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Onlinerecht

Bildbestandteil

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 6.12.2011 • ca. 2:50 Min

Inhalt
  1. Markenrecht
  2. Bildbestandteil

Bildbestandteil Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Es gibt eine Möglichkeit, der Ablehnung der beantragten Marke eventuell doch zu entgehen.Grundsätzlich wird eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen, wenn sie einer anderen, bereits bestehenden Marke zum Verwechseln ähnelt. Um eine V...

Bildbestandteil

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Es gibt eine Möglichkeit, der Ablehnung der beantragten Marke eventuell doch zu entgehen.Grundsätzlich wird eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen, wenn sie einer anderen, bereits bestehenden Marke zum Verwechseln ähnelt. Um eine Verwechslungsgefahr zu beurteilen, stehen diverse Kriterien bereit, im Falle von Wort- bzw. Wort-Bild-Marken etwa die klangliche Identität. Wortmarken bestehen aus einem oder mehreren Begriffen, Wort-Bild-Marken weisen darüber hinaus noch einen grafischen, so genannten Bildbestandteil auf.Wie der BGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Aktenzeichen: I ZR 31/09) entschieden hat, kann auch bei gleichlautenden Marken eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, wenn die eine der beiden Marken einen Bildbestandteil aufweist, anhand dessen die Vergleichsmarken unterschieden werden können. Dies gelte jedoch nur dann, so das höchste deutsche Zivilgericht, wenn die Waren, für welche die Marke registriert werden soll, normalerweise "auf Sicht" gekauft würden.

Branchennähe

Weiter muss bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr die so genannte Branchennähe geklärt werden. Wird etwa eine gleichlautende Marke für "Zeitschriften" und auch für "Kraftfahrzeuge" angemeldet, so besteht keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Marken, da sich die damit beworbenen Produkte und auch die jeweiligen Zielgruppen unterscheiden.Dies hat der BGH mit Urteil vom 20. Januar 2011 (Aktenzeichen: I ZR 10/09) so entschieden. Bestehen die Geschäftsfelder der Markenanmelder in der Erbringung von Dienstleistungen, so das Gericht, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sie sich hierbei bedienen.

Ebay & Co.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (Aktenzeichen C-324/09) dazu Stellung genommen, ob und inwieweit der Betreiber eines Online-Auktionsmarktplatzes für darüber begangene Markenrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden kann. Das Unionsrecht verlange von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber des Online-Auktionsmarktplatzes bestimmte Maßnahmen aufgeben können.Diese Maßnahmen sollten nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen der Rechte von Markeninhabern, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Derartige Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. So müssen Ebay & Co. zukünftig noch mehr Augenmerk auf die einzelnen Auktionen richten.

Checkliste Markenanmeldung

Bei der Anmeldung einer Marke sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  • Notwendigkeit: Was genau ist mit dem Unternehmen bzw. dem Produkt geplant, für welches die Marke eingetragen werden soll? Fragen des Kundenkreises, der Reichweite, aber auch des zeitlichen und finanziellen Aufwandes der Markeneintragung müssen abgewogen werden. Eine Marke dient primär dazu, das eigene Unternehmen und/oder Produkt von der Konkurrenz abzugrenzen. Außerdem bietet sie Schutz vor der Ausnutzung des eigenen Erfolges durch Dritte.
  • Verwechslungsgefahr: Mit der gewünschten Markenbezeichnung darf keine bereits existierende Marke verletzt werden. Es darf also keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke bestehen. Zudem dürfen auch keine rein beschreibenden Bestandteile enthalten sein.
  • Markenart: Es muss sich für eine Art der Marke entschieden werden. Die Marke kann als Wort oder als Wort-Bild-Marke beantragt werden.
  • Schutzwirkung: Weiterhin ist abzuwägen, ob die Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, für die Europäische Union oder sogar weltweit Geltung erlangen soll.
  • Recherche: Vor der Markenanmeldung sollte stets eine fachmännische Einschätzung getroffen werden, ob die gewünschte Bezeichnung überhaupt eintragungsfähig ist. Es ist daher eine umfassende Markenrecherche nötig.
  • Anmeldung: Der Antrag zur Markenanmeldung muss die jeweiligen Formalien beachten und insbesondere ein Klassenverzeichnis enthalten. Zugleich sind die anfallenden Gebühren zu entrichten.
  • Nutzung: Innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Anmeldung muss die Marke tatsächlich genutzt werden. Andernfalls kann sich ein Dritter, der eine gleiche oder ähnliche Marke anzumelden beabsichtigt, auf die Nichtbenutzung der Marke berufen.
  • Überwachung: Die auch als Markenmonitoring bezeichnete regelmäßige Überwachung der Marke im Hinblick auf Neuanmeldungen gewährleistet die Erkennung von potenziellen Gefahren für die eigenen Marke, etwa durch Verwechslungsgefahr mit neuen Marken.