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Onlinerecht

Ihr Recht bei Online-Auktionen

Auch in diesem Jahr gibt es wieder viele Entscheidungen rund um Online-Auktionen. In diesem Beitrag lesen Sie, was zu beachten ist.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 12.10.2012 • ca. 5:15 Min

Ihr Recht bei Online-Auktionen
Ihr Recht bei Online-Auktionen
© Internet Magazin

Online-Auktionsplattformen, allen voran Ebay als Branchenprimus, machen es ihren Nutzern leicht, einen Einstieg zu finden und Waren beziehungsweise Dienstleistungen einem Millionenpublikum anzubieten. Mögliche rechtliche Hürden sind an dieser Stelle bereits wiederholt angesprochen worden.Die rasan...

Online-Auktionsplattformen, allen voran Ebay als Branchenprimus, machen es ihren Nutzern leicht, einen Einstieg zu finden und Waren beziehungsweise Dienstleistungen einem Millionenpublikum anzubieten. Mögliche rechtliche Hürden sind an dieser Stelle bereits wiederholt angesprochen worden.Die rasante Entwicklung hat auch 2012 nicht gestoppt und so gibt es diverse aktuelle Gerichtsentscheidungen, die man als Ebay-Nutzer, insbesondere natürlich als Powerseller, kennen sollte. Zwar beziehen sich diese Entscheidungen auf Ebay, sie gelten aber selbstverständlich in gleichem Maße auch für andere Online-Auktionsportale. Neue Regelungen bei Onlineshops

Vorzeitige Beendigung

Ein Artikel wird eingestellt, die Auktion startet und endet irgendwann für den Höchstbietenden mit dem Erwerb einer neuen Sache beziehungsweise Dienstleistung und für den Anbieter mit mehr Geld in der Tasche. So stellt sich in aller Regel das normale Auktionsgeschehen dar - allerdings gibt es immer wieder auch Gründe, warum es in der Praxis zu Fehlern, Missverständnissen oder Streitigkeiten kommt, die nicht selten auch vor Gericht landen.Ein häufiger Grund für Abweichungen vom Ablauf einer 08/15-Auktion liegt darin, dass in der Zeit zwischen Angebotsanfang und -ende etwas mit dem Auktionsgegenstand passiert: Er geht verloren, wird beschädigt oder der Verkäufer merkt plötzlich, dass er sich mit dem Startpreis, der Beschreibung oder Ähnlichem vertan hat.Dann stellt sich die Frage: Kann eine bereits laufende Auktion vorzeitig beendet werden? Und wenn ja, immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen? Auf den Seiten von Ebay finden sich die Vorgaben für solch ein Szenario. Eine Beendigung von Auktionen vor dem eigentlichen Ablaufzeitpunkt ist grundsätzlich möglich, wenn

  • dem Anbieter beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler unterlaufen ist;
  • der Artikel ohne Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Zunächst muss jedoch eine Korrektur über die " Angebot bearbeiten"-Funktion versucht werden, falls dies möglich ist. Bleibt nur noch die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung, so muss danach differenziert werden, wie lange das Angebot noch läuft. Läuft das Angebot noch 12 Stunden oder länger, kann es ohne Einschränkungen unter den genannten Voraussetzungen beendet werden. Der Anbieter wird bei Vorliegen etwaiger Angebote gefragt, ob er diese streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden veräußern möchte. Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden beendet wird, kommt es darauf an, ob bereits Angebote vorliegen und ob ein Mindestpreis gewählt wurde:
  • Keine Gebote: Die Auktion kann beendet werden, sofern keine gestrichenen Gebote vorliegen.
  • Mindestens ein Gebot liegt vor: Die Auktion kann beendet werden, der Artikel muss aber an den Höchstbietenden veräußert werden.
  • Mindestens ein Gebot liegt vor, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht: Die Auktion kann nicht vorzeitig beendet werden.
Nicht nur Ebay selbst, sondern auch die Rechtsprechung hat inzwischen Grundsätze zu diesem Problemkreis entwickelt. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bonn in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 (Aktenzeichen: 18 O 314/11) entschieden und damit die Ebay-Grundsätze bestätigt, dass die vorzeitige Beendigung einer laufenden Auktion prinzipiell möglich ist. Dabei gelte jedoch die Voraussetzung, dass der Anbieter zwischenzeitlich festgestellt haben muss, dass die von ihm angebotene Ware einen Mangel aufweist, so das Gericht. Dies hatte inhaltlich vergleichbar bereits etwa ein Jahr zuvor auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2011 (Aktenzeichen: VIII ZR 305/10) so entschieden. Ebenfalls Bestätigung fanden die eben erwähnten Ebay-Regeln in der Entscheidung des LG Detmold (Urteil vom 22. Februar 2012, Aktenzeichen: 10 S 163/11). Hier verpflichtete das Gericht den Verkäufer eines Wohnwagens, diesen für 56 Euro an den Höchstbietenden zu verkaufen. Hätte er sich geweigert, hätte er wohl entsprechenden Schadensersatz leisten müssen (so zum Beispiel das Amtsgericht (AG) Nürtingen mit Urteil vom 16. Januar 2012, Aktenzeichen: 11 C 1881/11). Wird eine Auktion nicht abgebrochen, bei der ein Fehler bei der Preisangabe besteht, so kann der daraus resultierende Vertrag eventuell später noch aufgrund des Irrtums angefochten werden. Dabei kommt es jedoch entscheidend auf die Wortwahl des Anfechtenden an. Nach Auffassung des LG Berlin (Urteil vom 21. Mai 2012, Aktenzeichen: 52 S 140/11) muss für den Vertragspartner klar erkennbar sein, dass der andere den Vertrag anfechten möchte. Unklare Formulierungen gehen im Zweifel zu Lasten des Anfechtenden. Online-Shop mit Opencart erstellen

Unternehmer oder Privatperson?

Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Anbietern von Online-Auktionen, denn letztere müssen beispielsweise die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern beachten. Aber nur, weil man sich bei der Ebay-Anmeldung als Privatverkäufer eingestuft hat, bedeutet dies nicht, dass Behörden oder Gericht daran gebunden sind.Es kommt vielmehr auf den objektiven Eindruck des Betreffenden an. So hat kürzlich des Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über Ebay & Co. als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein kann (Urteil vom 26. April 2012, Aktenzeichen: V R 2/11). In diesem Fall waren in einem Zeitraum von etwa vier Jahren mehr als 1.200 Auktionen betrieben worden.Bereits Anfang dieses Jahres hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Verkauf von defekten Kameras - etwa 80 Verkäufe in etwa vier Monaten - ebenso als gewerblich anzusehen ist (Beschluss vom 5. Januar 2012, Aktenzeichen: I-4 U 161/11).Abgesehen von einem hohen Abmahnrisiko wegen mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für gewerbliche Händler besteht außerdem die Möglichkeit, dass die zuständige Finanzbehörde eine Schätzung vornimmt und rückwirkend Steuerzahlungen verlangt.

Fernabsatzrecht

Im Hinblick auf die zahlreichen Pflichten, welche gewerbliche Händler gegenüber Verbrauchern haben, hat das LG Arnsberg in seinem Urteil vom 22. Dezember 2011 (Aktenzeichen: 9 O 12/11) festgestellt, dass auch Kleinunternehmer prinzipiell das Fernabsatzrecht zu beachten haben. Folge: Auch sie müssen Verbraucher über das Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht belehren, die Preisangabenverordnung beachten und so weiter.Will ein gewerblicher Anbieter einem privaten Käufer - etwa durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Pflicht auferlegen, etwaige Mängel an der Kaufsache dem Anbieter unverzüglich zu melden, so ist dies unzulässig. Darüber hinaus ist darin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24. Mai 2012 (Aktenzeichen: I-4 U 48/12).Eine solche Möglichkeit bestünde lediglich im B2B-Bereich, also gegenüber anderen Gewerbetreibenden. Allerdings muss dann sichergestellt sein, dass sich das betreffende Angebot beziehungsweise der Online-Shop auch tatsächlich nur an Unternehmer richtet (so zum Beispiel das OLG Hamm mit Urteil vom 20. September 2011, Aktenzeichen: I-4 U 73/11).

Urheberrecht

Egal, ob private oder gewerbliche Auktion, jeder muss grundsätzlich fremde Urheberrechte beachten. Werden also beispielsweise beim Verkauf eines alten Radios das Foto und der Produkttext des Herstellers ohne die entsprechende Genehmigung verwendet, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar. Der betreffende Auktionsanbieter macht sich dadurch gegenüber dem Urheber schadens- ersatzpflichtig. Und das kann eventuell kostspielig werden.Im Falle der unberechtigten Verwendung von vier Fotos im Rahmen einer Ebay-Auktion hatten das AG Köln entschieden, dass ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 180 Euro zu leisten ist (Urteil vom 2 4. Mai 2012, Aktenzeichen: 137 C 53/12). Außerdem waren die Anwalts- und Gerichtskosten auf Basis eines Streitwertes von 7.500 Euro zu leisten, so dass hier auch noch einmal fast 3.000 Euro hinzukamen (bei zwei beteiligten Rechtsanwälten).