seine Ku?ndigung persönlich am Geschäftssitz entgegenzunehmen.
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Das Arbeitsgericht und im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht Du?sseldorf (14 Sa 185/12) erklärten die Ku?ndigung per E-Mail fu?r nichtig, da die Schriftform nach § 623 des Bu?rgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht gewahrt wurde. Der Arbeitnehmer du?rfe sich auch auf die Formunwirksamkeit berufen: Da beide Parteien den Formmangel kannten, seien sie nicht schutzwu?rdig, sodass der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Formverstoß ausnahmsweise heilen könnte, hier nicht greife.