Was tun bei mangelhafter Online-Ware?
Ist ein Online-Händler insolvent oder nicht mehr zu erreichen, ist der Käufer meist der Dumme. Um dennoch seine Rechte durchzusetzen, sollte man sich vor dem Kauf absichern.

Wenn bei einer Ware ein Mangel vorliegt, muss man zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers bei einem Sachmangel. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn bei der Übergabe der Sache die Ware sich nicht für die i...
Wenn bei einer Ware ein Mangel vorliegt, muss man zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers bei einem Sachmangel. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn bei der Übergabe der Sache die Ware sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit der Ware nicht dem Vertrag oder der Werbung entspricht.
Der Käufer kann bei Mängeln Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis reduzieren oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die Gewährleistungsfrist dauert nach § 438 BGB zwei Jahre. Das gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson den Gegenstand verkauft und auch für gebrauchte Sachen.
Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB ist eine über die Gewährleistung hinausgehende Verpflichtung, die der Verkäufer freiwillig übernimmt. Dann kann der Käufer im Garantiefall zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen die Rechte geltend machen, die in der Garantie oder in der das Produkt betreffenden Werbung zugesichert werden. Bei einer Garantie, die direkt vom Hersteller abgegeben wird, muss man sich an diesen wenden.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, wird das als Verbrauchsgüterkauf bezeichnet (§ 474 BGB). Im Vertrag oder den AGBs darf man nicht von Vorschriften des BGBs zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann man sie auf ein Jahr herabsetzen. Zeigt sich nach sechs Monaten ein Mangel wird vermutet, dass die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war.
Die Bestimmungen über Verbrauchsgüterverkauf gelten laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2005 (VIII ZR 116/05) auch für Versteigerungen, die von einem Verkäufer z.B. im Internet vorgenommen werden. Sie gelten nicht für Versteigerungen von einer öffentlich-rechtlichen Instanz, z.B. Versteigerung von Fundsachen. Schwierig wird es, Genugtuungsansprüche durchzusetzen, wenn der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist.
Er kann verreist, umgezogen oder verstorben sein. Im letzteren Fall haften die Erben (§ 1967 BGB). Für die anderen Fälle besteht im BGB keine Regelung. Wenn der Verkäufer nicht liefert und die Anzahlungen nicht zurücküberweist kann man allenfalls von einem Verbraucherschutzprogramm des Plattformbetreibers profitieren.
Läuft ein Insolvenzverfahren gegen den Verkäufer ist die Situation einfacher. Gewährleistungs- und Lieferungsansprüche kann man in diesen Fällen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Gefahr besteht allerdings, dass man von einer Zahlung nur noch einen Teil zurückerhält. Wenn sich ein Gerät zur Reparatur bei einem insolventen Händler befindet, besteht ein Aussonderungsrecht.
Checkliste: Tipps für den Einkauf im Internet
Die Verkäuferbewertung: Lesen Sie vor dem Kauf die Bewertung des Verkäufers und die Berichte über Erfahrungen anderer Käufer. Bei einem seriösen Verkäufer lohnt es sich, einen etwas höheren Preis zu bezahlen.
Der Treuhändler: Erkundigen Sie sich, ob der Verkaufer einen Service bietet, bei dem ein Treuhänder die Zahlungsabwicklung überwacht.
Auskünfte einholen: Hatte ein nicht auffindbarer Verkäufer ein Unternehmen, können Sie Auskünfte bei der Industrie- und Handelskammer einholen. Recherchieren Sie im Internet oder fragen Sie den Plattformbetreiber.
Die Kontaktaufnahme: Nehmen Sie vor einer Zahlung Kontakt zum Verkäufer auf. Lehnt der Verkäufer den Kontakt ab, verzichten Sie besser auf den Kauf.
Die Insolvenz: Wird der Verkäufer insolvent, melden Sie Ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an. Reichen Sie zudem Beweise für die Forderung ein, etwa eine Kopie der Quittung oder die Garantiebescheinigung (§ 174 Insolvenzordnung).