Das bringt das Ende der WLAN-Störerhaftung
Die Regierung regelt die Störerhaftung für offene WLANs neu. Damit hat sie die Rechtssicherheit verbessert, aber Abmahnungen wird es weiterhin geben.

Die Störerhaftung für offene ist WLANs abgeschafft? - "Ja!", jubeln die einen (etwa die Pressestelle der Regierung) - "Nein!", mosern die anderen, insbesondere manche Rechtsblogger. "Vielleicht ?", wäre wohl die richtige Antwort. Denn die Regierung wollte sich nicht festlegen, indem s...
Die Störerhaftung für offene ist WLANs abgeschafft? - "Ja!", jubeln die einen (etwa die Pressestelle der Regierung) - "Nein!", mosern die anderen, insbesondere manche Rechtsblogger. "Vielleicht ?", wäre wohl die richtige Antwort. Denn die Regierung wollte sich nicht festlegen, indem sie ein bisschen Störerhaftung beseitigt hat, ein bisschen aber bestehen lässt. Eines hat sie aber definitiv nicht: die Abmahnwelle gestoppt.
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Im Einzelnen: Wer ein WLAN betreibt (offen oder nicht), setzt sich laut der derzeitigen Rechtslage dem Risiko aus, als sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzungen anderer Nutzer zu haften. Der Rechteinhaber oder sein Anwalt können ihn abmahnen, für die Schäden in Haftung nehmen und auf einer Unterlassungserklärung bestehen. Dabei geht es um viel Geld: Schadensersatz und eine Anwaltsrechnung, im Streitfall Gerichtskosten. Eine Regelung, die es so nur in Deutschland gibt und zur Folge hat, dass einerseits eine Abmahnindustrie entstanden ist, die jährlich viele Hunderttausend teure blaue Briefe gegen Internetanschlussinhaber verschickt, und dass es andererseits kaum kostenlose WLANs im öffentlichen Raum gibt.
Das Providerprivileg
Für Provider (Telekom, Vodafone etc.) gibt es hingegen im Telemediengesetz ein sogenanntes Providerprivileg, das sie davor schützt, für die Missetaten ihrer Nutzer zu haften. Sonst würde die moderne Kommunikation nicht funktionieren. Die nun vom Bundestag verabschiedete Neufassung des Telemediengesetzes weitet dieses Haftungsprivileg auf Betreiber offener WLANs aus (§ 8, Absatz 3): "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen." Im angesprochenen Absatz 1 heißt es: "Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich."
So weit, so gut. Viele Kommentatoren begrüßen, dass der Gesetzgeber so die Haftung für offene WLANs eingeschränkt hat, beklagen aber, dass es nach wie vor die Möglichkeit gibt, auf Unterlassung verklagt zu werden. Im Gesetzesentwurf gab es noch einen Absatz 4: "Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden", der im letzten Augenblick aber gestrichen wurde. In der Begründung zum Gesetz heißt es dann zwar, die Regelung stehe "auch seiner [der Anbieter] Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen".

Aber das steht eben nur in der Begründung und nicht im Gesetz selbst. Und an die Begründung müssen sich die Gerichte nicht halten und haben es in der der Vergangenheit auch nicht immer getan. Es wird Jahre dauern, bis die Gerichte - letztendlich der BGH - entschieden haben, wer nun wie abgemahnt werden darf. Immerhin sinkt das finanzielle Risiko des Betreibers eines offenen WLANs, denn die hohen Schadensersatzforderungen sind ab Herbst, wenn das Gesetz in Kraft tritt, Vergangenheit, und es bleiben nur die Anwaltskosten.
Private Netze sind nicht offen
Gänzlich unklar ist auch, wie die Gerichte mit privaten, also geschlossenen WLANs umgehen. Denn hier gilt erst mal die Vermutung, dass der Anschlussinhaber eben der Täter ist. Der Inhaber muss also wie auch jetzt schon nachweisen, dass andere zur Tatzeit Zugriff auf das Netz hatten. Er kann sein Netz natürlich komplett öffnen, wozu wir aus Sicherheitsgründen aber nicht raten würden, es sei denn, er spannt zum Beispiel mit einem zweiten Router ein komplett vom doch sensiblen Heimnetz getrenntes Netz auf. Damit aber holt er sich eventuell fremde Gigabyte-Sauger ins Netz, die die eigene Bandbreite ruinieren. Aber das sind alles Spekulationen und keine Garantie, dass die Gerichte das auch so sehen werden.
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Dass die Abmahnwelle nicht gebrochen wurde, zeigen allein die Reaktionen der viel abmahnenden Anwaltskanzleien. "Wer jetzt glaubt, dass auch Lieschen Müller sich auf eine vermeintliche Abschaffung der Störerhaftung berufen kann, liegt falsch", betont Björn Frommer von der Kanzlei Waldorf Frommer in der Welt.
Rettung aus Brüssel
Etwas weiter als die Bundesregierung geht derzeit ein Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof. Er fordert in einem Verfahren zwischen Sony und dem Inhaber eines offenen WLANs aus München, dass Betreiber offener WLANs von der Haftung und Abmahn- und Gerichtskosten freigestellt werden. Er schreibt: "Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen." Das Gericht berät derzeit über den Fall.
Fazit
Für Betreiber offener WLANs (Cafés etc.) verbessert sich die Rechtslage (ab Herbst), sie entspannt sich aber nicht komplett. Sie bleiben von hohen Schadensersatzforderungen verschont, können aber auf Unterlassung kostenpflichtig abgemahnt werden - bis dies eventuell höchstrichterlich beschränkt wird. Für private Anschlussinhaber, die aus guten Gründen ihr Netz nicht öffnen, ändert sich nicht viel, sie müssen so wie jetzt nachweisen, dass andere Zugriff auf das Netz hatten.