Datenspeicherung - nichts bleibt im Verborgenen
Die Datenspeicherung auf Vorrat scheint einerseits für die Verbrechensbekämpfung notwendig zu sein, andererseits verletzt sie jedoch auch das Recht auf Privatsphäre.

Mit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG will man die Verpflichtung von Kommunikationsdienstleistern zur Vorratsspeicherung bestimmter Daten innerhalb der EU harmonisieren und sicherstellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zu...
Mit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG will man die Verpflichtung von Kommunikationsdienstleistern zur Vorratsspeicherung bestimmter Daten innerhalb der EU harmonisieren und sicherstellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. Damit wurde die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) geändert.
Die Richtlinie gilt für Verkehrs- und Standortdaten sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen sowie für alle anderen damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder registrierten Benutzers erforderlich sind. Es wird erfasst, wer mit wem kommuniziert. Wenigstens dürfen nach der Richtlinie keinerlei Daten auf Vorrat gespeichert werden, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben.
Die betreffenden Daten werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren gespeichert, wobei die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten sind. Der Zugang zu den Daten soll ausschließlich besonders ermächtigten Personen vorbehalten sein. Am Ende der Vorratsspeicherungsfrist sind die Daten zu vernichten, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesichert worden sind.
Leider ist es so, dass gewisse Daten notwendig sind, um Internetdelikte wie Phishing, Spam und Ehrverletzungen im Netz zu verfolgen. Andererseits gibt es Protest. So fordert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) das Recht auf Privatsphäre und unbeobachtete Kommunikation.
Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags publizierte Anfang April 2011 ein Gutachten vom Februar 2011 mit dem Titel: Zur Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten mit der Europäischen Grundrechtecharta. Im Gutachten kommt man zum Resultat, dass kein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtecharta vorliege.
Andererseits sind laut Gutachten die nationalen Entschädigungsregelungen für den Aufwand der Vorratsspeicherung unterschiedlich. So werden den Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten nicht ersetzt. In Deutschland wurden zur Umsetzung der Richtlinie die Strafprozessordnung (StPO) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte einige der Umsetzungsmaßnahmen für verfassungswidrig und stellte folgende Anforderungen: Die Speicherung der Daten muss durch private Unternehmen unter strenger Beachtung der Datensicherheit erfolgen und darf nur für einen engen zeitlichen Rahmen erlaubt sein. Die gewonnenen Daten dürfen nur aus wichtigem Grund verwendet werden. Die Betroffenen müssen informiert werden.
Gerichtsurteil: Vorratsdatenspeicherung zu geschäftlichen Zwecken
In dem Urteil mit dem Aktenzeichen III ZR 146/10 des Bundesgerichtshofes ging es um die Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG) sieben Tage lang zu speichern. Der Kläger meinte, das beklagte Unternehmen sei verpflichtet, die IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen zu löschen.
Der Bundesgerichtshof meinte dazu, dass die bloße Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage noch kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der Nutzer ist. Sofern die IP-Nummern zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern notwendig sind, würde der Verzicht auf die Speicherung angesichts der Häufigkeit der Versendung von Spam-Mails sowie Schad- und Spionageprogrammen zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeinträchtigung der Kommunikationsinfrastruktur führen.
Eine kurzfristige Speicherung der IP-Adressen ist auch erlaubt, wenn es im Einzelfall keinen Hinweis für einen unzulässigen Gebrauch des Internets gibt.