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Ratgeber: "Online-Recht"

Neue Regelungen bei Onlineshops

Was als Schutz von Verbrauchern gegen Kostenfallen im Internet gedacht war, trifft nun alle Online-Händler. Jeder muss reagieren und seinen Online-Shop anpassen - mal wieder.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 14.8.2012 • ca. 3:40 Min

Das ist der neue Schutz vor Abofallen
Das ist der neue Schutz vor Abofallen
© Internet Magazin

Fast jeder kennt sie aus den Medien oder ist sogar selbst schon einmal hineingetappt - die so genannten Abofalle. Bei diesem schon seit einigen Jahren bestehenden Geschäftsmodell werden Internetseiten in der Weise gestaltet, dass sie kostenlose Waren oder Dienstleistungen anzubieten scheinen.Das pe...

Fast jeder kennt sie aus den Medien oder ist sogar selbst schon einmal hineingetappt - die so genannten Abofalle. Bei diesem schon seit einigen Jahren bestehenden Geschäftsmodell werden Internetseiten in der Weise gestaltet, dass sie kostenlose Waren oder Dienstleistungen anzubieten scheinen.Das perfide dabei ist, dass derartige Sites nicht selten Themen behandeln, die im Internet typischerweise eher unerfahrene Zielgruppen anlocken sollen. Hausaufgaben, Songtexte, Rezepte, Sternzeichen, Gratisgewinnspiele oder "garaniert virenfreie Software" - mit solchen Schlagworten ziehen Abofallenbetreiber ihre Opfer an.

Die sogenannte "Button-Lösung"

Nun ist es leider so, dass die schwarzen Schafe der Branche es mit ihrem Verhalten erreicht haben, dass sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen sah und nun alle Online-Händler die Suppe auslöffeln müssen; ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind mobile Anwendungen (Apps).Denn eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bringt die so genannte "Button-Lösung" mit sich, die Endkunden zukünftig vor derartigen Abofallen schützen soll. Für Online-Händler zieht die Gesetzesnovelle neue Pflichten nach sich, da sie ihren Shop nun noch verbraucherfreundlicher gestalten müssen.Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, Verbraucher effektiver vor unbeabsichtigten Kostenfolgen zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ab dem 1. August 2012 vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages ein klar und deutlich formulierter Hinweis erfolgen.Anhand dessen muss der Verbraucher erkennen können, durch welche Handlung er wann welche Kosten auslöst. im Geschäftsverkehr findet die Novelle zwischen Kaufleuten (B2B) keine Anwendung.

Praxis-Tipps

Wie immer bei Einführung neuer Gesetze ist noch nicht ganz klar, wie genau die Vorgaben des Gesetzgebers im Online-Shop umgesetzt werden müssen. Das eine oder andere Detail muss letztlich durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert werden.Bei Lichte betrachtet ergeben sich jedoch schon jetzt einige Regelungen, an die sich Online-Händler halten müssen - mittelbar sind dadurch natürlich auch Webdesigner und Webmaster betroffen, die den betreffenden Shop entsprechend anzupassen haben.Eine korrekte Bestellübersichtsseite muss zukünftig also wie folgt gestaltet werden:

  • Adressdaten: Angaben zur Liefer- beziehungsweise zur eventuell abweichenden Rechnungsadresse
  • Zahlungsart: Angaben zur gewählten Zahlungsart
  • AGB: "AGB gelesen und akzeptiert"-Feld zum Ankreuzen sowie ein sprechender Link auf die Unterseite mit den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Widerrufs- und Rückgaberecht: sprechender Link zur Unterseite mit der Widerrufs- und Rückgabebelehrung
  • Wesentliche Produktmerkmale: Dazu gehören ein Bild (sofern vorhanden), die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und gegebenefalls weitere Details, wie etwa Farbe und Maße. Außerdem noch die Menge oder Anzahl sowie gegebenenfalls ein sprechender Link auf die jeweilige Produkteinzelseite
  • Endpreis: Angabe des endgültigen Preises der Ware oder Dienstleistung inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (Auf- oder Abschläge). Die Umsatzsteuer (7 beziehungsweise 19 Prozent sowie der dementsprechende Betrag in Euro) ist nach wie vor gesondert auszuweisen.
  • Versandkosten: Angabe der anfallenden Versandkosten, Zölle und so weiter plus gegebenenfalls sprechenden Link auf Unterseite mit detaillierten Angaben zur Aufstellung aller Versandkosten
  • Laufzeit: Angabe der Mindestvertragslaufzeit bei Abschluss von längerfristigen Verträgen, wie etwa bei Online-Partnerbörsen oder auch Informationsdatenbanken
  • Zusatzinfos: besondere Informationspflichten, wie etwa nach dem Batteriegesetz (BattG), können hier mittels sprechendem Link auf die jeweilige Info-Unterseite eingebunden werden
  • Bestell-Button: laut Gesetz mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften; Beschriftung muss gut lesbar und darf nicht mit weiteren Infos versehen sein
Diese Pflichtinformationen müssen zum einen in der oben gewählten Reihenfolge aufgeführt und zum anderen auch "hervorgehoben dargestellt" werden, also zum Beispiel farbig, mit einem Rahmen oder fettgedruckt. Unter dem Strich ist es zu diesem Zeitpunkt recht schwierig, konkrete und zugleich verbindliche Ratschläge in puncto Umsetzung in der Praxis zu geben, da noch nicht alle Details abschließend geklärt sind. Die fast schon obligatorischen Abmahnungen, die regelmäßig mit Gesetzesänderungen einhergehen, werden als positiven Nebeneffekt jedenfalls das eine oder andere Urteil nach sich ziehen, an Hand dessen die bisweilen zu "schwammigen" Vorgaben des Gesetzgebers etwas genauer unter die Lupe genommen werden können. So ist es beispielsweise umstritten, ob auf der zusammenfassenden Bestellübersichtsseite noch einmal alle Produktdetails oder nur die wesentlichen aufzuführen sind. Für beide Ansichten gibt es nachvollziehbare Argumente - was die betroffenen Online-Händler aber leider kein Stück weiterbringt. Als praktikabel dürfte sich die Angabe von lediglich den wesentlichen Produktdetails erweisen, weil sonst die Übersichtsseite zu unübersichtlich und dadurch genau das Gegenteil der mit der Gesetzesänderung verfolgten Intention erreicht würde. Zudem besteht nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers eigentlich ein " Scroll-Verbot", das heißt, die Pflichtinformationen müssen einschließlich des Bestell-Buttons so dargestellt werden, dass der Kunde in seinem Browserfenster nicht nach unten scrollen muss. Da dies technisch jedoch recht schwierig umzusetzen sein dürfte, sollte eine Darstellung über eine Bildschirmseite hinaus jedenfalls dann zulässig sein, wenn dies technisch notwendig ist. Aber auch hier muss der jeweilige Einzelfall konkret bewertet werden. Entscheidend ist auf jeden Fall, dass keine für den abzuschließenden Vertrag wichtigen Informationen unterhalb des Bestell-Buttons platziert werden dürfen. Unnötige oder gar verwirrende Zusätze sind ebenfalls tabu. Die Folgen eines Verstoßes gegen die neuen Regelungen wären für Online-Händler fatal. Denn zum einen hätten sie dann keinen Anspruch auf eine Vergütung für ihre Leistung, da der Vertrag als nicht geschlossen gilt. Zum anderen besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherorganisationen.
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