Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
Unlauterer Wettbewerb

Wettbewerbsrecht: Darauf müssen Sie achten

Mit den neuen Änderungen im Wettbewerbsrecht sollten Unternehmer besonders die schwarze Liste der unzulässigen Geschäftshandlungen beachten.

Autor: Redaktion pcmagazin • 27.4.2009 • ca. 1:40 Min

Paragraphen
Paragraphen
© Archiv
Inhalt
  1. Wettbewerbsrecht: Darauf müssen Sie achten
  2. Teil 2: Wettbewerbsrecht: Darauf müssen Sie achten

Sozusagen in letzter Sekunde vor dem Jahreswechsel, genauer gesagt am 30. Dezember 2008, ist die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Hier wurden einmal mehr europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Obgleich die UWG-Änderungen in der Praxis zu...

Sozusagen in letzter Sekunde vor dem Jahreswechsel, genauer gesagt am 30. Dezember 2008, ist die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Hier wurden einmal mehr europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Obgleich die UWG-Änderungen in der Praxis zum Teil nicht unbedeutende Auswirkungen mit sich bringen, kam die Gesetzesnovelle auf leisen Sohlen mit vergleichsweise geringem Medienecho daher.

Schwarze Liste

Für (Online-)Unternehmer ist insbesondere der Anhang zum reformierten § 3 Abs. 3 UWG von Bedeutung. Dort werden nämlich insgesamt 30 Tatbestände von geschäftlichen Handlungen aufgezählt, die gegen-über Verbrauchern stets unzulässig sind. Hier droht also massive Abmahn-Gefahr.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des UWG wurde erweitert, auch dies ist ein wichtiger Aspekt der novellierten Paragraphen. Statt des bisherigen Begriffs der Wettbewerbshandlung gilt nun der Begriff der geschäftlichen Handlung. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das UWG den Schutz von Mitbewerbern, von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zum Ziel hat (§ 1 UWG).

Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im Rahmen eines Geschäftsabschlusses, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt (§ 2 UWG).

Bagatellen

Im neuen § 3 UWG findet sich eine Neufassung der sogenannten Bagatellklausel. Statt der bisherigen "nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung" ist nunmehr auf die "Spürbarkeit" abzustellen. Dabei findet das in der Rechtsprechung des BGH verwendete Leitbild des "informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers" Berücksichtigung.

Pflichtangaben

Neu ist außerdem der Schutz vor einer "Irreführung durch Unterlassen" (§ 5a UWG). In Absatz 3 dieser Vorschrift befinden sich insgesamt fünf Regelungen über Pflichtangaben für Waren oder Dienstleistungen. In Web-Shops anzugeben sind:

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung im angemessenen Umfang, 2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, 3. der Endpreis oder, falls dieser nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder jedenfalls die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, 5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.