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Onlinerecht

Markenrecht

Mit dem Markenrecht beschäftigen sich viele Webmaster oft viel zu spät. Dabei ist diese Materie im Online-Alltag wichtiger, als es den Anschein hat.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 6.12.2011 • ca. 2:40 Min

Markenrecht
Markenrecht
© Internet Magazin
Inhalt
  1. Markenrecht
  2. Bildbestandteil

Die Ansicht, dass es sich nur für größere Unternehmen lohnt, sich ernsthaft mit dem Markenrecht zu beschäftigen, ist offenbar noch weit verbreitet. Dass Unternehmen wie Coca-Cola oder McDonalds, ihre Firmen- oder Produktnamen auf markenrechtlich lassen müssen, liegt auf der Hand. Aber auch klei...

Die Ansicht, dass es sich nur für größere Unternehmen lohnt, sich ernsthaft mit dem Markenrecht zu beschäftigen, ist offenbar noch weit verbreitet. Dass Unternehmen wie Coca-Cola oder McDonalds, ihre Firmen- oder Produktnamen auf markenrechtlich lassen müssen, liegt auf der Hand. Aber auch kleinere oder mittlere Unternehmen und auch Einzelunternehmer sind gut beraten, sich näher mit den Möglichkeiten der Markenregistrierung zu befassen.Selbst wenn eine eigene Marke aus strategischen oder wirtschaftlichen Erwägungen (noch) nicht in Frage kommt, schaden Grundkenntnisse im Markenrecht nicht. Denn gerade im World Wide Web ist es ein Leichtes, etwaige Markenverstöße aufzudecken und zu ahnden. Da hierbei Vorsatz keine Rolle spielt, also jeder Markenverletzer unabhängig davon abgemahnt werden kann, ob er dies wusste oder gar wollte, besteht die potentielle Abmahn-Gefahr für eine Vielzahl von Website-Betreibern.

Adwords

Seit Langem umstritten ist die Frage, ob und inwieweit fremde Markenbezeichnungen im Rahmen von Online-Werbung Verwendung finden dürfen. Nachdem es diverse Entscheidungen dazu gab, hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres ein Machtwort gesprochen (Urteil vom 13. Januar 2011, Aktenzeichen: I ZR 125/07) - was jedoch leider noch immer keine hundertprozentige Sicherheit gibt.Nach BGH-Ansicht stellt eine Nutzung fremder Markenbegriffe für eigene Online-Werbekampagnen keinen Verstoß gegen das Markenrecht dar, und zwar selbst dann, wenn in der Werbeanzeige für mit der Marke identische Waren und/oder Dienstleistungen geworben wird.Allerdings sei eine rechtmäßige Markenverwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, so das Gericht. Weder die verlinkte URL noch die Anzeige selbst dürften den Markenbegriff oder einen Hinweis auf den Markeninhaber enthalten. Für den "normalen Internetnutzer" dürfe es sich also nicht so darstellen, dass eine Beziehung zwischen dem Online-Werbenden und dem Inhaber der Marke bestehe.Auch nach dieser BGH-Entscheidung bleibt daher die Frage unbeantwortet, ob die von den Karlsruher Richtern aufgestellten Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, in welchem ein Werbender den fremden Markenbegriff in der Werbeanzeige selbst oder in der beworbenen Domain verwendet und allerdings aus den sonstigen Umständen ersichtlich wird, dass der Werbende nicht der Inhaber der Marke ist. Daher werden sicherlich weitere Entscheidungen zu dieser Problematik kommen, eine Klärung bleibt abzuwarten.Am gleichen Tag hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 13. Januar 2011, Aktenzeichen: I ZR 46/08) ebenfalls in Bezug auf Online-Werbungen entschieden, dass den Werbenden eine so genannte "sekundäre Beweislast" trifft.Wird ihm also vom Markeninhaber ein Rechtsverstoß vorgeworfen, hat er in einem etwaigen Gerichtsverfahren konkret darzulegen, dass er den entsprechenden Markenbegriff im Rahmen seiner Werbekampagne nicht genutzt hat. Er dürfe sich nicht darauf beschränken, den Vorwurf des Markeninhabers schlicht mit einem "Nein" zu bestreiten, so das Gericht. Denn diesem stünden die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, so dass ihm nur mit der tätigen Mithilfe des Werbenden eine Klärung des Sachverhalts möglich sei.

Werbeslogans

Oft stellt sich die Frage, ob Slogans als Marke eingetragen werden können. Hat man einmal einen kurzen, griffigen Text für die Bewerbung seines Unternehmens bzw. seiner Produkte gefunden, so will man sich diesen natürlich auch absichern lassen. Allerdings ist das nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.So hat es jedenfalls das Bundespatentgericht (BPatG) in seinem Beschluss vom 22. Juli 2010 (Aktenzeichen: 25 W (pat) 507/10) entschieden. Allein die Tatsache, dass eine Wortfolge vom angesprochenen Publikum als Werbeslogan wahrgenommen würde, so das Gericht, sei im markenrechtlichen Sinne noch nicht ausreichend.Sofern ein enger, beschreibender Bezug des Slogans zu den für die Marke beanspruchten Waren- bzw. Dienstleistungskategorien gegeben ist, komme eine Markeneintragung nicht in Frage. So hatte in diesem Fall das Gericht eine Eintragung des Slogans "Der perfekte Start zum Wunschgewicht" u. a. als Marke für Gesundheitspräparate abgelehnt.