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Onlinerecht

Grundlagen: Urheberrecht im Internet

Das Thema Urheberrecht ist im Web immer präsent, hat aber nach der Plagiats-Affäre um Ex-Minister zu Guttenberg einen neuen Popularitätsschub erhalten.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 8.9.2011 • ca. 3:20 Min

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Inhalt
  1. Grundlagen: Urheberrecht im Internet
  2. Mitschnitt und speichern

Nicht nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen fremde Texte für die eigene Online-Präsenz genutzt werden dürfen, beschäftigt viele Webmaster bei ihrer täglichen Arbeit. Auch das Thema Einbinden von Videos via YouTube & Co. oder auch die zu erwartenden Sanktionen bei einem Urheb...

Nicht nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen fremde Texte für die eigene Online-Präsenz genutzt werden dürfen, beschäftigt viele Webmaster bei ihrer täglichen Arbeit. Auch das Thema Einbinden von Videos via YouTube & Co. oder auch die zu erwartenden Sanktionen bei einem Urheberrechtsverstoß schwirren in nicht wenigen Köpfen. In einem ersten Schritt muss man sich zunächst über die urheberrechtlichen Grundlagen informieren. Als Starthilfe finden Sie im Info-Kasten eine Checkliste, mit der Sie einen Überblick darüber gewinnen, welche Inhalte verwendet werden dürfen.

Zitate und Plagiate

Wann ist die Übernahme eines fremden Textes ein (rechtmäßiges) Zitat und wann ein (rechtswidriges) Plagiat? Dazu muss man zunächst die urheberrechtlichen Basics kennen. Sobald ein Text niedergeschrieben wird, entsteht zugunsten des Autors ein Urheberrecht. Das erfolgt ganz automatisch, ohne dass eine Kennzeichnung des Textes mit © etc. oder eine Eintragung in ein "Urheberrechtsverzeichnis" erfolgen muss.

Rechtmäßige Verwendung von Inhalten

Anhand dieser Checkliste lässt sich erkennen, welche Inhalte man grundsätzlich verwenden darf. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Inhalte on- oder offline zum Einsatz kommen. Verwendet werden dürfen:

  • fremde Inhalte mit entsprechender Einwilligung für den konkreten Verwendungszeck (Zeitschrift, Werbe-Flyer, Internetseite...)
  • Inhalte ohne urheberrechtlichen Schutz, also ohne ausreichende Schaffenshöhe
  • gemeinfreie Inhalte (wie Urteils- oder Gesetzestexte)
  • Zitate mit Quellennachweis (als Beleg für eigene Leistung)

Allerdings ist nicht jeder Text auch urheberrechtsfähig, er muss eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Das heißt, dass er keine alltägliche, routinemäßige Leistung, sondern vielmehr eine persönlich-geistige Schöpfung darstellen muss. Kriterium hierfür ist weniger die Quantität als die Qualität, denn auch die "kleine Münze", also Produktbeschreibungen, Kurzgedichte oder Ähnliches, ist grundsätzlich schutzfähig.Die reine Aufzählung von allgemein bekannten Fakten oder eine Textaufgabe in einem Mathe-Buch dürften wohl nicht urheberrechtsschutzfähig sein, Texte mit persönlicher Handschrift oder gar lyrischem Ausmaß hingegen schon. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass Ideen und Inhalte nicht schutzfähig sind, sondern immer das jeweilige Werk in seiner konkreten Ausgestaltung. Die 1:1-Übernahme eines Textes ist also untersagt, die Wiedergabe des Inhalts mit eigenen Worten ist erlaubt. Im Zweifel sollte man daher davon ausgehen, dass ein Urheberrecht besteht.Fazit daraus ist, dass ein Webmaster, der den Text eines Dritten - oder Teile daraus - übernehmen möchte, dies nicht einfach so ohne Zustimmung des eigentlichen Urhebers machen darf. Davon gibt es neben der Hürde der Schöpfungshöhe allerdings auch Ausnahmen, etwa wenn nur Teile des fremden Textes unter Nennung der Quelle als Beleg für die eigene Leistung verwendet, sprich zitiert werden. Wichtig ist daher die Belegfunktion eines Zitats, weil damit die eigene Leistung untermauert werden muss. Das Zitat muss grundsätzlich auch weggelassen werden können, ohne dass der Sinn des eigenen Textes dadurch verloren geht.Es gibt zwar keine starren Grenzen, aber feststeht jedenfalls, dass ein fremder Text nicht komplett übernommen werden darf. Wenn das Zitat mehr als ungefähr ein Drittes des eigenen Textes ausmacht oder mehr als ein Drittel des fremden Textes übernommen wird, dann ist wohl die Grenze der Zulässigkeit überschritten.

Änderungen kennzeichnen

Grundsätzlich darf der zitierte Text auch nicht verändert werden. Jede Änderung, die dennoch vorgenommen werden muss, ist entsprechend mit eckigen Klammern zu kennzeichnen, also Auslassungen durch [...] und [eigene Ergänzungen] ebenso.Der zitierte Text ist dadurch kenntlich zu machen, dass er in Anführungszeichen gesetzt wird oder durch anderweitige Gestaltung merklich vom restlichen Text abgesetzt dargestellt wird. Zudem muss die Quelle, aus der man zitiert, angegeben und verlinkt werden, falls möglich.Werden die genannten Voraussetzungen für ein Zitat nicht befolgt, wird es zum Plagiat. Geschieht dies, hat der Urheber gegen den Plagiator einen Anspruch auf Unterlassung, auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auf Auskunft, auf Schadensersatz und gegebenenfalls sogar auf Schmerzensgeld.Der Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht etwa dann, wenn der Kopierende nicht nur den fremden Text unberechtigt übernimmt, sondern auch seinen Namen daruntersetzt, um über die Identität des eigentlichen Autors zu täuschen. Dabei zählt das Recht auf Nennung des Urhebers zu den essenziellen urheberrechtlichen Positionen. Zwar gibt es von dieser Pflicht auch einige Ausnahmen, etwa für (Schul-)Unterricht, für Behördenarbeit oder für Pressespiegel. Ansonsten ist die Nennung des Urhebers bindend.

Embedded Videos

Auf Plattformen wie YouTube finden sich zahlreiche Videos, die man mittlerweile genauso einfach mitschneiden oder auf den heimischen Computer herunterladen, wie auch direkt auf der Website des Videoplattform-Anbieters anschauen kann. Eine weitere Funktion, die insbesondere im Zuge der Web-2.0-Bewegung aufgekommen ist, ist die Möglichkeit zum Einbetten von Videos in die eigene Site.