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Internet-Recht

Anbieter darf eBay-Auktion bei Diebstahl der Ware abbrechen

Der Bundesgerichshof (BGH) hat entschieden, dass ein Anbieter bei eBay eine Auktion vorzeitig abbrechen darf, wenn ihm die angebotene Ware gestohlen wird. Dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden steht kein Schadenersatz zu.

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Im verhandelten Fall ging es um eine Digitalkamera, die Auktion sollte 7 Tage laufen, wurde aber bereits am 2. Tag vom Anbieter abgebrochen mit der Begründung, ihm sei das Gerät gestohlen worden. Zu dem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei 70 Euro. Der Bieter verklagte nun den Anbieter auf rund 1150...

Im verhandelten Fall ging es um eine Digitalkamera, die Auktion sollte 7 Tage laufen, wurde aber bereits am 2. Tag vom Anbieter abgebrochen mit der Begründung, ihm sei das Gerät gestohlen worden. Zu dem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei 70 Euro. Der Bieter verklagte nun den Anbieter auf rund 1150 Euro Schadenersatz. Das sei die DIfferenz zwischen den 70 Euro und dem Preis der Kamera, wenn er sie sich woanders kaufen würde.

Das zuständige Amtsgericht in Bad Hersfeld sowie das Landgericht in Fulda wiesen die Klage ab, dagegen legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Der BGH hat entschieden, dass der Abbruch der Auktion durch die AGB von ebay berechtigt sei, in denen es heißt:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." ( § 10 Abs. 1)

Als berechtigte Gründe für den Abbruch einer Auktion nennt ebay u. a. den Verlust des angebotenen Artikels. Diebstahl fällt nach Ansicht aller drei mit dem Fall befassten Gerichte unter "Verlust".

Autor: Beate Rother • 9.6.2011

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