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Online-Verträge richtig abschließen

Webdesigner müssen stets den Spagat zwischen der eigenen Kreativität, Kundenwünschen und juristischen Vorgaben schaffen. Dabei lauern schon vor Vertragsschluss rechtliche Stolperfallen.

Autor: Redaktion pcmagazin • 24.4.2009 • ca. 3:10 Min

Hand drauf
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Inhalt
  1. Online-Verträge richtig abschließen
  2. Teil 2: Online-Verträge richtig abschließen

Das Vertragsverhältnis zwischen (Web-) Designer und seinem Kunden ist auf den ersten Blick recht einfach: kreative Leistung gegen Geld. Bei genauerer Betrachtung erkennt auch der Nichtjurist die komplizierte Sachlage, bei der es viel zu beachten und auch genau so viel falsch zu machen gibt. Aus ...

Das Vertragsverhältnis zwischen (Web-) Designer und seinem Kunden ist auf den ersten Blick recht einfach: kreative Leistung gegen Geld. Bei genauerer Betrachtung erkennt auch der Nichtjurist die komplizierte Sachlage, bei der es viel zu beachten und auch genau so viel falsch zu machen gibt. Aus diesem Grund sind zumindest Grundkenntnisse der wichtigsten Aspekte von großem Vorteil.

Kontaktaufnahme

In aller Regel verläuft das erste Gespräch zwischen Designer und Kunden gut, der Kunde beschreibt, was er haben will, der Designer macht erste Vorschläge. Nicht selten werden in diesem Stadium noch keine genauen vertraglichen Regelungen, schon gar nicht schriftlich, getroffen. Klar ist zumeist nur, dass der Designer dem Kunden seine ersten Ideen und Entwürfe zeigt und der Kunden dann sagt, ob und was ihm gefällt, bis man schließlich zu einer Einigung gelangt.

Für den Fall, dass der Kunde nach dem Erhalt der Entwürfe jedoch mitteilt, er habe sich für einen Mitbewerber entschieden, ist Ärger vorprogrammiert. Denn der Designer möchte natürlich für die geleistete Arbeit entlohnt werden - was wiederum der Kunde anders sieht.

In einem so gelagerten Fall war das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. September 1990 (Az. 12 U 209/89) der Argumentation des Designers gefolgt und hatte ihm recht gegeben. Denn bei einem Werkvertrag gilt gemäß § 632 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Vergütung auch stillschweigend als vereinbart, sofern für die Leistung den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist.

Um also von vornherein Missverständnissen vorzubeugen, sollte bereits im ersten Gespräch, wenn nicht schriftlich, so jedenfalls mündlich vereinbart werden, was wann und wie honoriert werden soll.

Kostenvoranschlag

Nicht nur in Kfz-Werkstätten, sondern auch bei Webdesignern wird nicht selten ein Kostenvoranschlag verlangt. Obwohl dies zunächst als lästiges Ärgernis erscheint, bietet sich damit für den Designer auch eine gute Möglichkeit, bereits in einem frühen Stadium der Beziehung zum Kunden viel zu regeln, ohne zusätzliche Bürokratie zu erzeugen. Der Kostenvoranschlag ist sozusagen Bestätigung der (ersten) Besprechung, Zeitplan und Vertrag in einem. Es empfiehlt sich also, zum einen den Voranschlag gut auszuarbeiten und zum anderen erst nach Bestätigung des Voranschlags durch den Kunden mit der Arbeit zu beginnen.

Vertragsschluss

Ein Vertragsschluss besteht aus einem Angebot und einer dazu passenden Annahme desselben. Dabei kann ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden, allerdings empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten - für beide Vertragsparteien. Soweit, so klar. Aber wie ist ein solcher Webdesign Vertrag rechtlich einzuordnen? Grundsätzlich kommen hier regelmäßig entweder Dienst- oder Werkvertrag in Betracht.

Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Designer zu Leistung der vereinbarten Dienste gegen ein entsprechendes Entgelt; hierbei stehen das Know-how und die Aufwendung der Arbeitszeit des Designers im Mittelpunkt. Ein Werkvertrag verpflichtet dagegen zur entgeltlichen Herstellung des vereinbarten Werkes. Der Unterschied zwischen beiden Vertragstypen besteht also im konkreten Leistungserfolg.

Der Werkvertrag ist erst dann erfüllt, wenn der Kunde das Werk abnimmt, das heißt als vertragsgemäß ansieht. Der Dienstvertrag stellt dagegen nicht auf eine Abnahme durch den Kunden, sondern lediglich auf die Tätigkeit des Designers ab. Ein konkreter Leistungserfolg ist dabei natürlich nicht hinderlich, aber eben keine Voraussetzung für den Entgeltanspruch. Es kommt also auf die Einzelheiten der konkreten Vereinbarung zwischen Webdesigner und Kunden an, es lässt sich dazu keine pauschale Aussage treffen. Denn auch wenn es sich inhaltlich um dieselbe Tätigkeit handeln mag, können doch unterschiedliche Verträge geschlossen werden. Nämlich dann, wenn einmal nur die Leistung und das andere Mal ein bestimmter Erfolg vereinbart wird.

Um eine Einschätzung treffen zu können, kann man sich hierbei immer die Frage nach der Hauptverantwortung stellen. Trägt der Designer die Verantwortung für die Leistungen, handelt es sich wohl um einen Werkvertrag, liegt die Hauptverantwortung dagegen beim Kunden, wird man von einem Dienstvertrag ausgehen können.

Für den Designer ist ein Dienstvertrag in aller Regel günstiger, da er nur seine Arbeitsleistung schuldet, wobei diese natürlich nicht schuldhaft fehlerbehaftet erbracht werden darf. Beim Werkvertrag schuldet er ein mangelfreies Werk und ist daher auf die Abnahme durch den Kunden angewiesen, er muss also unter Umständen mehrmals nachbessern, bis dem Kunden das Ergebnis zusagt. Allerdings hat sowohl die reine Leistungserbringung als auch die Abnahme ihre Grenzen, die jeweilige Vertragspartei darf ihre Position nicht wider Treu und Glauben ausnutzen.

Was in Punkto "Abnahme" und "Urheberrecht" beachtet werden muss, erfahren Sie auf Seite 2...