Onlinerecht

Markenrechte im World Wide Web

20.12.2010 von Daniela Schrank und Rechtsanwalt Michael Rohrlich

Insbesondere im Internet spielen Markenrechte eine wichtige Rolle. Das fängt bei der Domain-Registrierung an und hört bei der Einbindung von Content auf.

ca. 5:35 Min
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Tagtäglich können Sie im TV genau verfolgen, welche Bedeutung Marken haben. Im Idealfall erkennt ein potenzieller Kunde ein bestimmtes Logo oder einen bestimmten Satz auf den ersten Blick und kann der Marke sofort ein bestimmtes Unternehmen beziehungsweise ein bestimmtes Produkt zuordnen. Es gibt unterschiedliche Arten von Marken:

  • Wortmarken (wie Amazon)
  • Bildmarken (wie die vier Audi-Ringe)
  • Wort-Bild-Marken / Logos (wie der eBay-Schriftzug)
  • Einzelne Buchstaben (wie "cnn")
  • Zahlen (wie "4711")
  • Hörzeichen (wie Intel- oder Telekom-Jingle)
  • 3-D Gestaltungen (wie Mercedes-Stern)
  • Farbmarken (wie Telekom-Magenta)

Aus der Masse aller vorhandenen Marken ragen zwar nur wenige so heraus, dass sie von einem breiten Publikum auf Anhieb erkannt werden. Trotzdem haben Markeninhaber Vorteile, denn Marken besitzen wertvolle Eigenschaften im Bereich des Marketings. Zudem besitzen Markeninhaber starke Rechtspositionen und können dadurch ihr Produkt oder ihren Namen vor Verwässerung oder Ausbeutung durch Konkurrenten schützen.

Im geschäftlichen Verkehr bietet eine Marke bessere Rechte als etwa der Namensschutz. So stehen dem Markeninhaber diverse Ansprüche gegen denjenigen zu, der seine Marke unzulässigerweise verwendet. Dazu gehört etwa der Anspruch auf Unterlassung, auf Übertragung, auf Vernichtung und gegebenenfalls sogar auf Schadensersatz. Die Anmeldung einer Marke ist zwar mit Kosten verbunden (siehe Beispielrechnung), sie bietet aber eben auch Vorteile.

Der frühe Vogel

Der Schutz einer Marke durch den deutschen Gesetzgeber entsteht erst nach Genehmigung des entsprechenden Antrages. Genau wie bei Anmeldungen von Domainnamen auch gilt im Markenrecht der Grundsatz "first come, first served" oder auf Juristen-Deutsch: Prioritätsgrundsatz. Wenn also zwei gleichlautende Marken von unterschiedlichen Antragstellern eingetragen werden sollen, so kommt es darauf an, wer seinen Antrag eher eingereicht hat.

Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim zuständigen Markenamt. Auch wenn der Antrag dann natürlich noch nicht sofort bearbeitet wird und die Marke daher auch noch keine Schutzwirkung erlangt, so kann doch ein eventuell später eingehender Antrag gleichen Inhalts dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Dies gilt auch, wenn der zweite Antrag nur eine Minute später eintrifft als der erste. Eine etwas andere Bewertung ist allerdings bei solchen Rechtspostionen im Sinne des Markenrechts vorzunehmen, die auch ohne Eintragung den Status einer Marke erreichen. Dabei handelt es sich beispielsweise geschäftliche Bezeichnungen oder Marken aufgrund notorischer Bekanntheit.

Abwehranspruch

Dem Inhaber einer eingetragenen Marke stehen wie erwähnt unterschiedliche Rechte zu, falls ein unberechtigter Dritter seine Marke ohne entsprechende Genehmigung (aus)nutzt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Konkurrent sein Produkt absichtlich zum Verwechseln ähnlich oder gar genau gleich gestaltet, um die Bekanntheit der Marke auszunutzen und dadurch mehr potenzielle Kunden anzulocken.

Links zum Thema

www.dpma.de
oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do
www.wipo.int/portal/index.html.en
www.ra-rohrlich.de

Auch die Problematik von sogenannten Plagiaten, also den Nachbauten bekannter Markenartikel, wie etwa Kleidung, Uhren oder Software, dürfte jedem bekannt sein, der schon einmal seinen Urlaub in einem der dafür berüchtigten Länder verbracht hat.

Allerdings ist dieser Abwehranspruch keineswegs grenzenlos. So kann etwa der Inhaber einer Marke, die er tatsächlich im geschäftlichen Verkehr nicht nutzt, dann nicht gegen unberechtigte Verwender dieser Marke vorgehen, wenn die Markenanmeldung nur zu diesem Zweck erfolgt ist. So hat es jedenfalls das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Urteil vom 24. Februar 2010 (Aktenzeichen: 2a O 195/09) entschieden. Denn solch ein Verhalten, so das Gericht, kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Wird die betreffende Marke nicht wirtschaftlich, sondern lediglich für Abmahnungen genutzt, kann sich ihre Anmeldung als bösgläubig erweisen.

Im Urteil vom 13. April 2010 (Aktenzeichen: 2a O 295/09) hat das LG Düsseldorf dann konsequenterweise mit gleicher Argumentation ebenfalls gegen den Markeninhaber entschieden.

Herkunftsfunktion

Aber auch dann, wenn die Markenanmeldung nicht bösgläubig und der Inhaber daher zur Abwehr unbefugter Dritter berechtigt war, muss im Einzelfall immer ganz genau hingeschaut werden. Denn nicht jede Verwendung eines Markenbegriffs stellt auch zugleich eine markenrechtliche Verletzungshandlung dar.

So wird etwa die Marke Audi nicht dadurch verletzt, dass sie im Rahmen dieses oder eines anderen Artikels genannt wird. Denn bei journalistischen Inhalten werden Markenbegriffe in aller Regel nicht dazu verwendet, eigene Produkte zu kennzeichnen, sondern um über die Marke oder deren Inhaber zu berichten. Daher spricht man in solchen Fällen gerade nicht von einer markenmäßigen Verwendung, welche Voraussetzung für die Geltendmachung von Abwehransprüchen des Markeninhabers ist.

Aber auch in der sogenannten "Opel-Blitz- Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2010 (Aktenzeichen: I ZR 88/08) wurde ein Anspruch des Markeninhabers verneint. Und das, obwohl das bekannte Opel-Zeichen für Spielzeugautos verwendet wurde und die Marke auch für diesen Bereich eingetragen ist. Durch die Anbringung des Opel-Blitzes auf einem Spielzeugauto erfahre die Marke der Opel AG keine Beeinträchtigung, so das Gericht. Denn dabei bestünde nicht die Gefahr, dass die Käufer dieser Spielzeuge annehmen würden, dass diese von Opel selbst vertrieben würden.

Inhalte

Dass es gerade bei Webseiten im Zusammenhang mit Markenrechten entscheidend auf den Inhalt der betreffenden Präsenz ankommt, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 6 U 180/09). Konkret ging es um die Domain dsds-news.de. Zwar habe der Domaininhaber es zu unterlassen, unter dieser Web-Adresse bestimmte Inhalte zur gleichlautenden TVSendung "Deutschland sucht den Superstar" bereitzustellen.

Allerdings müsse er nicht zwingend gänzlich auf die Nutzung dieser Domain gegenüber der Denic verzichten, so die Kölner Richter. Denn der Markeninhaber könne nur dann den Verzicht verlangen, wenn jegliche Inhalte unter dieser Adresse notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung erfüllen. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Nutzung

Wie ausgeführt kann ein Markeninhaber sich auch nur dann auf seine Rechtspositionen berufen, sofern er die auf ihn eingetragene Marke auch tatsächlich wirtschaftlich nutzt. Das Betreiben einer Internetseite unter dem der Marke gleichenden Domainnamen genügt für sich genommen dazu nicht. Diese Auffassung hat jedenfalls das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (Aktenzeichen: I-20 U 48/09) so vertreten.

Dies gilt jedenfalls für den Fall, wenn die Marke nur online Verwendung findet, aber nicht dafür genutzt wird, um damit Produkte zu bewerben. In einem solchen Fall, so das Düsseldorfer OLG, kann aus der Marke nicht gegen den Vertrieb von Merchandising-Artikeln vorgegangen werden. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung besitzt eine Domain nicht nur eine bloße Adressfunktion, sondern darüber hinaus auch noch eine kennzeichnende Funktion, vergleichbar mit einer Marke.

Jedenfalls gilt dies für den Fall, dass unter der Domain der gewerbliche Auftritt eines Unternehmens zu finden ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Domain vom Rechtsverkehr nur als beschreibende Angabe verstanden werde.

Beispielrechnung Markenanmeldung

Um zum Beispiel eine Marke mit Schutzwirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzumelden, kann grundsätzlich sowohl ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als auch bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) gestellt werden.

Eine Anmeldung bei den beiden letztgenannten Institutionen ist allerdings mit höherem Aufwand und auch höheren Kosten verbunden. Ist also lediglich eine Schutzwirkung für Deutschland gewünscht, reicht zunächst die Anmeldung beim DPMA aus.

Die Anmeldegebühren beim DPMA betragen 300 Euro. Wenn die Anmeldung bevorzugt behandelt und damit schneller bearbeitet werden soll, muss das sogenannte beschleunigte Verfahren gewählt werden. Dieses kostet dann zusätzlich 200 Euro.

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann beliebig verlängert werden. Dazu ist lediglich spätestens sechs Monate vor Ablauf der zehn Jahre die Verlängerungsgebühr von 50 Euro zu entrichten.

Die Anmeldung einer deutschen Marke in vier Klassen kostet also für die Schutzdauer von zehn Jahren im beschleunigten Verfahren vor dem DPMA: 300 Euro Anmeldegebühren (für bis zu drei Klassen) + 100 Euro für jede zusätzliche Klasse ab der vierten zuzüglich 200 Euro Beschleunigungsgebühr macht 600 Euro.

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