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Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf

Das Thema Widerrufsrecht bringt stetig neue juristische Blüten mit sich, mit denen sich Online-Händler und -Kunden auseinandersetzen müssen.

Autoren: Redaktion pcmagazin und Daniela Schrank • 16.9.2009 • ca. 2:20 Min

Rechtsberatung
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Inhalt
  1. Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf
  2. Teil 2: Onlinerecht: Neuigkeiten in Sachen Widerruf

So nervig solche Dinge, wie die Widerrufs-/Rückgabebelehrung oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in den Augen von Verbrauchern auch sein können, so entscheidend sind sie für Unternehmer. Sie stellen wichtige Instrumente und die Grundlage für die Teilnahme am E-Commerce dar.Daher...

So nervig solche Dinge, wie die Widerrufs-/Rückgabebelehrung oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in den Augen von Verbrauchern auch sein können, so entscheidend sind sie für Unternehmer. Sie stellen wichtige Instrumente und die Grundlage für die Teilnahme am E-Commerce dar.Daher sollte man annehmen dürfen, dass es hier keine neuartigen Probleme mehr geben kann, gerade weil das Thema auf der einen Seite so alt und auf der anderen Seite so bedeutsam ist. Die juristischen Stolperfallen werden jedoch nicht weniger - im Gegenteil, es kommen stetig neue hinzu.

40-Euro-Klausel

Die Europäische Union hatte mit den Regelungen zum Fernabsatzrecht ihren Mitgliedsstaaten auferlegt, die Rechte von Verbrauchern bei Einkäufen per Katalog, via Telefon oder im Internet zu stärken.

Den Online-Händlern obliegen daher diverse Pflichten, die ihnen unter anderem vorschreiben, dass sie Verbraucher darüber aufklären müssen, dass ihnen zum Beispiel beim Kauf im Internet ein Rückgabe-/Widerrufsrecht zusteht. Die dadurch entstehenden Kosten gehen grundsätzlich zulasten des Verkäufers, das heißt, er muss dem Kunden gegen Rückgabe der Ware nicht nur das Geld zurückzahlen, sondern auch noch die Kosten der Rücksendung übernehmen.

Im Falle des Widerrufrechts - und nur hier - kann der Händler jedoch festlegen, dass der Kunde dann ausnahmsweise die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn es sich um Ware(n) im Wert von unter 40 Euro handelt. Dies muss ausdrücklich im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgen; beim Rückgaberecht ist diese Möglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen.

Bislang war also davon auszugehen, dass Kunden im Rahmen ihres Widerrufrechts dann die Kosten der Rücksendung übernehmen mussten, wenn der Warenwert unter 40 Euro lag und der Händler seinerseits die entsprechende Klausel in die Widerrufsbelehrung eingebaut hatte.

Inzwischen gibt es jedoch diverse Abmahnungen, die auf diesen Umstand abzielen. Hierbei wird ganz genau auf den Gesetzeswortlaut geschaut. Denn in § 357 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wo die Möglichkeit zur 40-Euro-Klausel geregelt ist, steht ausdrücklich geschrieben, dass dem Verbraucher die Übernahme der Kosten in diesen Fällen vertraglich auferlegt werden muss.

Ohne detaillierte Ausführungen zu den Grundsätzen über Vertragsschlüsse zu machen, ist es so, dass eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht für eine vertragliche Vereinbarung in diesem Sinne ausreicht. Und da die wenigsten Händler vor dem Kauf mit dem Kunden Kontakt aufnehmen und diesen dann über das Widerrufsrecht aufklären, bleibt nur noch die Alternative AGB.

Jedenfalls deutet die Begründung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2008 (Aktenzeichen: 3 W 7/08) darauf hin. Die Hamburger Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Klausel in der Widerrufsbelehrung keinen dem Gesetzzweck entsprechenden Regelungswert habe. Insofern sei also eine zusätzliche Vereinbarung notwendig, die auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen könne.

Grundsätzlich empfiehlt es sich also, den gesamten Text der Widerrufsbelehrung in die AGB aufzunehmen, auch wenn das Kleingedruckte dadurch an Inhalt zunimmt und dadurch noch unattraktiver für die Kunden wird.

Wichtig ist also, im eigenen Internetshop sowohl einen Menüpunkt AGB sowie auch Gesetzliche Infos bereitzuhalten. Ersterer soll dann die AGB inklusive der Möglichkeit zum Download und Ausdruck derselben enthalten, unter dem zweiten Punkt sollten dann die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden:

• Rückgabe- / Widerrufsbelehrung • Zustandekommen des Vertrages • Speicherung des Vertragstextes • Identität des Händlers