Mitschnitt und speichern
- Grundlagen: Urheberrecht im Internet
- Mitschnitt und speichern
Werden Videos hochgeladen und mit so einer embedded-Funktionalität versehen, kann man als Webmaster davon ausgehen, dass dieses Video darüber auch in fremde Internetseiten eingebunden werden darf. Unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat, legt der Erschaffer des Videos oder der Plattform-Be...
Werden Videos hochgeladen und mit so einer embedded-Funktionalität versehen, kann man als Webmaster davon ausgehen, dass dieses Video darüber auch in fremde Internetseiten eingebunden werden darf. Unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat, legt der Erschaffer des Videos oder der Plattform-Betreiber fest. Hierbei sollte jedoch davon Abstand genommen werden, das Video so einzubinden, dass der Eindruck entstehen muss, es handele sich eben nicht um ein embedded video, sondern um den eigenen Content des Einbindenden.Dies hätte nicht nur für den Urheber negative Auswirkungen, weil dadurch seine Urhebereigenschaft verschleiert würde. Auch der Einbindende liefe dadurch Gefahr, sich den fremden Inhalt zu Eigen zu machen. Das wiederum würde bedeuten, dass er auch für etwaige Rechtsverletzungen, die durch das Hochladen des jeweiligen Videos begangen werden, haftbar gemacht werden könnte. Andernfalls, also bei regelgerechtem Einbinden des Videomaterials, käme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Mitschnitt und speichern
Für Besucher von Websites, auf denen Videos - auf welche Weise auch immer - eingebunden sind und abgespielt werden können, stellt sich wiederum die Frage, ob sie dieses Video oder auch nur dessen Tonspur, mitschneiden oder gar als komplette Datei speichern dürfen. Im Falle von legalen Video-Plattformen ist das Mitschneiden oder Speichern des Videos für private Zwecke unbedenklich. Anders ist die Situation jedoch bei Kino.to oder ähnlichen Plattformen mit überwiegend illegalem Material zu bewerten.Die Frage, ob Videos auf derartigen Plattformen online angesehen (und gerade nicht auf dem eigenen PC heruntergeladen) werden dürfen, ist hierzulande juristisch noch nicht abschließend bewertet, es gibt Meinungen sowohl für die eine als auch für die andere Ansicht. Der Fokus liegt bei der Bewertung dieser Problematik wohl auf dem Umstand, dass auch gestreamte, also online betrachtete Videos zumindest im Cache zwischengespeichert werden und damit jedenfalls eine temporäre Kopie auf dem Computer des Nutzers erstellt wird. Dazu gibt es bislang jedoch keine richterliche Entscheidung, sodass die abschließende juristische Bewertung vorerst verschoben werden muss.
Schadensersatz
Eine praktisch bedeutsame Frage ist die nach der Höhe von Schadensersatzleis-tungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. Dies ist stets Sache des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Denn dies hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem davon, um welche Art Werk es sich handelt. Für die unberechtigte Verwendung eines Fotos gilt ein anderer Maßstab als für einen Text, ein Video oder ein Musikstück.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.ra-rohrlich.de
Grundsätzlich lässt sich ein etwaiger Schaden nach drei Gesichtspunkten ermitteln: durch den entgangenen Gewinn des Urhebers, durch den erzielten Gewinn des Verletzers oder anhand der Lizenzanalogie. Im ersten Fall muss der Urheber darlegen, welcher Gewinn ihm dadurch entgangen ist, dass sein Werk unzulässigerweise von einem Dritten genutzt worden ist. Im zweiten Fall muss der Dritte darüber Auskunft erteilen, welchen Gewinn er durch die unberechtigte Verwendung eines fremden Werks erzielt hat. Und im dritten Fall ist die Frage zu klären, welche Lizenzgebühren der Dritte gezahlt hätte, wenn er sich im Vorfeld mit dem Urheber über die Verwendung des betreffenden Werks geeinigt hätte.Insbesondere die letzte Variante ist regelmäßig Gegenstand verstärkter Diskussionen, weil hierbei nicht selten geschätzt werden muss und es wenig wirklich griffige Anhaltspunkte gibt. Für Fotos kann auf die Bild-Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden.In erster Linie wird bei der Ermittlung der Schadenshöhe auf die Branchenüblichkeit abgestellt, wobei dieser Begriff jedoch schwammig ist. Jedenfalls darf der Urheberrechtsverletzer nicht besser gestellt sein, als ein rechtmäßiger Lizenznehmer. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1990 (Aktenzeichen: I ZR 59/88) entschieden. Basis hierbei ist regelmäßig ein "üblicher Lizenzvertrag".Auf die Zeitspanne der öffentlichen Zugänglichmachung oder die Anzahl von Site-Visits oder Downloads kommt es hier nicht an. Daher kann der Verletzer auch nicht zu seinen Gunsten geltend machen, dass die Nutzungsdauer nur kurz oder die Anzahl der Zugriffe gering gewesen sei - so hat es jedenfalls das Landgericht München I mit Urteil vom 15. November 2006 (Aktenzeichen: 21 O 506/06) festgestellt.